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Schengenfähigkeit des nationalen Visums? (Gelesen: 1.589 mal)
Themen Beschreibung: Wie lange Aufenthalt mit nationalem Visum in Schengenstaat
Mike65
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14.03.2017 um 19:01:55
 
Ein Drittausländer studiert mit nationalem französischen Visum (gültigkeit 12 Monate) in Strassburg, wo er auch in einem Studentenwohnheim lebt. Die Wochenenden und teilweise die Semesterferien verbringt er jedoch bei seiner Freundin in Deutschland. Wie lange kann er sich in D aufhalten? Artikel 18 des Schengener Durchführungsabkommen https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/DasBKA/Aufgaben/InternationaleFunktio...
Zitat:
Ein solches Visum kann ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für höchstens drei Monate gleichzeitig als einheitliches Visum für einen
kurzfristigen Aufenthalt gelten


Wie werden diese 3 Monate gerechnet? Insgesamt 3 Monate während der Gültigkeitsgdauer des Visums ( also 12 Monate), maximal 3 Monate am Stück, oder analog zum klassischen Schengenvisum 3 Monate in 180 Tagen?

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Petersburger
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Antwort #1 - 14.03.2017 um 19:25:13
 
Ooooch, da hast Du aber ein nettes Stück Historie ausgegraben  Laut lachend Das ist die alte Regelung.

Seit der SGK-Änderung im Frühjahr 2010 gilt jedes nationale Visum genauso, als wäre es eine Aufenthaltserlaubnis.

Damit vermittelt es für alle anderen Schengen-Staaten dieselben Rechte wie ein Schengen-Visum mit demselben Gültigkeitszeitraum.

M.a.W. es gilt dieselbe 90-Tage-Regel wie bei Schengen-Visa.
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Mike65
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Antwort #2 - 14.03.2017 um 22:34:01
 
Besten Dank für die Info!

Petersburger schrieb am 14.03.2017 um 19:25:13:
Ooooch, da hast Du aber ein nettes Stück Historie ausgegraben  Laut lachend Das ist die alte Regelung.

Ich habe sie auf der Seite des BKA gefunden. War vielleicht der falsche Ort, um danach zu suchen Zwinkernd


Eine Frage noch: Wie werden angebrochene Tage gezählt? Freitag abend nach D und Sonntag abend wieder zurück, gilt das als 1, 2 oder 3 Tage?
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Aras
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Antwort #3 - 14.03.2017 um 22:42:46
 
Angebrochene Tage zählen als ganz Tage.

Also Freitag ganzer Tag, Samstag normal als ganzer Tag und Sonntag ganzer Tag => 3 Tage.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 15.03.2017 um 04:46:28
 
Mike65 schrieb am 14.03.2017 um 22:34:01:
War vielleicht der falsche Ort, um danach zu suchen Zwinkernd

Das vielleicht nicht.

Wenn aber im Dokument ganz oben steht, dass es den Rechtsstand vom 31.03.2006 darstellt, darf man in unserer schnellebigen Zeit misstrauisch sein, ob es denn fast schon volle 11 Jahre völlig unverändert blieb.

Mit Sicherheit findest Du die alten Texte auch auf den Seiten der EU (http://eur-lex.europa.eu/). Dort jedoch darf man dann auch die Aktualisierungen erwarten - und findet sie auch.
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reinhard
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Antwort #5 - 18.03.2017 um 12:14:45
 
Ich hatte schon mit einer Studentin in Grenznähe zu tun, die auf der anderen Seite der Grenze auch Vorlesungen hatte, aber auch mal eine Geburtstagsfeier oder Ähnliches. Die hat die dänische Polizei gefragt, wie oft sie nach DK fahren darf, und ob Vorlesung am Vormittag und Geburtstagsfeier ab Abend (zwei Busstationen zwischen ihrer Wohnung und DK) als ein oder zwei Tage zählen.

Die Antwort der dänischen Polizei: Solange Sie ordentlich studieren, interessiert es uns überhaupt nicht, wie oft sie bei uns sind.
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Petersburger
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Antwort #6 - 18.03.2017 um 15:27:14
 
reinhard schrieb am 18.03.2017 um 12:14:45:
Die hat die dänische Polizei gefragt, wie oft sie nach DK fahren darf, und ob Vorlesung am Vormittag und Geburtstagsfeier ab Abend (zwei Busstationen zwischen ihrer Wohnung und DK) als ein oder zwei Tage zählen.

Als ein Tag.

Es werden die Tage gezählt, an denen sich der Ausländer im entsprechenden Gebiet aufgehalten hat, ein- oder ausgereist ist.
Wie lange er sich an einem Tag aufgehalten hat, wie oft er ein- oder ausgereist ist, ändert nichts an der Zählung.
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