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ABH will Aufenthaltstitel von FZF zu humanitär umändern (Gelesen: 6.124 mal)
Ben02
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 22.03.2017 um 20:34:48
 
Vielen herzlichen Dank für eure Antworten. Ich sehe also, dass da auch von der Gesetzgebung noch viel Spielraum/Potential zur Aufrechterhaltung des Aufenthalts für FZF ist, gerade dadurch, dass der familiäre Verbund eben als ein hohes Gut betrachtet wird.

Ich würde mich aber noch sehr freuen, wenn man mir kurz erklären könnte, weshalb man lieber auf die FZF pochen sollte anstatt der humanitären Aufenthaltsgenehmigung - sprich: welche Vorteile hat man durch die FZF im Gegensatz zur humanitären?

vielen Dank und besten Gruß!
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #16 - 23.03.2017 um 08:38:37
 
Die AE nach §25 Abs 4 ist einfach "minderwertiger"

Zitat:
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.


Also viel "kann" , kein "muss" . Was wenn die ABH die AE nicht mehr verlängern will? Der Weg zurück zur FZF AE scheint ja versperrt weil LU nicht gesichert.
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DerGraf
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #17 - 29.03.2017 um 21:06:59
 
sie hatte seit 2005 durchgehend die AE gem. § 30 AufenthG? und nach x Jahren pocht die ABH auf Nachweise Integrationskurs + Sicherstellung LU ???

Puh. Solange keine Verpflichtung zum Int-Kurs ausgesprochen wurde, muss Sie keine Nachweise (für die § 30) einreichen. Sie muss schon mal nicht B1 nachweisen, denn der Gesetzgeber spricht bei der Verpflichtung lediglich von der Teilnahme am Int-Kurs und nicht vom Bestehen.

Zur Sicherstellung LU:
Mal die ABH fragen, ob die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der AE nach § 30 AufenthG bei einer Aufenthaltszeit von 12 Jahren überhaupt verhältnismäßig ist? Denn die Behörde muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit handeln. Eine Ablehnung des Antrages und somit auch wäre die Person ja ausreisepflichtig, ist meines Ermessen nach, nicht verhältnismäßig! (Langjähriger Aufenthalt)

Ich würde auf die AE nach § 30 bestehen und wenn die das wirklich versuchen wollen, den abzulehen, dann auf einen rechntmittelfähigen Bescheid beharren und dann ggf. noch Klagen/Widerspruch
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Ben02
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i4a rocks!


Beiträge: 17

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 08.04.2017 um 23:16:54
 
Hallo!
Ich bedanke mich nochmal herzlich für die Antworten!
Die 600 Stunden Integrationskurs wurden erfüllt, sie erhielt jetzt jedoch nochmal 300 Zusatzstunden, da diese nicht gereicht haben. Aber ist sie zumindest ihrer Teilnahepflicht nachgekommen.

Was der LU angeht, bin ich sehr erfreut hier in meiner Meinung bestätigt zu werden, dass es nach 12 Jahren AE nicht einfach nicht verhältnismäßig ist, die AE von familiär zu humanitär zu wechseln, wenngleich das familiäre Zusammenleben auch rechtlich als hohes Gut bewertet wird und sogar auch bei nicht gesichertem LU die AE verlängert werden kann.
Zum Glück ist die nächste AE erst kommendes Jahr, aber wir werden da sicherlich versuchen, falls sich die Situation bis dahin nicht verändert hat, dass der Behörde entgegen zu halten.
Leider gibt es, so wie ich mich informiert habe, keine Rechtschutzversicherung, die beim Ausländerrecht eingreift, da das ganze dann natürlich auch sehr kostspielig werden kann oder kennt jemand von euch eine?

Besten Gruß!
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