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NE/Einbürgerung mit Jugendstrafe (Gelesen: 1.744 mal)
Satohd
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18.03.2017 um 22:46:27
 
Hallo Leute

Bin 18 Jahre alt, in DE geboren, türkischer Staatsbürger. Habe durch Fehle in meiner Vergangenheit eine Jugendstrafe mit 6 Monaten auf 2 Jahre Bewährung bekommen. Davor und danach keine Straftaten. Ich habe eine befristeten AE. Und jetzt habe ich zwei Fragen:

Wie sieht es aus mit einer Niederlassungserlaubnis?
Wie sieht es aus mit der Einbürgerung?

(Als Nebenfrage: Wenn ich meine AE verlängern will um hier mein Abitur zu machen, als welcher Zweck gilt dies? Muss ich das unter Sonstiges angeben?)
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Aras
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Antwort #1 - 18.03.2017 um 22:51:20
 
Wir haben ja festgestellt dass die Einbürgerung mit der Jugendstrafe von 6 Monaten bis zur Tilgung im BZR ausgeschlossen ist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Satohd
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Antwort #2 - 18.03.2017 um 23:40:20
 
Aras schrieb am 18.03.2017 um 22:51:20:
Wir haben ja festgestellt dass die Einbürgerung mit der Jugendstrafe von 6 Monaten bis zur Tilgung im BZR ausgeschlossen ist.


Und wann erfolgt dies? Wie sieht es mit den anderen Fragen aus?
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Aras
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Antwort #3 - 18.03.2017 um 23:53:59
 
Fünf Jahre nach Eintragung der Strafe wird diese getilgt und dann könntest du ggf. eingebürgert werden.

https://dejure.org/gesetze/AufenthG/35.html

Schau dir besonders Abs. 3 an.
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Saxonicus
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Antwort #4 - 18.03.2017 um 23:56:26
 
Satohd schrieb am 18.03.2017 um 23:40:20:
Und wann erfolgt dies?

Der Tilgung vorgeschaltet ist ein Zeitraum, in dem die Eintragung nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird.
Die Frist für die Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 34 BZRG) beträgt:

drei Jahre: bei Verurteilungen zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, bei Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr;

zehn Jahre: bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches) zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr;

fünf Jahre: In allen anderen Fällen.
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Aras
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Antwort #5 - 19.03.2017 um 00:00:55
 
Das Führungszeugnis ist egal. Es geht um das Regisree. Also §§ 45 ff. BZRG. Also 5 Jahre
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Antwort #6 - 19.03.2017 um 03:08:19
 
Hallo,

was die NE angeht:

Ermessensentscheidung der ABH unter Abwägung Deines Interesses, die für einen Daueraufenthalt sprechen und dem öffentlichen Interesse an Berücksichtigung der Gründe, die dagegen sprechen.

Hier sprächen aufgrund Deiner Straftat(en) und Verurteilung möglicherweise "Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" gegen eine Erteilung einer NE (s. §9 (2) Nr.4 AufenthG).

Interpretiert, in analoger Anwendung zum §9 (2) Nr.4 AufenthG, in der AVwV zum AufenthG (9a.2.1.5.2.) und den davor und dahinter stehenden Erläuterungen:

Zitat:
Wenn der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist, sind bei diesem in die Ermessensentscheidung einzubeziehenden Gesichtspunkt insbesondere die Schwere und Art der Straftat sowie die vom Ausländer ausgehende Gefahr zu bewerten. ...


Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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