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ABH will Aufenthaltstitel von FZF zu humanitär umändern (Gelesen: 6.088 mal)
Ben02
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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17.03.2017 um 20:23:32
 
Liebe Mitglieder,
ich hoffe ihr könnt mir bei einer wichtigen Fragestellung von mir nahestehenden Verwandten weiterhelfen - die mich um selbst um Hilfe gebeten hatten.

Es geht um ein Ehepaar Mitte 50 ohne Kinder. Der Ehemann ist leider seit einem Verkehrsunfall als Unfallopfer lebenslang erwerbsunfähig. Die Ehefrau kam ca. 2005 nach Deutschland mittels Visum für Familienzusammenführung. Damals brauchte sie noch keinen Sprachnachweis. Lange Zeit waren beide erwerbstätig - Sie hatte einen Nebenjob als Putzkraft. Diesen gab sie jedoch nach dem Unfall ihres Mannes auf. Bis dahin wurde ihre Aufenthaltsgenehmigung immer um 3 Jahre verlängert, womit alle zufrieden waren. Seitdem lebt der Mann von seiner (nicht allzu großen) Rente, die Frau bekommt anteilig Hartz 4. Vor ca. 3 Jahren wurde ihr Aufenthaltstitel dann nur noch um 1 Jahr verlängert, mit dem Argument, Sie müsse den Integrationskurs besuchen - ohne erfolgreichem Integrationskurs + B1 könne die Aufenthaltsgenehmigung nicht um mehr als 1 Jahr verlängert werden. Nachdem ein entsprechender Kurs nach einiger Zeit endlich gefunden wurde begann Sie auch damit. Mittlerweile hat Sie ihre 600 Stunden sicherlich auch voll, bekam jedoch nochmals 300 Stunden extra. Die Prüfung hat sie noch nicht probiert - wobei das auch damit zusammenhängt, dass man ihr die B1-Prüfung einfach auch nicht zutraut. Sie kann zwar alleine einkaufen, zT auch zum Arzt etc, aber halt nicht Zeitformen und ähnlich tiefe Aspekte, die bei der Prüfung erwartet werden. Sie geht zwar immer fleißig und regelmäßig hin, aber u.a. auch aufgrund des Alters geht's wohl einfach nicht ganz rein...In der Zwischenzeit wurde ihr Aufenthaltstitel immer nur um 1 Jahr verlängert. Beim letzten Termin dann der große Gau. Man wollte den Aufenthalt auf Familienzusammenführung nicht mehr verlängern sondern ihr nur einen humanitären Aufenthaltstitel anbieten. Glücklicherweise ließ sich die Sachbearbeiterin noch umstimmen und gab ihr wieder 1 Jahr FZF. Ihr wurde aber auch gedroht, wenn Sie bei der nächsten Verlängerung keine 3 Verdienstbescheinigungen vorlege, kriegt sie nächstes mal auch nur den humanitären Aufenthaltstitel.

Ich hoffe den Sachverhalt bis hierhin einigermaßen verständlich beschrieben zu haben.
Was hat es mit dem humanitären Aufenthaltstitel auf sich? Und kann man das nach 12 Jahren FZF einfach so umändern? Das Problem ist auch zT dass unterschiedliche Informationen/Anweisungen von unterschiedlichen Sachbearbeitern gegeben werden. Die eine wollte unbedingt, dass Sie einen Sprachkurs  +B1 absolviert. Der beim letzten mal hingegen war der Sprachkurs egal, sie wollte, dass sie nicht mehr Hartz 4 erhält und selbst ihren Unterhalt sichern. Leider schafft die Frau, dadurch dass es ihrem Mann eben seit dem Unfall auch nicht gut geht einen Sprachkurs + Arbeit + Haushalt (behinderter Mann...) nicht in einem, zumal sie sich auch schon den 60 Jahren nähert und körperlich selbst nicht die fitteste ist. Würde mich über Infos und Tipps sehr freuen, wie man da am besten vorgehen kann/sollte.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 17.03.2017 um 21:41:05
 
Hallo,

eine wichtige Information fehlt noch verbindlich, auch wenn man sie anhand des Sachverhalts mutmaßen kann: Der Ehemann ist deutsch oder mit nichtdeutscher Nationalität? Vermutlich ausländisch, korrekt?

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Ben02
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 17.03.2017 um 21:58:43
 
Hallo Hallo! danke schonmal für erste Rückmeldung! Der Ehemann ist wie vermutet ausländischer Staatsbürger mit unbegrenztem deutschen Aufenthaltstitel. Ich hatte gedanklich auch schon daran gedacht, dass wenn er sich einbürgern lassen würde, es zumindest aufgrund der Sicherung des Lebensunterhalts keine Probleme geben sollte, da dies sogar bei Antragstellung nicht gefordert ist ... aber die ganze Bürokratie würde ihn überfordern und er wohl nicht machen. Deshalb hoffe ich auf mögliche Alternativen, da sie immerhin schon sei 12 Jahren hier lebt.

Beste Grüße!
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 17.03.2017 um 22:37:42
 
Und welchen Titel hat sie konkret? Also welcher §
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Ben02
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 18.03.2017 um 12:30:30
 
Hallo!

Auf der bisherigen Aufenthaltskarte steht 29 IVM 30 ABS. 3 Aufenthg

die neue nach der Verlängerung nun ist noch nicht eingetroffen.

Lieben Gruß
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erne
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Antwort #5 - 18.03.2017 um 19:51:12
 
Ben02 schrieb am 18.03.2017 um 12:30:30:
IVM 30 ABS. 3 Aufenthg


dieser *erlaubt* die Verlängerung der AE zur FZF auch dann, wenn der LU nicht (mehr) gesichert ist, sofern die eheliche LG nach wie vor gelebt wird.

"erlaubt" heisst, die ABH "darf" die AE verlängern.
Es heisst nicht, dass sie es "muss".
Wenn sie die AE nicht mehr verlängert, da der LU nicht gesichert ist, müsste sie  klagen.
Oder die AE nach §25(4) nehmen.
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Antwort #6 - 19.03.2017 um 02:26:18
 
Herzlichen Dank für die hilfreiche Antwort. So habe ich den Gesetzestext auch verstanden. Ich hätte da aber zwei Fragen zu:

- Wenn die Verlängerung nach 30 (3) nur eine Ermessensfrage seitens der ABH darstellt, mit welcher Argumentation kann man sich dies denn einklagen?
- Welche Nachteile bringt denn eigentlich so eine AE aus humanitären Gründen im Vergleich zu der aktuell bestehenden - da ich annehme, dass zumindest zu Lebzeiten des Ehemannes eine Abschiebung nicht vollzogen werden könnte?

Vielen Dank schonmal!!
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Antwort #7 - 19.03.2017 um 14:25:31
 
Ben02 schrieb am 19.03.2017 um 02:26:18:
Wenn die Verlängerung nach 30 (3) nur eine Ermessensfrage seitens der ABH darstellt, mit welcher Argumentation kann man sich dies denn einklagen?

30.3.2 in den avwv zum AufenthG
Zitat:
30.3.2 Der nach Artikel 6 GG gebotene Schutz von
Ehe und Familie während des Fortbestandes
der ehelichen Lebensgemeinschaft ist als besonderer
Umstand zu werten, der eine Abweichung
von Regelerteilungsvoraussetzungen
rechtfertigen kann.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 19.03.2017 um 20:33:47
 
Vielen Dank für die hilfreiche Antwort!

Mir sind leider noch nicht die eigentlich relevanten Unterschiede der Aufenthaltstitel aus humanitären und aus familiären Gründen offensichtlich. Würde mich sehr freuen, wenn man mir das noch grob erklären könnte - denn was ich mich frage ist: würde es sich lohnen im Zweifelsfalls für die AE aus familiären Gründen "zu kämpfen" mittels Rechtsanwalt/Einklagen etc. ?

vielen Dank!
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Antwort #9 - 19.03.2017 um 20:41:10
 
Welche Staatsangehörigkeit haben die eigentlich?
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Antwort #10 - 19.03.2017 um 20:45:54
 
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Antwort #11 - 20.03.2017 um 05:08:59
 
Private Meinung, da diese Frage nicht meine Baustelle ist:

Ich verstehe nicht, wie die ABH einen Wechsel von § 30 zu § 25 (4) begründen könnte.

Der § 30 (3) erlaubt der ABH, bei nicht gesichertem LU die AE zu verlängern. Die einzige hierzu denkbare Alternative ist die Nichtverlängerung und damit die Aufenthaltsbeendigung.
Kann eine Aufenthaltsbeendigung nicht begründet werden, dann ist IMHO zu verlängern.

Eine AE nach § 25 (4) kommt hier von vornherein nicht in Frage, da dieser nur unter den dort genannten Voraussetzungen erteilt werden kann. Hier ist aber kein vorübergehender Aufenthalt geplant.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #12 - 20.03.2017 um 12:17:18
 
Petersburger schrieb am 20.03.2017 um 05:08:59:
Eine AE nach § 25 (4) kommt hier von vornherein nicht in Frage, da dieser nur unter den dort genannten Voraussetzungen erteilt

Wobei das hier nur für § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt. Die ABH plant aber wohl die bestehende AE nach Satz 2 zu verlängern, das ist für einen langfristigen Aufenthalt durchaus möglich.

Ich bin aber auch verwundert darüber, dass die ABH hier bei der Sicherung des LU positives Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG hinsichtlich des hum. AT, nicht aber nach § 30 Abs. 3 AufenthG ausüben will. Das dürfte so nicht haltbar sein, zumal der familiäre AT hier Vorrang haben muss.
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Antwort #13 - 20.03.2017 um 13:58:53
 
Zitat:
Die ABH plant aber wohl die bestehende AE nach Satz 2 zu verlängern, das ist für einen langfristigen Aufenthalt durchaus möglich.

Interessante Lesart.

Eine AE 30 nach 25 (4) zu verlängern ist nicht das, was ich unter dem Satz 2 verstehe. Dann könnte man auch AE 18 und 28 und 36 (2) danach verlängern

Ich gehe vielmehr davon aus, dass Satz 2 sich auf eine AE nach diesem Absatz bezieht.
Lasse mich jedoch gern durch eindeutige Texte eines Besseren belehren.
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Antwort #14 - 20.03.2017 um 17:38:15
 
In den VwVf, insbesondere Ziff. 25.4.2.1 wird klargestellt, dass kein Zusammenhang zwischen Satz 1 und 2 besteht. Davon geht die Rechtsprechung aus, so z.B. http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=50..., Rn. 8.
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