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Ausländerin hat Kind von einem Deutschen (Gelesen: 1.540 mal)
Georg_KG
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Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ausländerin hat Kind von einem Deutschen
17.03.2017 um 00:58:15
 
Folgender Sachverhalt:
Eine Bekannte von mir aus Kirgisistan ist im November 2014 als Au-pair nach Deutschland eingereist. Danach hat sie seit Oktober 2016 als Fsjlerin (Freiwilliges Soziales Jahr) gearbeitet und hat dementsprechend ein Visum, welches zum 31.03.2017 ausläuft. Im August 2016 ist sie von einem Deutschen schwanger geworden. Es handelt sich lediglich um einen Freund mit dem sie halt mal zusammen abgestürzt ist aber nicht in einer Partnerschaft zusammenlebt. Eine offizielle vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung liegt vor. Eigentlich war alles klar. Die Ausländerbehörde wollte ihr ein Visum ausstellen. Dieses Visum sollte heute fertig sein. Als sie das Visum heute in Empfang nehmen wollte kam es aber anders. Eine andere Mitarbeiterin der Ausländerbehörde kam plötzlich zu der Mitarbeiterin, die den Fall bearbeitet hatte, schrie sie an und meinte, dass ein Visum nicht erteilt werden könnte, weil das Kind noch nicht geboren wäre. Was gilt jetzt?!? Das Kind ist doch per Gesetz deutsch und hat automatisch ein Aufenthaltsrecht. Ich habe in mehreren Foren und auch bei online Beratungen von Rechtsanwälten gelesen, dass generell nicht abgeschoben werden kann, wenn eine offizielle vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung eines deutschen Mannes vorliegt. Der Geburtstermin ist für den 23.05.2017 angesetzt. Ihr Visum läuft zum 31.03.2017 aus... Darüber hinaus ist ihre Gesundheit nicht so ganz in Ordnung und sie muss ärztlich überwacht werden. Wie ist die Rechtslage?!?

Vielen Dank für zahlreiche Antworten. Es ist dringend....
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 17.03.2017 um 04:47:57
 
Die Kollegin, die vor der Geburt keinen Aufenthaltstitel ausstellen will, hat recht.

Die zugrundeliegende Vorschrift steht in der AVwV zum AufenthG.

Zitat:
28.1.4 Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden.
...
Die Aufenthaltserlaubnis selbst wird nach der Geburt erteilt. Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet befinden, haben lediglich Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1.


Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel, ermöglicht aber die Entbindung in Deutschland.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Georg_KG
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 17.03.2017 um 06:40:53
 
Vielen Dank für die Antwort....Update: Es handelt sich um die Funktionsbescheinigung... Die Vaterschaftsanerkennung sei angeblich bedeutungslos und sie käme aus Kirgisistan, da würde sie keine Funktionsbescheinigung erhalten...
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Mick
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Antwort #3 - 17.03.2017 um 06:41:47
 
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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