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Fristlose Kündigung in der Probezeit / Aufenthalt in Deutschland JAPANER (Gelesen: 4.046 mal)
Myself
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i4a rocks!


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19.03.2017 um 03:52:13
 
Hallo zusammen,

ich habe aufgrund einer akuten Situation ein paar Fragen bzgl. des Aufenthaltsrechts in Deutschland für Japaner.

Mein Partner, Japaner, 30 Jahre, ist in der Probezeit in einer Ausbildung (neuer Betrieb nach einem Betriebswechsel aufgrund nicht lösbarer Probleme im vorherigen Betrieb) und die Zustände vor Ort sind menschlich für ihn sehr belastend und auch inhaltlich ist er völlig überfordert aufgrund der Ausbildungsmängel im vorherigen Betrieb - er möchte nun daher sofort und fristlos kündigen... da er inzwischen auch keinen Sinn mehr in der Fortführung der Ausbildung sieht (er hat auf die Schnelle keinen guten Ersatzbetrieb gefunden und musste nach einer Zusage in einer guten Firma, die nach mehrwöchigem Wartenlassen plötzlich wieder zurückgenommen wurde, das Einzige nehmen, was zu der Zeit noch blieb… es war viel Pech im Spiel; nochmaliger Wechsel würde wieder monatelanges Suchen und Ausharren bedeuten und sein zurückliegender Kenntnisstand ist inzwischen realistisch betrachtet viel zu hoch), allerdings ist sein Aufenthaltstitel an seinen Ausbildungsplatz gebunden.

Als er noch beim ersten Betrieb war, stand auf seinem Zusatzblatt KONKRET, dass der Aufenthaltstitel erlischt bei Abbruch der Ausbildung
Auf dem neuen Zusatzblatt zum jetzigen Betrieb steht lediglich, dass der Aufenthaltstitel nur für die Ausbildung bei diesem Betrieb gilt (heißt das nicht ohnehin indirekt bereits, dass er bei Abbruch direkt ausreisen muss, wie es normalerweise sein sollte?), aber es steht da nichts extra über einen eventuellen Abbruch oder ein Erlöschen.

Formulierung auf dem Zusatzblatt:
„Nebenbestimmungen:
Ab xx.xx.2017 gilt:
Nur zur Ausbildung zum xxxx bei xxxx,
im Bezirk der Arbeitsagentur xxxx
gem. Par. 17 Aufenthg i. V. m. Par. 8 Abs. 1 Beschv.“


Meine 1. Frage daher:
Bleibt die AE gültig bis zum abgedruckten Ablauf, weil keine konkrete Erlöschensbedingung angegeben ist, oder muss man davon ausgehen, dass hier indirekt eine impliziert wurde - durch die Einschränkung auf einen Betrieb
(Warum kommen hier überhaupt Aufenthg §17 + BeschV  §8 (1) zur Anwendung?)?

Und falls die AE erlischt:
Muss er am Tag der fristlosen Kündigung ausreisen?
Wenn nicht, wie ist dann vorzugehen bzw. was wird erfahrungsgemäß passieren
(ich weiß nur, dass man die Kündigung bei der Ausländerbehörde offenbar melden muss (Aufenthg §82(6)))?

Da er Japaner ist, kann er sich laut anderer Forenbeiträge ohne AE/visumfrei für 90 Tage innerhalb eines 6-Monats-Zeitraums in Deutschland aufhalten.
Aber: Dies gilt nur direkt bei Einreise, und nicht, wenn während des Aufenthalts der Aufenthaltstitel ungültig wird (wie hier durch die Kündigung unmittelbar bevorstehend), oder? Denn das bezieht sich doch auf Aufenthg §41 (3), oder irre ich mich da?



Im Moment sieht es für ihn nach 4 Optionen aus:
Fall A: Er kündigt sofort - damit fällt die GKV sofort weg und er muss sofort (?) ausreisen.
Fall B: Er versucht, einen späteren Kündigungstermin bzw. einen Aufhebungsvertrag zu bekommen mit in beiden Fällen sofortiger Freistellung ohne weitere Bezahlung - damit wäre das Problem der Ausreise nur minimal verschoben, aber nicht gelöst.
Fall C: Sollte sich herausstellen, dass die AE trotz Kündigung fortbesteht, kann er sich in Ruhe etwas Neues suchen und dann dafür eine neue AE beantragen.
Fall D: Er kündigt und findet irgendeine Möglichkeit, eine andere AE zu bekommen, bis er was Neues hat.



Nach der Kündigung möchte er sich etwas anderes suchen – z. B. die gleiche Ausbildung ab August nochmal von vorne beginnen oder erstmal eine Sprachschule besuchen (er hatte auch sprachliche Schwierigkeiten, obwohl er auf dem Papier C1-Level Deutsch hat… aber es ging um einen Büro-Job, da muss man sprachlich sehr gut sein), damit er sich sicherer fühlt, eventuell auch eine sprachlich weniger fordernde Ausbildung beginnen… oder erstmal ein Jahr Bundesfreiwilligendienst absolvieren (falls es realistisch ist, da einen Platz für ihn zu finden), um seine Deutschkenntnisse praktisch aufzubessern, ohne die hohen Kosten einer Vollzeit-Sprachschule tragen zu müssen – denn er ist zu alt für ein Working-Holiday-Visum.

Um die Zeit der Suche in Deutschland verbringen zu können, ist meine 2. Frage:
Welche Möglichkeiten eines Aufenthalts hat er direkt nach der Kündigung bzw. dem Aufhebungsvertrag?
Er hat keine deutschen Abschlüsse, aber einen japanischen Hochschulabschluss – kann er daher eine auf sechs Monate begrenzte AE zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes erhalten (§ 18c Abs. 1 AufenthG)?
Da er sich bereits in Deutschland aufhält, gilt dies nur, wenn er bereits in Besitz eines Aufenthaltstitels ist, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 18c Abs. 3 AufenthG), aber fällt ein Aufenthaltstitel zum Zwecke einer Ausbildung auch darunter?



Außerdem gibt es in der Beschäftigungsverordnung Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen:
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
§ 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
(1) Für Staatsangehörige von (…) Japan (…) kann die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.

Meine letzte (3.) Frage ist daher:
Interpretiere ich es falsch, oder bedeutet dies (BeschV §26), dass Japaner jede Beschäftigung in Deutschland aufnehmen können, ohne von der Ausländerbehörde (und bei der Jobcenter-Prüfung) abgewiesen zu werden? Denn falls ja, könnte er sich theoretisch zur Überbrückung irgendeinen unqualifizierten Teilzeitjob suchen und dafür einen Aufenthaltstitel beantragen, aber so einfach kann das doch nicht sein, oder?


Vielen Dank!



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Myself
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Antwort #1 - 19.03.2017 um 11:38:11
 
Hi,

ich habe das letzte Nacht ziemlich kompliziert beschrieben, aber erstmal ist wohl primär wichtig:

Bedeutet der Text auf dem Zusatzblatt zur AE, dass bei Verlassen des Betriebs seine AE ihre Gültigkeit verliert bzw. kann er irgendwie so ausgelegt werden? Denn sollte seine AE weiter gelten, sind alle anderen Gedanken erstmal hintenanstehend, andernfalls müssen wir schnell herausfinden, was alternativ infrage kommt.

Formulierung auf dem Zusatzblatt:
„Nebenbestimmungen:
Ab xx.xx.2017 gilt:
Nur zur Ausbildung zum xxxx bei xxxx,
im Bezirk der Arbeitsagentur xxxx
gem. Par. 17 Aufenthg i. V. m. Par. 8 Abs. 1 Beschv.“


Liebe Grüße und vielen Dank!
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Antwort #2 - 19.03.2017 um 12:33:31
 
Myself schrieb am 19.03.2017 um 11:38:11:
Bedeutet der Text auf dem Zusatzblatt zur AE, dass bei Verlassen des Betriebs seine AE ihre Gültigkeit verliert bzw. kann er irgendwie so ausgelegt werden? 


Na sicher ist das so! Wenn die AE nur zur Ausbildung bei Betrieb X zu einem besonderen Beruf Y gilt, wird diese mit Ende der Ausbildung bei Betrieb X ungültig!
D. h. entweder man kümmert sich rechtzeitig bei der ABH um eine mögliche Veränderung der AE oder reist nach dem Abbruch der Ausbildung aus!
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Antwort #3 - 19.03.2017 um 13:28:18
 
Myself schrieb am 19.03.2017 um 03:52:13:
Mein Partner, Japaner, 30 Jahre, ist in der Probezeit ...
aufgrund nicht lösbarer Probleme im vorherigen Betrieb) und die Zustände vor Ort sind menschlich für ihn sehr belastend und auch inhaltlich ist er völlig überfordert aufgrund der Ausbildungsmängel im vorherigen Betrieb - er möchte nun daher sofort und fristlos kündigen... da er inzwischen auch keinen Sinn mehr in der Fortführung der Ausbildung sieht (er hat auf die Schnelle keinen guten Ersatzbetrieb gefunden 

Eine eigene fristlose Kündigung OHNE dass man eine Anschlussbeschäftigung bzw. -ausbildung sicher in der Tasche hat (und ohne Klärung der ausländerrechtlichen Fragen) ist einfach dumm.
Die Kündigungsgründe scheinen ja in seiner Person bzw. seiner subjektiven Einschätzung zu liegen???

Auch als Arbeitnehmer kann er mMn nicht so einfach fristlos kündigen, dazu braucht er objektive + gravierende Gründe, die es für ihn unzumutbar erscheinen lassen, die regulären Kündigungsfristen einzuhalten,

daraus folgt in der Reihenfolge
1. zuerst mit altem Ausbildungsbetrieb Abstellung der Mängel erörtern und erst wenn dabei keine Lösung gefunden wird,
2. neuen Ausbildungsbetrieb suchen und finden, schriftliche Zusage abwarten,
3. mit ABH neue AE mit Wechsel des Ausbildungsbetriebes klären,
4. mit altem Ausbildungsbetrieb einvernehmlichen Aufhebungsvertrag anstreben,
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Myself
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Antwort #4 - 19.03.2017 um 14:38:04
 
@deerhunter
Danke!

Aber wozu ist dann im vorherigen Zusatzblatt überhaupt ein Erlöschen konkret erwähnt worden?

Hier wird auch nahegelegt, dass es ohne diese deutliche Formulierung evtl. nicht so 100% klar ist:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1325600666
Zitat:
1. Was geschieht mit dem Aufenthaltstitel nach § 18 Abs.4 S.1 AufenthG eines ausländischen ANs der gekündigt wird?2. Gilt dieser über das Kündigungsdatum hinaus?
-
das kommt drauf an, ob der AT eine Nebenbestimmung enthält mit dem (ungefähren) Wortlaut "erlischt mit Beendigung der Tätigkeit bei...".


Und ein derartiger Wortlaut ist hier nicht vorhanden (war es nur beim vorherigen Zusatzblatt, das nicht mehr gültig ist).


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Antwort #5 - 19.03.2017 um 14:40:00
 
Damit sind dann meine anderen Fragen vermutlich relevant geworden:

- Muss er am Tag der Vertragsbeendigung das Land verlassen?

- 90 Tage innerhalb eines 6-Monats-Zeitraums visumfreier Aufenthalt in Deutschland gilt für Japaner nur DIREKT NACH EINREISE, oder auch direkt nach Beendigung einer anderen AE?
- Ist es mit Azubi-AE möglich, bei Abbruch eine auf 6 Monate begrenzte AE zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes zu erhalten (§ 18c Abs. 1 AufenthG) - da er ja schon im Land ist und dann als zusätzliche Voraussetzung der Besitz einer AE erforderlich, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt?
- Ist BeschV §26* so auslegbar, dass er höchstwahrscheinlich für jeden Job, der seinen Lebensunterhalt sichert, eine AE bekommt, also auch unqualifizierte Jobs?

* Zitat:
§ 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
(1) Für Staatsangehörige von (…) Japan (…) kann die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.


Herzlichen Dank!

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Antwort #6 - 19.03.2017 um 15:05:30
 
@HeFi

Er kann jederzeit fristlos kündigen, denn er ist ja in der Probezeit...

Etwas mehr Details sind vermutlich notwendig:
Er hat 1,5 Jahre seiner 3-jährigen Ausbildung bei einem Betrieb abgeleistet, der ihn quasi nur Dolmetschertätigkeiten hat erledigen lassen, aber ihm den Beruf nicht beigebracht hat (er ist in etwa auf dem Stand, auf dem man nach einem halben Jahr sein sollte... und auch schulisch hat er Defizite, da er ständig zu unbezahlten Überstunden herangezogen wurde bis spätnachts und sogar am Wochenende, und dadurch nicht wirklich lernen und Hausaufgaben machen konnte) , was ein Finden eines neuen Betriebs zum Wechseln sehr schwer macht so spät (und jetzt, wo er in einem ist, wird da schon von Kündigung gesprochen, da er ohnehin nicht hilfreich für den Betrieb ist... denn man hat erwartet, dass er bereits viel mehr kann und ist nicht wirklich bereit, ihn einzuarbeiten wie einen Anfänger... und sprachlich hat er auch Probleme).
Ein neuer Wechselbetrieb, der ihn als Azubi mit sehr, sehr großen fachlichen Defiziten nach der Hälfte der Ausbildung  einstellt, ist nicht wirklich auffindbar, er daher möchte nochmal von vorne anfangen und es richtig beigebracht bekommen, und mehr Auswahl hat man auch einfach, wenn man nochmal im Pool derer fischt, die gerade ohnehin Azubis OHNE Vorkenntnisse suchen.... (wer Wechsler aufnimmt, macht das oft ja gerne eben wegen der Vorkenntnisse, aber die sind bei ihm so bruchstückhaft... da ist ein Anfang noch mal von vorne gar nicht so schlecht) es ist ihm sehr wichtig, den Abschluss zu schaffen und wirklich die Fachkenntnisse zu besitzen, die nötig sind, um anschließend überhaupt eine Beschäftigung zu finden, und momentan sieht es da einfach hoffnungslos aus... ob er dann länger Azubi sein muss, ist ihm auch egal, besser, als gänzlich zu scheitern... er hat auch die BBS gewechselt und kommt nicht gut mit, weil die Inhalte dort anders sind als im vorherigen Ausbildungsort... eigentlich läuft inzwischen gar nichts mehr...

Er sagt, er halte es da nicht mehr aus und komme überhaupt nicht mit, man sei außerdem enttäuscht von seinem niedrigen Ausbildungsstand und lasse ihn das bei jeder Gelegenheit wissen.

Da ihm ohnehin die sofortige Kündigung - fristlos - droht im jetzigen Ausbildungsbetrieb, Gespräche darüber fanden schon statt, da war ich im Betrieb dabei, stellt sich die Frage, wie man dem zuvorkommen kann (z. B. durch einen Aufhebungsvertrag zu einem späteren Datum mit sofortiger Freistellung) und dann in einer Überbrückungszeit, evtl. mit anderem AE, einen neuen Ausbildungsplatz finden kann... oder etwas, was ihn sprachlich erstmal fitter werden lässt...

Viele Grüße!

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Antwort #7 - 19.03.2017 um 17:37:26
 
Myself schrieb am 19.03.2017 um 14:38:04:
Und ein derartiger Wortlaut ist hier nicht vorhanden (war es nur beim vorherigen Zusatzblatt, das nicht mehr gültig ist).

Der von Dir zitierte Wortlaut auf dem Zusatzblatt ist eindeutig, Wortklauberei ändert das nicht.
Myself schrieb am 19.03.2017 um 11:38:11:
Formulierung auf dem Zusatzblatt:
„Nebenbestimmungen:
Ab xx.xx.2017 gilt:
Nur zur Ausbildung
zum xxxx bei xxxx,
im Bezirk der Arbeitsagentur xxxx
gem. Par. 17 Aufenthg i. V. m. Par. 8 Abs. 1 Beschv.“

dh:
entfällt der Zweck "zur Ausbildung zum ... bei", dann erlischt dieser AT automatisch mit der Folge, dass er ausreisepflichtig wird, WENN er keinen AT zu anderem Zweck oder anderer Nebenbestimmung beantragt und bekommt, wie deerhunter bereits schrieb:
deerhunter schrieb am 19.03.2017 um 12:33:31:
Na sicher ist das so! Wenn die AE nur zur Ausbildung bei Betrieb X zu einem besonderen Beruf Y gilt, wird diese mit Ende der Ausbildung bei Betrieb X ungültig!
D. h. entweder man kümmert sich rechtzeitig bei der ABH um eine mögliche Veränderung der AE oder reist nach dem Abbruch der Ausbildung aus!


Gem. § 26 Abs. 1 BeschV http://www.buzer.de/gesetz/10683/a181638.htm
kann (nicht muss) ihm "die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung" erteilt werden, dh auf die Qualifikation kommt es nicht an, selbstverständlich wird aber eine Vorrangprüfung durchgeführt.
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« Zuletzt geändert: 19.03.2017 um 17:49:28 von HeFi »  
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Antwort #8 - 19.03.2017 um 18:21:49
 
Hallo,

im Gegensatz zu anderen Foristen sehe ich das mit dem Erlöschen der AE anders.
In dem §51 AufenthG sind abschließend die Erlöschenstatbestände aufgeführt.
Der z.B. "Eintritt einer auflösenden Bedingung" wäre z.B. eine Nebenbestimmung wie "Erlischt mit Beendigung der Beschäftigung bei XXX".

Eine solche Nebenbedingung zur Festlegung eines Erlöschenstatbestands steht aber nicht auf der AE.
Es steht lediglich "[Gültig] Nur zur Ausbildung bei XXX"

Das heißt, Ihr müsst die Beendigung der Ausbildung der ABH melden (unterschriebene Verpflichtung). Diese wird dann entweder die Nebenbestimmung ändern oder streichen oder wird die AE widerrufen bzw. die Rücknahme verfügen.
Erst dann, mit Verfügung der ABH, ist die AE erloschen, nicht bereits automatisch, wenn die Bedingung zur Gültigkeit nicht mehr vorliegt.

Es ist analog wie bei einer AE nach 28 AufenthG. Diese erlischt nicht automatisch, wenn die Ehe nicht mehr besteht, sondern erst, wenn die ABH den Wiederruf verfügt hat.
Was sie oft genug nicht macht, sondern die AE einfach zeitlich auslaufen lässt. Bis dahin ist sie gültig - wie auch die AE des Japaners. Wie gesagt - Erlöschenstatbestände im §51 AufenthG...
Ich kann mich an entsprechende Threads hier (unter Beteiligung von muleta, der entsprechende Diskussionen mal initiiert hatte) erinnern, wenn meine Erinnerung nicht fatal trügt.

Daher mein Tipp, @myself,

Kontaktaufnahme mit der ABH, Schilderung des Sachverhalts, schauen, ob und inwieweit die ABH vorhandenen Ermessensspielraum zu nutzen bereit ist.
_____________________________

Zu Deinen weiteren Fragen:
Ich persönlich vermeide es weitgehend, mich mit hypothetische Fragen oder Szenarien aus der Welt des Konjunktivs zu befassen. Daher nur soweit:

Myself schrieb am 19.03.2017 um 14:40:00:
- Muss er am Tag der Vertragsbeendigung das Land verlassen?

Nein. Er kann sich, dann zu einem Kurzaufenthalt in DEU, visumfrei aufhalten. §41 AufenthV.

Zitat:
- 90 Tage innerhalb eines 6-Monats-Zeitraums visumfreier Aufenthalt in Deutschland gilt für Japaner nur DIREKT NACH EINREISE, oder auch direkt nach Beendigung einer anderen AE?

Kann auch direkt nach Beendigung der AE erfolgen.
Man sollte dann nur bereit und in der Lage sein, bei Kontrollen (Grenze, Inland, ABH) entsprechend mit dem §41 AufenthV zu argumentieren und die relevanten Zeitpunkte (Aufenthalt zum Daueraufenthalt national mit AE, Zeitpunkt des Beginns d. Anschlussaufenthalts nach Schengenregeln) plausibel belegen zu können.
Zur vereinfachten Beweisführung könnte man z.B., wie es hier gerne genannt wird, eine "technische" Aus- und Wiedereinreise ex Schengen (z.B. Liechtenstein, UK) durchführen. Dann gibt es den Schengen-Einreisestempel als Beleg des Beginns des schengenrechtlichen Kurzaufenthalts.
Wie gesagt - kann man, muss man aber nicht.

Gruß
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Antwort #9 - 19.03.2017 um 22:11:25
 
@T.P.2013
Danke sehr für die Klärung und die weiterführenden Informationen, das hilft uns sehr weiter!!


@HeFi
Danke für die Antwort! Stimmt, "kann" erteilt werden in § 26 Abs. 1 BeschV stellt eine Ermessensentscheidung dar, aber was die Vorrangprüfung angeht, die ist doch für 3 Jahre ausgesetzt (in den meisten Bezirken)?
In der ABH sagte man uns beim Betriebswechsel auf Nachfrage, die Arbeitsagentur müsse zwar erstmal eine Genehmigung ausstellen vor Ausgabe eines neuen Zusatzblattes, aber eine Vorrangprüfung finde angeblich nicht statt, obwohl er nichts mit Asyl-/Flüchtlingsstatus zu tun hat, also gilt das momentan möglicherweise für alle Ausländer? Aber Google-Recherchen diesbezüglich geben das so nicht her... vielleicht kam der Mitarbeiter auch nur selber durcheinander... ich war jedenfalls etwas verwundert.

Vielen Dank!


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Antwort #10 - 19.03.2017 um 23:56:51
 
@T.P.2013
Zitat:
Kontaktaufnahme mit der ABH, Schilderung des Sachverhalts, schauen, ob und inwieweit die ABH vorhandenen Ermessensspielraum zu nutzen bereit ist.

Gibt es irgendwelche Faktoren, die bekannt dafür sind, die Entscheidung der ABH positiv zu beeinflussen/Stellschrauben, an denen man drehen kann?
Z. B. neben der Planungsschilderung bzgl. neuer Ausbildungsplatzsuche und dem finanziellen Nachweis, dass man seinen Lebensunterhalt weiterhin bestreiten kann... gibt es da noch mehr?

Viele Grüße!

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Antwort #11 - 20.03.2017 um 17:24:08
 
Hallo,

Darstellung einer nachvollziehbaren mittelfristigen Perspektive bzgl. Arbeit / Ausbildung, plausibler Nachweis der Bemühungen diesbezüglich, Nichtinanspruchnahme staatlicher Leistungen - zählt alles sicher nicht negativ. Sehr viel mehr fiele mir so ad hoc auch nicht ein.

Sprecht einfach mit dem SB der ABH, schildert den Sachverhalt mit den relevanten Fakten (vielleicht nicht so ausschweifend wie hier). Auch in einer ABH arbeiten normale Menschen.

Gruß
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Antwort #12 - 20.03.2017 um 18:08:36
 
Hallo,

alles klar, dann bereiten wir uns inhaltlich dahingehend vor - vielen Dank!

In der ABH hier vor Ort haben wir schon mal eine schlechte Erfahrung gemacht, deshalb bin ich in der Tat eher beunruhigt deswegen (die Stadt, in der er bis vor Kurzem wohnte, war da ganz anders und sehr nett und unkompliziert, ich war überrascht), aber zu vermeiden ist das Gespräch ja nun mal nicht, also hoffe ich mal das Beste.
Erstmal muss man ohnehin sehen, zu welchem Austrittsdatum ihm ein Aufhebungsvertrag angeboten wird bzw. ob das alles so klappt wie erhofft...


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Antwort #13 - 20.03.2017 um 23:32:41
 
Myself schrieb am 19.03.2017 um 14:40:00:
Muss er am Tag der Vertragsbeendigung das Land verlassen?

Nein.

Myself schrieb am 19.03.2017 um 14:40:00:
- 90 Tage innerhalb eines 6-Monats-Zeitraums visumfreier Aufenthalt in Deutschland gilt für Japaner nur DIREKT NACH EINREISE, oder auch direkt nach Beendigung einer anderen AE?

Das Letztere ehe nicht.

Myself schrieb am 19.03.2017 um 14:40:00:
- Ist es mit Azubi-AE möglich, bei Abbruch eine auf 6 Monate begrenzte AE zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes zu erhalten (§ 18c Abs. 1 AufenthG) - da er ja schon im Land ist und dann als zusätzliche Voraussetzung der Besitz einer AE erforderlich, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt?

Nein.

Myself schrieb am 19.03.2017 um 14:40:00:
- Ist BeschV §26* so auslegbar, dass er höchstwahrscheinlich für jeden Job, der seinen Lebensunterhalt sichert, eine AE bekommt, also auch unqualifizierte Jobs?

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Antwort #14 - 21.03.2017 um 11:15:05
 
Hallo,

Danke für die Antwort @dim4ik!

Änderung:
- 90 Tage innerhalb eines 6-Monats-Zeitraums visumfreier Aufenthalt in Deutschland gilt für Japaner nur DIREKT NACH EINREISE, oder auch direkt nach Beendigung einer anderen AE?

Das Letztere ehe nicht.


Das entspricht tendenziell leider auch eher meinem Eindruck beim Lesen von §41 AufenthV, aber da die Formulierung ansatzweise schwammig ist und hier auch von T.P.2013 eine andere Einschätzung abgegeben wurde, würde ich gerne wissen, ob jemand evtl. persönliche Erfahrungen damit hat oder mehr diesbezüglich weiß?

Viele Grüße!


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