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Einbürgerungen , Gehalt , Rentenverlauf (Gelesen: 5.757 mal)
Lina4321
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Antwort #15 - 17.03.2017 um 14:51:12
 
Leider ist es aber nicht so hier in Baden Württemberg in in unserem Kreis wollen sie das  Ärgerlich.
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Antwort #16 - 17.03.2017 um 15:03:07
 
Lina4321 schrieb am 17.03.2017 um 14:51:12:
Leider ist es aber nicht so hier in Baden Württemberg in in unserem Kreis wollen sie das  .


Für die Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG wird keine Altersversorgung gebraucht. Das ist Bundesgesetz. Das Land Baden-Württemberg hat da nix melden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Lina4321
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Antwort #17 - 17.03.2017 um 15:13:28
 
Wäre schon wenn du mir evtl den Gesetztext hast.Danke
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Aras
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Antwort #18 - 17.03.2017 um 15:16:44
 
§ 28 II S1. AufenthG. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. § 2 Abs. 3 AufenthG. Da steht nix von Rentenbeiträgen.

Und jetzt bitte du den Nachweis bringen, dass Rentenbeiträge gefordert werden.

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Antwort #19 - 17.03.2017 um 15:45:40
 
§9 Aufenthg Absatz 3 Niederlassungserlaubnis

Zitat:
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.


Also wird von den Rentenbeiträgen (Abs 2 S. 1 Nr 3) abgesehen wenn du als Ehegatte die 60 Monate hast.

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Antwort #20 - 17.03.2017 um 16:05:12
 
Wenn man eine NE nach § 9 beantragt! Aber bei einer NE nach § 28 II ist es völlig unerheblich, weil es eben keine Forderung nach Rentenbeiträgen gibt.
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Antwort #21 - 17.03.2017 um 16:11:09
 
und was ist das dann? §28 Abs 2.

Zitat:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


§9 Abs. 2 Satz 3

Zitat:
3.      er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,


Also die Forderung nach Rentenbeiträgen gibt es schon, sollte aber gemäß §9 Abs 3 ja auch vom Ehepartner zu erfüllen sein.
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Antwort #22 - 17.03.2017 um 16:26:02
 
Du verwechelst Satz mit Nummer.

Zitat:
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.



Das was ich markiert habe sind die Sätze 2 -5
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