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Eine Frage an die Experten (Gelesen: 2.341 mal)
Jens49
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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18.03.2017 um 10:57:36
 
Ich muss mal an die hier anwesenden Experten um eine verständliche Darstellung bitten:

Im Visahandbuch findet sich folgendes:

Die Kurzbegründung darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, auf die fehlende Zustimmung der Ausländerbehörde zu verweisen. Die Auslandsvertretung soll vielmehr die von der Ausländerbehörde mitgeteilten Versagungsgründe übernehmen und sich zu eigen machen. Der Hinweis auf die fehlende Zustimmung der Ausländerbehörde kann jedoch als Zusatz, etwa mit der Formulierung „Im Übrigen hat die innerdeutsche Ausländerbehörde in ... ihre nach § 31 Abs. 1 AufenthV erforderliche Zustimmung zur Visumerteilung verweigert“ angebracht werden.
Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Ausländerbehörde ausdrücklich darum bittet, dem Antragsteller die Versagungsgründe nicht mitzuteilen, oder wenn die Ausländerbehörde trotz Remonstration der Auslandsvertretung an der Ablehnung festhält (siehe hierzu auch Beitrag „Zustimmung der Ausländerbehörde“) darf die Kurzbegründung ausschließlich den Hinweis auf die fehlende Zustimmung der Ausländerbehörde enthalten.

Der Ablehnungsbescheid trägt als letztes den Satz: „Im Übrigen hat die innerdeutsche Ausländerbehörde in ... ihre nach § 31 Abs. 1 AufenthV erforderliche Zustimmung zur Visumerteilung verweigert“

Übersetzte ich das nun richtig das diese Ablehnung eigentlich nur aus der fehlenden Zustimmung der ABH abzuleiten ist?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 18.03.2017 um 14:25:50
 
Ohne den Rest des Bescheids zu kennen, kann das niemand beantworten. Werden im Bescheid, denn noch andere Gründe genannt? Es muss ja einen Grund geben, warum die Ausländerbehörde die Zustimmung verweigert hat...
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 18.03.2017 um 15:14:41
 
Die Formulierung "im übrigen" im letzten Satz könnte auch bedeuten, dass auf den Seiten davor noch andere Gründe für die Ablehnung standen, die Du überlesen hast.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #3 - 18.03.2017 um 15:21:30
 
Ich nehme jetzt ausschließlich den Text Deiner Frage her und antworte auf
Jens49 schrieb am 18.03.2017 um 10:57:36:
Übersetzte ich das nun richtig das diese Ablehnung eigentlich nur aus der fehlenden Zustimmung der ABH abzuleiten ist

nein, wie kommst Du denn darauf?

Deine "Übersetzung" ist das Gegenteil dessen, was aufgrund der darüber geschriebenen Erläuterungen zu erwarten ist.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Jens49
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 18.03.2017 um 22:26:39
 
also, licht in die sache word am 30.3 die akteneinsicht in nairobi bringen
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Jens49
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #5 - 19.03.2017 um 00:08:06
 
es geht um die wortwörtliche Formulierung "im übrigen" und eben genauso wie sie im Visahandbuch steht und eben auch im Ablehnungsbescheid, um vorerst nix anderes
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reinhard
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Antwort #6 - 19.03.2017 um 12:17:23
 
Dann lautet die Antwort: nein.
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Jens49
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #7 - 20.03.2017 um 13:05:30
 
so hier mal die visaablehnung und auch ein schreiben der Aufsichtsbehörde:

Ich habe heute die Antwort der Regierung von Mitttelfranken erhalten:

Sehr geehrter Herr ........,

Ihre an uns gerichtete E-Mail haben wir zum Anlass genommen, die Stadt Nürnberg um Stellungnahme zu bitten.

Im Rahmen Ihres zwischenzeitlichen Anrufs haben wir bereits ganz allgemein die Abwicklung eines Visumsverfahren dargestellt, so dass wir dies als bekannt voraussetzen und von weiteren allgemeinen Ausführungen insoweit absehen.

Die Ausländerbehörde der Stadt Nürnberg hat uns mitgeteilt, dass ein zunächst beantragtes Touristenvisum im Juni 2016 von der deutschen Auslandsvertretung abgelehnt worden ist. Die Zustimmung im Beteiligungsverfahren zu einem weiteren Visumsantrag wurde von der Stadt Nürnberg am 14.09.2016 verweigert, da der im Bundesgebiet angestrebte Aufenthaltszweck nicht geklärt werden konnte. Laut Visa-Online wurde von der deutschen Auslandsvertretung über den Visumsantrag wohl nicht abschließend entschieden. Ein erneuter Visumantrag bzw. die Wiederaufnahme des Visumsverfahrens wurde nun am 29.11.2016 durch die deutsche Auslandsvertretung via Visa-Online übermittelt. Im Rahmen der Bearbeitung dieses Beteiligungsverfahrens zum Visumsantrag wird nun, unter Ihrer Beteiligung, die Frage des Aufenthaltszwecks mit Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfolgen.

Die Stadt Nürnberg kann kein dienstliches Fehlverhalten eines/r der Mitarbeiter/innen erkennen, somit entbehrt eine mit E-Mail vom 29.11.2016 angekündigte Dienstaufsichtsbeschwerde jeglicher Grundlage.

Wir gehen davon aus, dass Sie als Referenzperson Gelegenheit zur Vorsprache in der Ausländerbehörde erhalten werden, damit das Beteiligungsverfahren abgewickelt werden kann.

Angesichts dieses Sachverhalts sehen wir keinen Grund, das Vorgehen der Stadt Nürnberg zu beanstanden.
Insoweit weisen wir daraufhin, dass wir uns insoweit nur zum Beteiligungsverfahren äußern, das letztlich ein Verwaltungsinternum im Rahmen des Visumsverfahren ist. Für das Visumsverfahren ist ausschließlich die deutsche Auslandsvertretung zuständig.

Mit freundlichen Grüßen

Somit verstehe ich, das die Botschaft gegen die Erstentscheidung der ABH remonstriert hat und auch dies zu einer Ablehnung durch die ABH geführt hat. Welche Bedeutung könnte denn in diesem Zusammenhang der erwähnte Satz stehen?
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Antwort #8 - 20.03.2017 um 13:06:36
 
hier der Ablehnungsbescheid
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Antwort #9 - 20.03.2017 um 15:12:56
 
Das ist die übliche Ablehnung für solche Anträge.
Da kann jemand zu Hause einen Sprachkurs belegen, will dies aber nicht, sondern beantragt ein Visum, um einen (teureren) Sprachkurs in Deutschland zu machen. Bei der Frage "warum" sagt er oder sie nichts.

Sinnvolle Begründung wäre: Ich will studieren, hier meine Anerkennung der Hochschulreife, hier meine Zulassung der Uni, hier mein Motivationsschreiben für dieses Studienfach – fehlt nur noch der Deutschkurs. Dann wäre der Wunsch für die Behörden nachvollziehbar.

Deshalb ist beiden Behörden nicht klar, was das soll, ob es eventuell irgend eine versuchte Übersiedlung nach Deutschland ist mit dem Sprachkurs als erster Begründung. Es steht ja noch da, dass diese Person in Kenia nichts Wichtiges zurücklässt, also irgendwie keinen Grund hat jemals wieder auszureisen.
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Antwort #10 - 20.03.2017 um 23:35:08
 
jeps, leichter gesagt als getan: keine Uni in Deutschland akzeptiert ihre Zeugnisse ohne das die von der Botschaft beglaubigt sind. Die Botschaft sagt: unsicheres Urkundenwesen. Die Uni: wir sind nicht befugt die urkunden über die Botschaft prüfen zu lassen, sie ist ja auch kein Amt und kann somit nicht um Amtshilfe bitten. Ergo, ohne beglaubigte, oder originale Zeugnisse keine Einschreibung und Zulassung an der UNI. Die zuständige ABH hüllt sich zwecks der Akteneinsicht seit fast 3 Monaten in Schweigen. Somit erfolgt mein Besuch in Kenya mehreren Zwecken: Akteneinsicht, sie wider zu sehen, Sie davon zu überzeugen mir ihre Zeugnisse anzuvertrauen.
Wer kennt eine Lösung für den gordischen Knoten betreffs der Beglaubigung der Urkunden? Schulzeugnisse und Bachelor?
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Antwort #11 - 13.04.2017 um 15:48:52
 
so, ich habe die Akte gesehen, die Ablehnung der ABH besteht aus einem Wort: "Abgelehnt". Die Botschaft hat gegen diese Entscheidung remonstriert,  und eine zweite Ablehnung erhalten somit ist also meine Einschätzung richtig.
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