Hallo zusammen,
ich habe aufgrund einer akuten Situation ein paar Fragen bzgl. des Aufenthaltsrechts in Deutschland für Japaner.
Mein Partner, Japaner, 30 Jahre, ist in der Probezeit in einer Ausbildung (neuer Betrieb nach einem Betriebswechsel aufgrund nicht lösbarer Probleme im vorherigen Betrieb) und die Zustände vor Ort sind menschlich für ihn sehr belastend und auch inhaltlich ist er völlig überfordert aufgrund der Ausbildungsmängel im vorherigen Betrieb - er möchte nun daher sofort und fristlos kündigen... da er inzwischen auch keinen Sinn mehr in der Fortführung der Ausbildung sieht (er hat auf die Schnelle keinen guten Ersatzbetrieb gefunden und musste nach einer Zusage in einer guten Firma, die nach mehrwöchigem Wartenlassen plötzlich wieder zurückgenommen wurde, das Einzige nehmen, was zu der Zeit noch blieb… es war viel Pech im Spiel; nochmaliger Wechsel würde wieder monatelanges Suchen und Ausharren bedeuten und sein zurückliegender Kenntnisstand ist inzwischen realistisch betrachtet viel zu hoch), allerdings ist sein Aufenthaltstitel an seinen Ausbildungsplatz gebunden.
Als er noch beim ersten Betrieb war, stand auf seinem Zusatzblatt KONKRET, dass
der Aufenthaltstitel erlischt bei Abbruch der Ausbildung.
Auf dem
neuen Zusatzblatt zum jetzigen Betrieb steht lediglich, dass der Aufenthaltstitel nur für die Ausbildung bei diesem Betrieb gilt (heißt das nicht ohnehin indirekt bereits, dass er bei Abbruch direkt ausreisen muss, wie es normalerweise sein sollte?), aber es steht da nichts extra über einen eventuellen Abbruch oder ein Erlöschen.
Formulierung auf dem Zusatzblatt:
„Nebenbestimmungen:
Ab xx.xx.2017 gilt:
Nur zur Ausbildung zum xxxx bei xxxx,
im Bezirk der Arbeitsagentur xxxx
gem. Par. 17 Aufenthg i. V. m. Par. 8 Abs. 1 Beschv.“Meine 1. Frage daher:
Bleibt die AE gültig bis zum abgedruckten Ablauf, weil keine konkrete Erlöschensbedingung angegeben ist, oder muss man davon ausgehen, dass hier
indirekt eine impliziert wurde - durch die Einschränkung auf einen Betrieb (Warum kommen hier überhaupt
Aufenthg §17 + BeschV §8 (1) zur Anwendung?)?
Und falls die
AE erlischt:
Muss er am Tag der fristlosen Kündigung ausreisen?
Wenn nicht, wie ist dann vorzugehen bzw. was wird erfahrungsgemäß passieren (ich weiß nur, dass man die Kündigung bei der Ausländerbehörde offenbar melden muss (Aufenthg §82(6)))?
Da er Japaner ist, kann er sich laut anderer Forenbeiträge ohne AE/visumfrei für 90 Tage innerhalb eines 6-Monats-Zeitraums in Deutschland aufhalten.
Aber:
Dies gilt nur direkt bei Einreise, und nicht, wenn während des Aufenthalts der Aufenthaltstitel ungültig wird (wie hier durch die Kündigung unmittelbar bevorstehend),
oder? Denn das bezieht sich doch auf
Aufenthg §41 (3), oder irre ich mich da?
Im Moment sieht es für ihn nach 4 Optionen aus:
Fall A: Er kündigt sofort - damit fällt die GKV sofort weg und er muss sofort (?) ausreisen.
Fall B: Er versucht, einen späteren Kündigungstermin bzw. einen Aufhebungsvertrag zu bekommen mit in beiden Fällen sofortiger Freistellung ohne weitere Bezahlung - damit wäre das Problem der Ausreise nur minimal verschoben, aber nicht gelöst.
Fall C: Sollte sich herausstellen, dass die
AE trotz Kündigung fortbesteht, kann er sich in Ruhe etwas Neues suchen und dann dafür eine neue
AE beantragen.
Fall D: Er kündigt und findet irgendeine Möglichkeit, eine andere
AE zu bekommen, bis er was Neues hat.
Nach der Kündigung möchte er sich etwas anderes suchen – z. B. die gleiche Ausbildung ab August nochmal von vorne beginnen oder erstmal eine Sprachschule besuchen (er hatte auch sprachliche Schwierigkeiten, obwohl er auf dem Papier C1-Level Deutsch hat… aber es ging um einen Büro-Job, da muss man sprachlich sehr gut sein), damit er sich sicherer fühlt, eventuell auch eine sprachlich weniger fordernde Ausbildung beginnen… oder erstmal ein Jahr Bundesfreiwilligendienst absolvieren (falls es realistisch ist, da einen Platz für ihn zu finden), um seine Deutschkenntnisse praktisch aufzubessern, ohne die hohen Kosten einer Vollzeit-Sprachschule tragen zu müssen – denn er ist zu alt für ein Working-Holiday-Visum.
Um die Zeit der Suche in Deutschland verbringen zu können, ist meine 2. Frage:
Welche Möglichkeiten eines Aufenthalts hat er direkt nach der Kündigung bzw. dem Aufhebungsvertrag?Er hat keine deutschen Abschlüsse, aber einen japanischen Hochschulabschluss – kann er daher eine
auf sechs Monate begrenzte AE zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes erhalten (§ 18c Abs. 1 AufenthG)?
Da er sich bereits in Deutschland aufhält, gilt dies nur, wenn er
bereits in Besitz eines Aufenthaltstitels ist, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 18c Abs. 3 AufenthG), aber
fällt ein Aufenthaltstitel zum Zwecke einer Ausbildung auch darunter?
Außerdem gibt es in der Beschäftigungsverordnung Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen:
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) § 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger(1) Für Staatsangehörige von (…) Japan (…) kann die Zustimmung zur Ausübung
jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.
Meine letzte (3.) Frage ist daher:
Interpretiere ich es falsch, oder bedeutet dies (BeschV §26), dass Japaner jede Beschäftigung in Deutschland aufnehmen können, ohne von der Ausländerbehörde (und bei der Jobcenter-Prüfung) abgewiesen zu werden? Denn falls ja, könnte er sich theoretisch zur Überbrückung irgendeinen
unqualifizierten Teilzeitjob suchen und dafür einen Aufenthaltstitel beantragen, aber so einfach kann das doch nicht sein, oder?
Vielen Dank!