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Afghanistan: Reiseausweis für Ausländer, Passpflicht (Gelesen: 3.093 mal)
Dani
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13.03.2017 um 12:15:57
 
Folgender Fall, der derzeit gehäuft vorkommt:
Die afghanischen Konsulate verlängern derzeit keine Pässe mehr, sondern stellen neue elektronische Pässe aus. Im Rahmen der Beantragung der Neuausstellung wird von den Antragstellern eine Original Taskira verlangt. Flüchtlinge, die z.B. mit der gesamten Familie lange Zeit im Iran gelebt haben können eine solche Taskira nicht vorlegen und auch durch nicht vorhandene Verwandte dieselbe nicht besorgen. Die ABH besteht jedoch darauf.
Welche Möglichkeiten hat ein Flüchtling mit §25,2 einen Reiseausweis für Ausländer zu verlangen? Eine Passpflicht nach §5 AufenthG besteht doch  gar nicht.
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Aras
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Antwort #1 - 13.03.2017 um 12:38:10
 
Ich war letztes Jahr in der iranischen Ausländerbehörde Teheran. Die Afghanen hatten alle ihre blauen Pässe. Zumal auch die Geburt der Ausländer im Iran registriert werden.

Aber ich stimme dir zu: es besteht keine Passpflicht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Dani
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Antwort #2 - 13.03.2017 um 16:43:00
 
Die Personen, um die es geht, sind ja nicht im Iran geboren, sondern vor ca. 30 Jahren als Kleinkinder in den Iran gekommen. In diesem Alter wurde für die Kinder offenbar noch keine Taskira in Afghanistan ausgestellt. Die Personen sind ja nichtsdestotrotz afghanische Staatsbürger mit afghanischen Pässen, sollen nun aber für die Neuausstellung die Taskira vorlegen. Dass dies nicht möglich ist, glaubt nun wiederum die ABH nicht und verweist sie wiederholt an das afghanische Konsulat.
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Aras
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Antwort #3 - 13.03.2017 um 16:53:02
 
Und du glaubst jetzt, dass die afghanische Passbehörde bei der Erteilung des jetzigen Passes diese nur auf Zuruf erteilt hat ohne entsprechende Urkunden zu fordern?
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Antwort #4 - 16.03.2017 um 16:03:33
 
Aras schrieb am 13.03.2017 um 16:53:02:
Und du glaubst jetzt, dass die afghanische Passbehörde bei der Erteilung des jetzigen Passes diese nur auf Zuruf erteilt hat ohne entsprechende Urkunden zu fordern? 


Auf der Basis welcher Dokumente welche afghanische Behörde seinerzeit Pässe ausgestellt hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Fakt ist, für die Neuausstellung werden Tazkiras verlangt, die die Familie nicht besitzt.l
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Aras
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Antwort #5 - 16.03.2017 um 16:12:42
 
Dann erstmal neue Tazkiras beschaffen Smiley.

https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentral...

http://www.personenstandsrecht.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/PERS/DE/2014/rs_0214_...

Zitat:
Afghanische Auslandsvertretungen sind nicht befugt, eine Tazkira auszustellen, und können lediglich Anträge auf Ausstellung einer Tazkira aufnehmen, um sie an die afghanischen Behörden weiterzuleiten.
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Antwort #6 - 20.04.2017 um 10:41:24
 
Danke für die Quellen. Interessante Lektüre. Für die Beantwortung der Frage helfen sie aber nicht. Lippen versiegelt

In der einen Quelle (die 3 Jahre alt ist) steht, man kann den Antrag auf Taskira bei der AFG Auslandsvertretung einreichen.

Bei deinem Link von der Fluechtlingshilfe.ch und neueren Verlinkung steht:

"Antrag und Ausstellung der Tazkira im Ausland nicht möglich"

Wenn die Tazkira nicht vorhanden ist, kann eine Passausstellung nicht erfolgen. Oft ist die Ausstellung eines AFG-Passes auch gar nicht erwünscht/zumutbar.

Bleibt die Frage:

Nach welchen Voraussetzungen/Anforderungen die deutschen Passersatz-Dokumente ausgestellt werden können?

Wikipedia schreibt Folgendes:

Die Ausländerbehörden können ebenfalls Notreiseausweise ausstellen, wenn die Beschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes im Einzelfall nicht in Betracht kommt.

Weiß Jemand Genaueres?
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« Zuletzt geändert: 20.04.2017 um 10:55:32 von Nomos_SH »  
 
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Aras
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Antwort #7 - 20.04.2017 um 11:06:25
 
Sry, wenn man sich so ungeschickt anstellt, dann kann es ja nicht klappen.

Natürlich gibt es keine DEUTSCHE Fachliteratur wie man eine Tazkira beschafft. Das zu erwarten zeugt von großer Naivität.

Der Afghane hat sich in das Gebiet der Bundesrepublik begeben und wusste dass er die deutschen Gesetze befolgen muss. Das schließt auch die Passpflicht ein.

Also soll der Afghane auch alles verhältnismäßige  unternehmen um seinen Pass zu beschaffen. Und das bedeutet auch, dass er sich mit dem Gesetz seines Heimatstaates auseinandersetzt. Und ggf. auch bei seinem Heimatstaat eine Feststellungsklage auf die afghanische Abstammung bzw. Staatsangehörigkeit einreicht.

Aber so zu tun, dass nix möglich wäre und das offensichtlich eine Ausrede für Faulheit ist und dann einen Reiseausweis zu verlangen...
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