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Argentinier: Working Travel, Arbeit und Studium (Gelesen: 5.444 mal)
Franky1
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10.03.2017 um 18:29:11
 
Liebe Community, es geht in meinem Sachverhalt um eine Argentinierin, wobei ich diverse Unsicherheiten habe und auf gute Tipp und Infos aus der Gemeinschaft hoffe ...

Sie hält sich im Rahmen des Working Holiday Visums hier auf.
-> Im Rahmen des Visums darf sie maximal 6 Monate in Deutschland arbeiten / „eine Beschäftigung ausüben“ (offensichtlich inhaltlich uneingeschränkt). Schließt dies selbstständige Tätigkeiten, z.B. Spanisch-Nachhilfeunterricht, aus?
-> Wenn nun im Rahmen des Aufenthaltes ein 6-monatiges Arbeitsverhältnis besteht, in dem 6 Monate lang z.B. 4 mal wöchentlich gearbeitet wird, sind damit die 6 Monate „Arbeit“ abgegolten, oder zählt man (wie bei Studenten) die tatsächlichen Arbeitstage zusammen und weitere Arbeit ist möglich bis 180 Arbeitstage erfüllt sind?
 
Sie möchte langfristig in Deutschland bleiben und hier entweder arbeiten oder ein Studium aufnehmen, um dann mit dem deutschen Studienabschluss zu arbeiten.
 
Option Arbeitsaufnahme:
-> Kann sie als Argentinierin eine Arbeitserlaubnis erhalten, wenn sie eine Stelle findet, die (einzige Voraussetzung?) die Vorrangprüfung der BA besteht?
Hinweis zu § 18 (3) Aufenthaltsgesetz: Sie hat eine argentinische Berufsausbildung als Übersetzerin abgeschlossen, diese ist in Deutschland nicht offiziell anerkannt (ich weiß nicht ob dies relevant ist, wenn der deutsche AG selbst eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt und diese für sich anerkennt bzw. als ausreichend wertet).
-> Wenn ja: Muss sie für die Beantragung der Arbeitserlaubnis ausreisen (nach Argentinien oder aus dem Schengenraum) oder kann sie sich an das örtliche Ausländeramt wenden?
 
Option Studium:
-> Muss sie für die Beantragung des Aufenthaltstitel für das Studium ausreisen (nach Argentinien oder aus dem Schengenraum) oder kann sie sich an das örtliche Ausländeramt wenden?
-> 720 Euro pro Monat werden für den Lebensunterhalt vorausgesetzt. Dies ist natürlich nicht wenig für einen Studenten, daher die Frage: Für wie viele Monate muss man das Geld bereits im Voraus haben? Kann alternativ auch ein Arbeitsvertrag anerkannt werden mit einem Einkommen oberhalb dieser 720 Euro?
-> Es sind im Studium 120 volle bzw. 240 halbe Tage Arbeit erlaubt. Das entspräche also ungefähr einem normalen Teilzeitarbeitsvertrag. Da so ein Vertrag selbst ja 365 Tage im Jahr besteht frage ich mich: Wie und wo weißt man denn die genauen Arbeitstage denn nach?

Vielen Dank im Voraus.
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Antwort #1 - 10.03.2017 um 19:41:24
 
Das Problem ist auch, dass die Ermächtigung von Übersetzern bei Ausländern eigentlich nur erfolgt, wenn es einen entsprechenden Bedarf dafür gibt. Ansonsten ist glaub ich eine Ermächtigung nicht möglich und deine Freundin könnte nicht amtlich-anerkannte Übersetzungen anfertigen.

Was hat sie bei ihrem Visantrag angegeben? Hat sie angekreuzt, dass sie nur ein Jahr maximal in Deutschland bleiben will?

12 Monate im Voraus wäre es auf einem Sperrkonto nachzuweisen. Also ca. 9000 €.

Man sollte ggf. da nicht direkt mit dem Arbeitsvertrag winken, da das ggf. den Eindruck vermittelt, man würde wegen der Arbeit in Deutschland sein.

Franky1 schrieb am 10.03.2017 um 18:29:11:
-> Es sind im Studium 120 volle bzw. 240 halbe Tage Arbeit erlaubt. Das entspräche also ungefähr einem normalen Teilzeitarbeitsvertrag. Da so ein Vertrag selbst ja 365 Tage im Jahr besteht frage ich mich: Wie und wo weißt man denn die genauen Arbeitstage denn nach?

Wird imho nicht so streng geprüft. Man sollt aber natürlich immer bedenken, dass der Zoll sowas prüfen könnte. Der Student muss selber darauf achten, die Vorgaben einzuhalten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 14.03.2017 um 20:59:59
 
Vielen Dank, Aras.

Das es erst einmal keine offizielle Anerkennung geben wird ist klar, darum geht es ja in einer meiner Fragen. Also beispielsweise für eine Stelle für die Korrespondenz mit Kunden auf dem lateinamerikanischen Markt. Dazu frage ich mich ob so eine Stelle eine Vorrangprüfung bestehen kann. Und ob eine positive Vorrangprüfung für argentinische Staatsbürger überhaupt eine relevante Option ist.

Ja, sie hat die Frage ob sie darüber hinaus bleiben möchte negativ beantwortet. Das Feld "weiß nicht nicht, das hängt davon ab wie sehr mir das Leben hier in einem Jahr gefällt" gibt es ja nicht. Zwinkernd

Das mit dem Arbeitsvertrag im Studium ist natürlich verständlich. Ich suche halt nach alternativen für die 9.000 Euro. Kann mir ja kaum vorstellen, dass jeder internationale Student in Deutschland so viel Geld in der Tasche hat.

Hat noch jemand die Detailinformationen zu den Working Travel-Bedingungen?

Beim Arbeits- und Studentenvisum verstehe ich bislang, dass man dieses in bestimmten Fällen auch in Deutschland erhalten kann, aber vielleicht gibt's dazu ja Erfahrungswerte?
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Antwort #3 - 14.03.2017 um 21:12:18
 
Franky1 schrieb am 14.03.2017 um 20:59:59:
Also beispielsweise für eine Stelle für die Korrespondenz mit Kunden auf dem lateinamerikanischen Markt. Dazu frage ich mich ob so eine Stelle eine Vorrangprüfung bestehen kann. Und ob eine positive Vorrangprüfung für argentinische Staatsbürger überhaupt eine relevante Option ist.

Versuch macht kluch. Aber geh davon aus, dass man irgendwelche Spanier vorschicken wird.

Franky1 schrieb am 14.03.2017 um 20:59:59:
Ja, sie hat die Frage ob sie darüber hinaus bleiben möchte negativ beantwortet. Das Feld "weiß nicht nicht, das hängt davon ab wie sehr mir das Leben hier in einem Jahr gefällt" gibt es ja nicht. 

Könnte problematisch sein.

Franky1 schrieb am 14.03.2017 um 20:59:59:
Das mit dem Arbeitsvertrag im Studium ist natürlich verständlich. Ich suche halt nach alternativen für die 9.000 Euro. Kann mir ja kaum vorstellen, dass jeder internationale Student in Deutschland so viel Geld in der Tasche hat.

Ja doch, 9000 € werden verlangt und werden auch idR nachgewiesen.

Franky1 schrieb am 14.03.2017 um 20:59:59:
Hat noch jemand die Detailinformationen zu den Working Travel-Bedingungen?

Welche Informationen brauchst du denn? Eine Konkretisierung ist nötig.

Franky1 schrieb am 14.03.2017 um 20:59:59:
Beim Arbeits- und Studentenvisum verstehe ich bislang, dass man dieses in bestimmten Fällen auch in Deutschland erhalten kann, aber vielleicht gibt's dazu ja Erfahrungswerte?

Check mal § 39 AufenthV
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Antwort #4 - 15.03.2017 um 16:42:06
 
Vorrangprüfung: Gut, das Ergebnis einer Vorrangprüfung ist nicht sicher vorhersagbar, da Einzelfallprüfung. Klar soweit. Aber wie gesagt sind meine Zweifel nach dem Studium der Gesetzestexte eher: Kann man als Drittstaatler (außerhalb Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, USA) mit nicht offizieller anerkannter Ausbildung überhaupt in die Vorrangprüfung kommen? Schockiert/Erstaunt

Das die Änderung der Meinung zum Kreuzchen problematisch sein kann und die Summe fürs Studium wirklich so hoch sind, sind interessante Infos.

Mit den Working Travel-Fragen meinte ich die beiden ganz oben im Ausgangsposting gestellten. Ich vermute mittlerweile jedoch, dass es dazu nirgendwo verlässliche Antworten dazu gibt.

§ 39 AufenthV ... trifft das deiner Meinung nach hier zu bzw. könnte? Zuvor hatte ich den § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gelesen, wobei ich mich frage wie das in der Praxis tendenziell ausgelegt wird (Flüge nach Argentinien für den "Papierkram", wenn die Voraussetzungen vorliegen, sind aus laiensicht ja erst einmal tendenziell "unzumutbar").
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Antwort #5 - 15.03.2017 um 17:14:27
 
Franky1 schrieb am 10.03.2017 um 18:29:11:
-> Im Rahmen des Visums darf sie maximal 6 Monate in Deutschland arbeiten / „eine Beschäftigung ausüben“ (offensichtlich inhaltlich uneingeschränkt). Schließt dies selbstständige Tätigkeiten, z.B. Spanisch-Nachhilfeunterricht, aus?


http://esf-netwin.de/medien/Nebenbestimmungen-zur-Erwerbst%C3%A4tigkeit.pdf

Wenn also "Beschäftigung erlaubt" wurde => nicht-selbständige Beschäftigungen erlaubt und selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt.

Franky1 schrieb am 10.03.2017 um 18:29:11:
-> Wenn nun im Rahmen des Aufenthaltes ein 6-monatiges Arbeitsverhältnis besteht, in dem 6 Monate lang z.B. 4 mal wöchentlich gearbeitet wird, sind damit die 6 Monate „Arbeit“ abgegolten, oder zählt man (wie bei Studenten) die tatsächlichen Arbeitstage zusammen und weitere Arbeit ist möglich bis 180 Arbeitstage erfüllt sind?

Wenn es nach deiner zweiten Interpretation geht, dann könnte jemand 3,5 Jahre in Deutschland mit einem WHV leben, wenn er pro Woche genau einen Tag arbeitet.
Logik: Es wird während der Aufenthaltszeit die Beschäftigung erlaubt. Ob der Ausländer seine Chance nutzt oder nicht ist seine Angelegenheit.

Franky1 schrieb am 15.03.2017 um 16:42:06:
Kann man als Drittstaatler (außerhalb Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, USA) mit nicht offizieller anerkannter Ausbildung überhaupt in die Vorrangprüfung kommen? 

Ja, weil der Begriff "nicht offiziell anerkannte Ausbildung" falsch ist. Entweder der Ausländer möchte einen staatlich reglementierten Beruf (bzw. Berufsbild) ausüben, bspw. Arzt, Architekt, Rechtsanwalt etc., man muss sich zur Ausübung diesen Berufes um eine entsprechende Berufserlaubnis kümmern (z.B. Arzt braucht Approbation), oder er erstrebt einen nicht reglementierten Beruf. Dann gibt es auch keine formale Anerkennung sondern er muss einen Arbeitgeber suchen der sein Ausbildung akzeptiert etc.. Jemand der Medizin studiert hat muss ja nicht unbedingt als Arzt arbeiten sondern kann auch irgendeine Forschungstätigkeit aufnehmen.

Bei der Vorrangprüfung wird nur geschaut ob es bevorrechtigte Deutsche, Unionsbürger oder bevorrechtigte Ausländer gibt, die diese Arbeitsstelle aufnehmen könnten. Z.B. kann ja ohne Ausbildung sein aber 7 Jahre als Computercrack zu Top-Gehältern gearbeitet haben. Formal hat er keine Ausbildung aber es gibt keinen in Deutschland der seine Kenntnisse hat. Dann kommt man durch die Vorrangprüfung.

Franky1 schrieb am 15.03.2017 um 16:42:06:
§ 39 AufenthV ... trifft das deiner Meinung nach hier zu bzw. könnte? 


Kommt eben darauf an ob es einen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis gibt oder nicht. Ein Studentenaufenthalt ist entgegen des Wortlautes im Aufenthaltsgesetz ("kann") ein gebundener Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis (Folge von EuGH, 10.09.2014 - C-491/13). Wenn Sie ein Arbeitsaufenthalt anstrebt dann ist es aber gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 AufenthG eine Ermessensentscheidung ("kann erteilt werden").

Franky1 schrieb am 15.03.2017 um 16:42:06:
(Flüge nach Argentinien für den "Papierkram", wenn die Voraussetzungen vorliegen, sind aus laiensicht ja erst einmal tendenziell "unzumutbar").

Unzumutbarkeit bzw. die Zumutbarkeitsprüfung kommt aus der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Und zwar ob die Forderung Angemessen ist. Und für Argentinierin ist es imho zumutbar gewesen bei ihrem Visaantrag das Kreuz nicht zu setzen. Und sie hatte sowieso vor nach den 6 Monaten zurück zu kehren. Also das Argument, dass Flüge (wahrscheinlich sind damit nur die Kosten gemeint) und der "Papierkram" (damit ist wohl das dazugehörige Visaverfahren gemeint) können ja nicht wirklich unzumutbar sein. Sonst könnte jeder das Visaverfahren umgehen und es als Unzumutbarkeit knacken.

Unzumutbarkeit liegt imho vor, wenn ihre Individualinteressen gewichtiger sind, als die Allgemeininteressen an einem ordnungsgemäßen Verfahren betrieben von ihrer Heimat aus.
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Antwort #6 - 21.03.2017 um 15:41:50
 
Besten Dank, Aras.

Die Frage nach der zeitlichen Auslegung von Arbeit im WHV interpretierst du falsch. Es geht mir doch gar nicht um die Länge des Aufenthaltes (max. 12 Monate, klar), sondern um die erlaubten Arbeitstage (max. 6 Monate, Thema Auslegung). Aber vielleicht ist es ja politisch gewollt da unklar zu bleiben und nicht streng zu kontrollieren.

Anerkennung ist nicht mein Thema. Genau von dem Fall, dass ein AG die Qualifikation akzeptiert gehen wir doch die ganze Zeit aus, und das hast du ja jetzt positiv beantwortet (sprich: Vorrangprüfung bestehen ist theoretisch immer möglich).

Also schätzt du persönlich die Chancen auf eine AE vom Ausländeramt (ohne Rückflug zur dt. Botschaft) als sehr gering bis null ein, korrekt?

Das mit dem Individualinteressen contra Allgemeininteresse kann jetzt in der Praxis auch alles und nichts heißen.

Daher die Frage in die Runde, ob es zu den Themen Erfahrungswerte gibt.  Schockiert/Erstaunt
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Antwort #7 - 21.03.2017 um 16:27:30
 
Achso. Es gilt die allgemeine Arbeitszeitrichlinie 2003/88/EG

http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=706&intPageId=205&langId=de

Ich gebe dir ehrlich gesagt keine Schätzung ab. Probieren geht über studieren. Vielleicht klappt es ja auch wenn alle sagen es klappe nicht.

Franky1 schrieb am 21.03.2017 um 15:41:50:
Das mit dem Individualinteressen contra Allgemeininteresse kann jetzt in der Praxis auch alles und nichts heißen.

Das mag zwar erstmal so klingen, aber du musst Argumente anführen. Und am Besten natürlich juristische Argumente Zwinkernd. Und wenn du schreibst, dass es Papierkram wäre, der unzumutbar wäre, dann kann ich dir nunmal entgegen halten, dass idR jeder Ausländer das Visaverfahren durchlaufen muss weil es der Gesetzgeber das verlangt, § 6 Abs. 3 AufentG. Und wenn du argumentierst, dass es unzumutbar sei zurückzufliegen, dann kann man argumentieren, dass sonst jeder Ausländer dieses Argument anführen könnte um eine Unzumutbarkeit zu begründen, die aber dem Gesetz widersprechen würde (wieder § 6) und aus Gründen der Gleichheit (Artikel 3 GG) keine Unterschiede gemacht werden dürfen. Ungeachtet dessen, ob der Ausländer aus Serbien kommt oder aus Neuseeland... sonst müsste nach der Logik die Visabeschaffung für den Serben verhältnismäßig sein und für den Neuseeländer nicht (ungeachtet § 41 AufenthV).



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Antwort #8 - 22.03.2017 um 11:05:21
 
Allgemeine Arbeitszeitrichtlinie ist klar. Ich beziehe mich die ganze Zeit auf die WHP-Bestimmungen: "Die Regierung der Argentinischen Republik und die Regierung der BRD erklären sich bereit ... ihnen zu erlauben zum Zwecke der Ergänzung der Reisemittel einer Beschäftigung nachzugehen. Die Teilnehmer des Ferienaufenthaltprogramms sollen während ihres Besuchs jedoch nicht länger als 6 Monate arbeiten"

Beschäftigung bedeutet nicht Selbstständig (also keine Honorarnachhilfestelle), das ist geklärt. Meine Fragen bezogen sich aber auf den 6 Monatszeitraum, also z.B. ob ein 6 monatiger Minijob für 1 oder 2 Tage in der Woche die Arbeitszeit komplett erledigt, oder ob man mit 180 echten Arbeitstagen rechnen sollte.
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Antwort #9 - 22.03.2017 um 11:18:59
 
Was meinst du mit dieser Formulierung "180 Tage Arbeitstage"? Das Visum/Die AE wird im Gegensatz zu anderen Working-Holiday-Programmen bei Argentiniern wohl nur für 6 Monate statt für 12 Monate erteilt. Das bedeutet es, mehr nicht. Man könnte also auch 2 Monate WHP oder 3 Monate oder 4 Monate WHP machen. Maximal 6 Monate. Und innerhalb dieser Zeit gelten die Arbeitsnormen des Aufnahmestaates. Wenn man in Argentinien 6 oder 7 Tage die Woche arbeitet, dann ist das deren Sache. In Deutschland gelten die deutschen Arbeitszeitgesetze. Das kann man nicht aushebeln, indem man sich darauf beruft als WHPler nicht den deutschen Regelungen unterworfen zu sein.

Und wenn man in der Zeit keine Arbeit hat, dann selber Schuld, dass man es nicht vollständig arbeitstechnisch "ausgekostet" hat.

Also 6 Monate Aufenthalt, in dieser Zeit die Arbeitszeitgesetze und wer nicht die Zeit für Arbeiten nutzt, der macht wohl Urlaub. Denn es geht nicht primär darum zu arbeiten, sondern darum Urlaub zu machen und nebenbei was zu verdienen.

Und wie man Fristen berechnet kannst du in §§ 186 ff. BGB nachlesen.
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Antwort #10 - 23.03.2017 um 10:12:26
 
Aras schrieb am 22.03.2017 um 11:18:59:
Was meinst du mit dieser Formulierung "180 Tage Arbeitstage"? Das Visum/Die AE wird im Gegensatz zu anderen Working-Holiday-Programmen bei Argentiniern wohl nur für 6 Monate statt für 12 Monate erteilt.

Wie beschrieben wird der Aufenthalt im WHV für
12 Monate
erteilt. Gültig ab dem Tag der Einreise bis exakt 12 Monate später.

Ich habe zwar viele Fragen gestellt, aber niemals irgendetwas zur Aufenthaltsdauer gefragt. Aufenthalt ist Aufenthalt, die Berechnung ist eindeutig. Die 6 Monate erlaubte Beschäftigung in 12 Monaten Aufenthalt waren das Thema.
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Antwort #11 - 16.05.2017 um 14:11:11
 
Aras schrieb am 15.03.2017 um 17:14:27:
Franky1 schrieb am 15.03.2017 um 16:42:06:Kann man als Drittstaatler (außerhalb Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, USA) mit nicht offizieller anerkannter Ausbildung überhaupt in die Vorrangprüfung kommen?

Ja, weil der Begriff "nicht offiziell anerkannte Ausbildung" falsch ist. Entweder der Ausländer möchte einen staatlich reglementierten Beruf (bzw. Berufsbild) ausüben, bspw. Arzt, Architekt, Rechtsanwalt etc., man muss sich zur Ausübung diesen Berufes um eine entsprechende Berufserlaubnis kümmern (z.B. Arzt braucht Approbation), oder er erstrebt einen nicht reglementierten Beruf. Dann gibt es auch keine formale Anerkennung sondern er muss einen Arbeitgeber suchen der sein Ausbildung akzeptiert etc.. Jemand der Medizin studiert hat muss ja nicht unbedingt als Arzt arbeiten sondern kann auch irgendeine Forschungstätigkeit aufnehmen. Bei der Vorrangprüfung wird nur geschaut ob es bevorrechtigte Deutsche, Unionsbürger oder bevorrechtigte Ausländer gibt, die diese Arbeitsstelle aufnehmen könnten. Z.B. kann ja ohne Ausbildung sein aber 7 Jahre als Computercrack zu Top-Gehältern gearbeitet haben. Formal hat er keine Ausbildung aber es gibt keinen in Deutschland der seine Kenntnisse hat. Dann kommt man durch die Vorrangprüfung.


Sachverhalt aktuell: Die Argentinierin (mit nicht anerkanntem Berufsabschluss) hat nun tatsächlich eine unbefristete Stelle angeboten bekommen für die spanischsprachige Kundenbetreuung.

Ich habe nun mit der AMZ-Stelle der BA gesprochen. Hier tauchte die Aussage auf, dass die Vorrangprüfung gar nicht relevant ist, denn, sondern direkt abgelehnt wird, denn: "Mit welcher Rechtsgrundlage sollten wir eine Arbeitsmarktprüfung einleiten?!"

Aras ist in allen Fragen nie auf diesen Punkt eingegangen, sondern wir haben diesen übersprungen in Richtung der Vorrangprüfung als solches (Berufsanerkennung, Spanier, etc).

Daher: Welche Rechtsgrundlage sollte ich mir anschauen? Bin sehr dankbar über jeden Tipp!
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Antwort #12 - 16.05.2017 um 14:20:37
 
Schau in die aktuellen Beschäftigungsverordnung.

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Antwort #13 - 16.05.2017 um 14:45:54
 
Aras schrieb am 16.05.2017 um 14:20:37:
Schau in die aktuellen Beschäftigungsverordnung.

Habe ich, aber finde wirklich nicht die passende Rechtsgrundlage. Du hattest anscheinend eine vor Augen, deswegen die Frage ...
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Antwort #14 - 16.05.2017 um 15:47:46
 
Was für eine Berufsausbildung hat sie eigentlich? Eine universitäre? Berufsschulische?
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Antwort #15 - 16.05.2017 um 16:21:50
 
Eine Art Fachhochschule (4-jährig) zur Übersetzerin am "Instituto Superior".
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Antwort #16 - 16.05.2017 um 19:39:24
 
Also ich kann mir vorstellen, dass man sich bei der BA an dem unbefristeten Vertrag gestört hat (echt nur eine bloße Idee von mir). Vielleicht hilft es ja, den Vertrag nach spätestens 6 Monaten automatisch auslaufen zu lassen.

Nach meinem Verständnis muss beim work&holiday auch immer der holiday aspekt im Vordergrund stehen sodass die Jobs vom 'Ferienjob-Charakter' geprägt sein müssen, für die dann eben auch keine Arbeitsmarktprüfung vorgesehen ist. Wäre auch ne Erklärung dafür warum es dazu nix in der Beschäftigungsverordnung gibt.

In deinem Fall könnte wirklich eine Diskrepanz zwischen unqualifizierter u. qualifizierter Beschäftigung bestehen, denn beim work&holiday sind eben nur unqualifizierte Tätigkeiten vorgesehen.

(Das ist auf der Diplo Seite Buenos Aires und beim AA eigentlich sehr nett geschrieben).

Die typischen Jobs die mir idR so unterkommen sind zb welche in der Landwirtschaft, Praktika in der Tourismus-
und Medienbranche, in der Ferienbetreuung, Behindertenbegleitassistenz usw. Halt eben typische Ferienjobs und die wurden dann einfach gemacht ohne dass die Visainhaber irgendwelche Probleme bekommen haben geschweige denn Kontakt zu der BA hatten.
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Antwort #17 - 17.05.2017 um 10:14:12
 
Ne, daran kann es nicht liegen. Sie hat ja schließlich schon ein WH-Visum wofür die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit innerhalb des vetraglich zwischen D und ARG vereinbarten Rahmens ohne Zustimmung erlaubt ist (§ 18 Abs. 3 AufenthG i.V.m § 29 Abs. 3 BeschV).

Es wird hier ein weiterer Aufenthalt im Anschluss an das WHV angestrebt, aufgrund der hier nicht anerkannten Berufsausbildung und dafür fehlt schlichtweg die Rechtsgrundlage um überhaupt eine Prüfung zu beginnen. Die Auskunft der BA ist also richtig.
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Antwort #18 - 23.05.2017 um 14:35:24
 
Genau, es geht um den nachfolgenden Aufenthalt, für den es einen Job gibt, für den es hier keine bevorrechtigten Bewerber gibt und der AG mit ihrer ausländischen Qualifikation zufrieden ist. Ich lese dazu seit Tagen die Gesetztexte, aber finde diese Formulieren zu schwammig:

AufthG § 18

(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat (...)
-> Klingt super, denn ich weiß der AG suchte mit einem Stellenangebot vergebens bevorrechtigte Mitarbeiter, so dass die BA wohl zustimmen würde. Scheint aber nicht relevant zu sein, denn ...

(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen worden ist. [Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.]
-> In § 42 steht leider nur, dass das BMAS diverses bestimmen "kann". Ist mit § 42 Abs. 1 Nr. 2 einfach die "Positivliste" gemeint (Nr. 1, 3 und 4 sind irrelevant)? Weiß irgendjemand hier was Abs. 2 und 3 praktisch bedeuten?
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Antwort #19 - 23.05.2017 um 14:55:02
 
Franky1 schrieb am 16.05.2017 um 16:21:50:
Eine Art Fachhochschule (4-jährig) zur Übersetzerin am "Instituto Superior".


Ist diese Fachhochschule hier zu finden?

http://anabin.kmk.org/no_cache/filter/institutionen.html
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Antwort #20 - 23.05.2017 um 16:13:02
 
Ich glaube du bist ein wenig auf der falschen Fährte denn gehst davon aus dass es nach dem working holiday visum ein anrecht gibt/ die Voraussetzungen erfüllt sind für ein Anschlussvisum und das ist definitiv nicht der Fall (auch nicht mit festem jobangebot).

Dies steht übrigens auch auf entsprechender Diplo-Seite.

Zwischen Argentinien und Deutschland gibt es diesbezüglich keine abweichenden Regelungen wie zb mit Australiern die anschließend unter ganz bestimmten Bedingungen zur Erwerbstätigkeit bleiben dürfen.

Mit Gesetzen zum Arbeitsmarktzugang  bist du falsch. Du musst das immer in Verbindung mit dem befristeten Visum eines argentiniers sehen.
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Antwort #21 - 23.05.2017 um 16:52:56
 
@ Aras: Die Schule selbst ist nicht zu finden (Aufzählung ist ja auch unvollständig), aber zum Anschluss steht dort:

Tecnico Superior: Hierbei handelt es sich um Abschlüsse meist 2- bis 3-jähriger berufsorientierter Hochschulausbildungen unterhalb der Bachelor-Ebene.

@ Mojo Jojo: Wenn es eine Lösung gibt könnte sie ja auch vorübergehend ausreisen. (Wobei ich auch schon mal für einen philippinischen Au-pair mit einer Ausländerbehörde gesprochen habe bzgl. Ausbildungsvertrag und dort wurde das ganze anstandslos angenommen ohne Ausreise.)
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Antwort #22 - 23.05.2017 um 17:18:18
 
Die Philippinen sind ja auch nicht Argentinien und ein Au pair Visum ist kein working holiday visum.

Diese freischwimmer-taktik ist doch komplett ohne Sinn. Wie weit willst du noch weitere Fälle vergleichen die überhaupt nicht vergleichbar sind?

Das Zauberwort lautet Bilaterales Abkommen und dann auch nur zwischen Argentinien und Deutschland - und nicht noch Chile, Taiwan, Uruguay oder sonst wem.

Ohne die schriftliche Zusage, nach Ablauf des working holiday visums fristgerecht wieder auszureisen, wäre dies nie erteilt worden.

Es spricht doch überhaupt nichts dagegen, ein weiteres Visum zu beantragen (welches man auch sicher erteilt bekommt sofern man sich als zuverlässig erweist).
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Antwort #23 - 29.05.2017 um 16:49:43
 
@ Mojo Jojo: Entschuldige, aber irgendwie kommen jetzt gerade mir persönlich deine letzten Kommentare nicht so ganz hilfreich vor.

Working Holiday ist wie gesagt gar nicht (mehr) das Kernthema ... denn wenn es kein Anschlussvisum geben sollte, dann wäre wie gesagt ein Antrag auf ein Visum bei der dt. Botschaft im Ausland möglich.

Jetzt schreibst du ein "weiteres Visum" würde "sicher erteilt", ohne auf den Kern der Sache einzugehen: Um was für ein Visum es bei dir geht.

Argentinien ist nicht die Philippinen, doch beides sind gleichermaßen Staaten außerhalb "§ 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger".
WH ist nicht Aupaire, aber beides sind befristete Aufenthalte, die nach meiner Kenntnis gleichermaßen keine Anschlussbeschäftigung vorsehen.

Deswegen ist dieses positive Beispiel mein Referenzfall zum Thema AE Argentinien außerhalb BlueCard / Positivliste, für den ich hier ganz einfach eine Rechtsgrundlage suche:

- Qualifiziertes Beschäftigungsverhältnis ohne vorrangige Bewerber (laut Langzeit-Stellenangebot)
- Bewerberin mit passendem argentinischem Abschluss (nicht offiziell anerkannt) und schriftlicher Einstellungszusage
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Antwort #24 - 29.05.2017 um 21:04:53
 
Ich fasse mich kurz.

Ich meinte, dass sie sich schriftlich dazu verpflichtet hat, das Land nach Ablauf ihres Visum rechtzeitig zu verlassen.

Ein "vielleicht. Mal gucken wie's mir gefällt" gibt's da nicht.

Es spricht nichts dagegen, anschließend (von zu Hause aus) ein neues Visum zu beantragen. Welches da zu ihren Intentionen passt, darf sich die Dame alleine aussuchen. Zumindest spräche da nichts gegen - bei positiver Visahistorie. Das meinte ich. Entschuldige für die verwirrende Aussage.

Ansonsten habe ich im Rahmen Meiner nach bestem Wissen auf alles andere entscheidende aufmerksam gemacht.

Alles Gute!
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Antwort #25 - 30.05.2017 um 01:10:40
 
Mojo Jojo schrieb am 29.05.2017 um 21:04:53:
Ich meinte, dass sie sich schriftlich dazu verpflichtet hat, das Land nach Ablauf ihres Visum rechtzeitig zu verlassen. 

Ein Schengen-Visum war hier IMHO nie thematisiert.

Bei D-Visa kenne ich eine solche Selbstverpflichtung nicht.
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