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Einbürgerungen , Gehalt , Rentenverlauf (Gelesen: 5.756 mal)
Lina4321
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i4a rocks!


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15.03.2017 um 21:47:10
 
Hallo zusammen ,
habe einige Fragen und hoffe, dass ihr mir diese auch beantworten könnt☺.
Ich bin Deutsche , mein Mann hat eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 28 Abs .1. Er hat vor , jetzt nach 10 Jahren Aufenthalt in Deutschland sich einzubürgen. (Wir leben in Baden Württemberg), haben 2 Kinder.
Jetzt komme ich zu meinen Fragen 😄:

1.Muss mein Mann , der auch den Antrag für die Einbürgerung stellt, ein Einkommen haben oder der Meistverdiener sein ? Würde es reichen , dass ich den Lebensunterhalt alleine verdiene ?(Oder auch wir beide zusammen)

2. Die Einbürgerungsbehörde verlangt ein Rentenverlauf meines Mannes , angeblich sollte man 60 Monate Beiträge für die Rentenversicherung einbezahlt haben, das hat er aber leider nicht  , er ist Kleinunternehmer und hat keine freiwilligen Beiträge in die Rentenkasse einbezahlt ( ist es rechtens das sowas verlangt wird??)

---ich habe aber durch meine Ausbildung +Arbeit +Elternzeit diese 60 Monate erfüllt , reicht es wenn einer von uns diese Vorraussetzung erfûllt?


Für Antworten und Aufklärung wäre ich sehr dankbar.

LG Lina

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okatomy
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Antwort #1 - 16.03.2017 um 08:51:28
 
Es reicht aus wenn du als Ehefrau den LU sicherst und die Rentenbeiträge vorweisen kannst. Also wenn du genug Verdienst bräuchte dein Mann zwecks Einbürgerung sogar gar nicht arbeiten.
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Lina4321
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Antwort #2 - 16.03.2017 um 10:52:15
 
Danke erstmal für die Antwort,
Nur leider sagte mir die Einbürgerungsbehörde, dass mein Ehemann diese 60 Monate nachweisen muss 🤔, also zählt dann mein Rentenverlauf nicht ?! ( Einbürgerung nach paragrsph 10)
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okatomy
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Antwort #3 - 16.03.2017 um 11:39:51
 
warum nicht nach §9 (Ehegatteneinbürgerung), dann trifft meine Aussage zu.

§10 ist eine von der Ehe unabhängige Einbürgerung und sollte, sofern eure Ehe schon 2 Jahre besteht, gegenüber §9 die weniger optimale Variante sein.
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Lina4321
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Antwort #4 - 16.03.2017 um 12:06:34
 
Hallo okatomy,
Können wir das einfach selber frei entscheiden nach welchen Paragraphen ich gehe???
Habe nämlich der Dame am Telefon gesagt, das es auch diesen Paragraph 9 gibt, dann hat sie mir gesagt , das man nach den 10 gehen würde, da mein Mann bereits schon 10 Jahre in Deutschland lebt ( wir sind seid 2004 verheiratet), und die Ansprucheinbürgerung eher zutrifft.  Griesgrämig
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Aras
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Antwort #5 - 16.03.2017 um 12:11:28
 
Klar. Du kannst auch die Anspruchsgrundlage weglassen und es müssen dann alle Möglichkeiten geprüft werden. Also 8, 9, 10 etc.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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dim4ik
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Antwort #6 - 16.03.2017 um 13:27:01
 
Lina4321 schrieb am 16.03.2017 um 12:06:34:
Habe nämlich der Dame am Telefon gesagt, das es auch diesen Paragraph 9 gibt, dann hat sie mir gesagt , das man nach den 10 gehen würde, da mein Mann bereits schon 10 Jahre in Deutschland lebt ( wir sind seid 2004 verheiratet), und die Ansprucheinbürgerung eher zutrifft.

"Am Telefon gesagt" ist gleich Null. Schreib den gleichen Satz nieder (am besten so, wie Aras es empfiehlt) und schick den an die EBH mit der Bitte um schriftliche Antwort. Dann siehst Du, ob auch schriftlich die gleiche Behauptung kommt, was ich nicht glaube.
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2Chevaux
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 16.03.2017 um 14:04:10
 
Unabhängig von der Frage nach dem Paragraphen (geprüft werden müssen alle in Betracht kommenden): Gibt es Gründe dafür, daß der Ehegatte trotz Heirat 2004 und zehnjährigen Aufenthalts keine Niederlassungserlaubnis hat ?
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Lina4321
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Antwort #8 - 16.03.2017 um 20:40:39
 
Danke für eure Antworten.
Der Lebensunterhalt war nicht voll gesichert haben einige Zeit austockend hartz 4 bekommen  Griesgrämig., deshalb haben wir auch keinen Antrag gestellt.

Wie ich von euch verstanden habe, dass es bei den paragraphen 9 , die Mőglichkeit gäbe, dass meine Rentenbeiträge als Vorraussetzug akzeptiert werden , egal ob ich oder mein Mann der Hauptverdiener ist.
Bei paragraph 10 muss er die 60 Monate Rentenverlauf nachweisen.
?????????? hä?
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Lina4321
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Antwort #9 - 16.03.2017 um 20:48:48
 
Werden überhaupt die Zeiten der AlG 2 Rentenbeiträge (bis 2011) angerechnet ?????

zu Aras:
Was meinst du zur Anspruchsgrundlage weglassen? Beim Antrag  oben kann man ja ankreuzen nach welchen Paragraphen 8 oder 9 oder 10 die Einbürgerung beantragt wird. Sollen wir da einfach alle ankreuzen oder die Kästchen freilassen???
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Lina4321
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Antwort #10 - 16.03.2017 um 21:41:20
 
Lina4321 schrieb am 16.03.2017 um 20:48:48:
Werden überhaupt die Zeiten der AlG 2 Rentenbeiträge (bis 2011) angerechnet ?????

zu Aras:
Was meinst du zur Anspruchsgrundlage weglassen? Beim Antrag  oben kann man ja ankreuzen nach welchen Paragraphen 8 oder 9 oder 10 die Einbürgerung beantragt wird. Sollen wir da einfach alle ankreuzen oder die Kästchen freilassen???



Außerdem habe ich noch das hier im Forum gefunden , komisch dass die bei Paragraph 10 trotzdem eine Altersvorsorge verlangen

Wie[b] ist das mit der Altersvorsorge?

Wann muss man für die Einbürgerung eine Altersvorsorge nachweisen?

Sofern bereits ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG besteht, muss überhaupt keine Altersvorsorge nachgewiesen werden. Das gleiche gilt, wenn es sich um eine Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG handelt.
Anders sieht dies aber aus, wenn es sich um eine Einbürgerung nach Ermessen nach § 8 StAG oder um eine Regeleinbürgeru

ng für Ehegatten Deutscher nach § 9 StAG handelt.

Eine gesetzliche Vorgabe besteht hier ebenfalls nicht. In den Verwaltungsvorschriften zu § 8 heißt es unter Nummer 8.1.1.4 allerdings, dass unter anderem auch für das Alter vorgesorgt sein muss, nicht mehr und nicht weniger. Im Rentenrecht ist dabei festgelegt, dass erst dann ein Anspruch auf eine Altersrente besteht, wenn wenigstens 60 Beiträge eingezahlt wurden. Daher wird dies auch bei der Einbürgerung nach § 8 StAG als Minimum angesehen. Ebenfalls ausreichend ist es, wenn eine private Rentenversicherung bescheinigt, dass bereits ein Anspruch auf eine Altersrente besteht. Da es bei den privaten Anbietern sehr unterschiedliche Modelle gibt, kann an dieser Stelle keine allgemein verbindliche Aussage zu diesem Thema getroffen werden.

Weiterhin ist es ausreichend, wenn bereits eine Absicherung über den Ehepartner besteht, auch wenn der Einbürgerungsbewerber selbst noch gar keine Beiträge eingezahlt hat.

In den Fällen des § 9 gilt diese Regelung ebenfalls, weil § 9 auf die Voraussetzungen des § 8 verweist. Da hier allerdings lediglich eine erheblich kürzere Aufenthaltsdauer gefordert wird, wird hier in der Regel auch nur eine kürzere Dauer der Beitragszahlungen erwartet. Als Minimum kann man hier von 24 Monatsbeiträgen ausgehen, bei bereits längerer Aufenthaltsdauer ggf. auch mehr.
[/b]
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2Chevaux
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 17.03.2017 um 09:41:04
 
Bei der Einbürgerung ist zu prüfen, ob die eigenständige wirtschaftliche Sicherung des Lebensunterhalts auch nachhaltig gesichert ist.

Hier war kurz von ALG2-Bezug die Rede; mir ist außerdem nicht klar, warum es noch keine Niedererlassungserlaubnis gibt; und außerdem: Wie alt ist unser Kandidat eigentlich ?

All diese Punkte sind wichtig für die genannte "Prognose".
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2Chevaux
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 17.03.2017 um 09:42:15
 
Entschuldigung: Ich meinte Hartz IV.
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Lina4321
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Antwort #13 - 17.03.2017 um 14:36:38
 
Mein Mann ist 32 , warum es keine Niederlassungserlaubnis gibt ist ja das selbe Problem mit den Rentenbeiträgen wie der Einbürgerung hier verlangen sie genau fast dieselben Vorraussetzungen wie der Einbürgerung  :-
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Aras
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Antwort #14 - 17.03.2017 um 14:39:17
 
§ 28 Abs. 2 AufenthG verlangt keine Rentenbeiträge. Es wird nur ein gesicherter Lebensunterhalt verlangt und in eurem Fall nur A1 Kenntnisse.
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