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Heirat in Dänemark (Gelesen: 1.902 mal)
pitu2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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15.03.2017 um 15:53:46
 
Guten Tag,

ich habe bereits in diesem Thread über die situation von meiner Partnerin und mir gesprochen. damals ging es jedoch um ein eventuelles Studium, jetzt geht es um die Eheschließung: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1479816658/18#18

Ich bin deutscher Staatsangehöriger, meine Partnerin stammt aus Albanien. Sie besitzt aktuell einen Aufenthalt nach §16 Abs. 5 (Sprachkurs), welcher bis zum 24.04.2017 gültig ist.

Wir werden nun in der ersten Aprilwoche in Dänemark heiraten, der Termin steht fest und sämtliche Unterlagen liegen vor.
Was wären nach der Heirat die nächsten Schritte, um einen reibungslosen Ablauf nach der Heirar zu gewährleisten? Heirat -> Apostille beim dänischen Außenministerium in Koppenhagen -> Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt in Deutschland -> Ausländerbehörde und dann natürlich der Rest, wie Krankenversicherung....

Habe ich etwas vergessen?

Beste Grüße
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 15.03.2017 um 16:17:36
 
Anmeldung einer Eheschließung bedeutet in Deutschland, dass du beim Standesamt einen Termin zur Eheschließung vereinbarst.

Was du wohl machen willst, ist die Vermerkung der Eheschließung ins Melderegister.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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pitu2
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 15.03.2017 um 16:20:13
 
Aras schrieb am 15.03.2017 um 16:17:36:
Anmeldung einer Eheschließung bedeutet in Deutschland, dass du beim Standesamt einen Termin zur Eheschließung vereinbarst.

Was du wohl machen willst, ist die Vermerkung der Eheschließung ins Melderegister. 


Genau, die Vermerkung der Eheschließung ist gemeint. Habe ich ansonsten etwas vergessen?
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Aras
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Antwort #3 - 15.03.2017 um 16:27:56
 
Nein. Der Rest ergibt sich von selbst. Bspw. dem Vermieter den Einzug der Frau bekanntgeben.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 25.03.2017 um 15:08:27
 
Ich habe für meine Partnerin damals eine Verpflichtungserklärung abgegeben (als die Dauer noch 3 Jahre war). Erlischt die VE nach dem Aufenthaltswechsel?
Wie würde es sich theoretisch mit der VE verhalten, wenn z.B. nach dem Sprachkursaufenthalt in sein Heimatland ausreist, erlischt die VE dann auch?

Grüße
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Saxonicus
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Antwort #5 - 25.03.2017 um 16:39:54
 
Wenn Du verheiratet bist, dann bist Du Deiner Ehepartnerin ohnehin zum Unterhalt verpflichtet.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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pitu2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 25.03.2017 um 18:58:04
 
Saxonicus schrieb am 25.03.2017 um 16:39:54:
Wenn Du verheiratet bist, dann bist Du Deiner Ehepartnerin ohnehin zum Unterhalt verpflichtet. 


Ja, das ist mir bekannt.
Trotzdem würde ich aus reinem Interesse gerne wissen, was mit der VE passiert.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 25.03.2017 um 19:02:17
 
Durch den Zweckwechsel von Sprachkurs-Aufenthalt zum FZF-Aufenthalt erlischt die für den Sprachkurs-Aufenthalt erteilte VE. Und zwar in dem Moment wo die AE deiner Frau erteilt wird, also idR wenn sie die eAT in der Hand hält.

§ 68 AufenthG
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