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Argentinier: Working Travel, Arbeit und Studium (Gelesen: 5.426 mal)
Franky1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #15 - 16.05.2017 um 16:21:50
 
Eine Art Fachhochschule (4-jährig) zur Übersetzerin am "Instituto Superior".
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Mojo Jojo
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Antwort #16 - 16.05.2017 um 19:39:24
 
Also ich kann mir vorstellen, dass man sich bei der BA an dem unbefristeten Vertrag gestört hat (echt nur eine bloße Idee von mir). Vielleicht hilft es ja, den Vertrag nach spätestens 6 Monaten automatisch auslaufen zu lassen.

Nach meinem Verständnis muss beim work&holiday auch immer der holiday aspekt im Vordergrund stehen sodass die Jobs vom 'Ferienjob-Charakter' geprägt sein müssen, für die dann eben auch keine Arbeitsmarktprüfung vorgesehen ist. Wäre auch ne Erklärung dafür warum es dazu nix in der Beschäftigungsverordnung gibt.

In deinem Fall könnte wirklich eine Diskrepanz zwischen unqualifizierter u. qualifizierter Beschäftigung bestehen, denn beim work&holiday sind eben nur unqualifizierte Tätigkeiten vorgesehen.

(Das ist auf der Diplo Seite Buenos Aires und beim AA eigentlich sehr nett geschrieben).

Die typischen Jobs die mir idR so unterkommen sind zb welche in der Landwirtschaft, Praktika in der Tourismus-
und Medienbranche, in der Ferienbetreuung, Behindertenbegleitassistenz usw. Halt eben typische Ferienjobs und die wurden dann einfach gemacht ohne dass die Visainhaber irgendwelche Probleme bekommen haben geschweige denn Kontakt zu der BA hatten.
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Antwort #17 - 17.05.2017 um 10:14:12
 
Ne, daran kann es nicht liegen. Sie hat ja schließlich schon ein WH-Visum wofür die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit innerhalb des vetraglich zwischen D und ARG vereinbarten Rahmens ohne Zustimmung erlaubt ist (§ 18 Abs. 3 AufenthG i.V.m § 29 Abs. 3 BeschV).

Es wird hier ein weiterer Aufenthalt im Anschluss an das WHV angestrebt, aufgrund der hier nicht anerkannten Berufsausbildung und dafür fehlt schlichtweg die Rechtsgrundlage um überhaupt eine Prüfung zu beginnen. Die Auskunft der BA ist also richtig.
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Franky1
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Antwort #18 - 23.05.2017 um 14:35:24
 
Genau, es geht um den nachfolgenden Aufenthalt, für den es einen Job gibt, für den es hier keine bevorrechtigten Bewerber gibt und der AG mit ihrer ausländischen Qualifikation zufrieden ist. Ich lese dazu seit Tagen die Gesetztexte, aber finde diese Formulieren zu schwammig:

AufthG § 18

(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat (...)
-> Klingt super, denn ich weiß der AG suchte mit einem Stellenangebot vergebens bevorrechtigte Mitarbeiter, so dass die BA wohl zustimmen würde. Scheint aber nicht relevant zu sein, denn ...

(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen worden ist. [Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.]
-> In § 42 steht leider nur, dass das BMAS diverses bestimmen "kann". Ist mit § 42 Abs. 1 Nr. 2 einfach die "Positivliste" gemeint (Nr. 1, 3 und 4 sind irrelevant)? Weiß irgendjemand hier was Abs. 2 und 3 praktisch bedeuten?
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Antwort #19 - 23.05.2017 um 14:55:02
 
Franky1 schrieb am 16.05.2017 um 16:21:50:
Eine Art Fachhochschule (4-jährig) zur Übersetzerin am "Instituto Superior".


Ist diese Fachhochschule hier zu finden?

http://anabin.kmk.org/no_cache/filter/institutionen.html
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #20 - 23.05.2017 um 16:13:02
 
Ich glaube du bist ein wenig auf der falschen Fährte denn gehst davon aus dass es nach dem working holiday visum ein anrecht gibt/ die Voraussetzungen erfüllt sind für ein Anschlussvisum und das ist definitiv nicht der Fall (auch nicht mit festem jobangebot).

Dies steht übrigens auch auf entsprechender Diplo-Seite.

Zwischen Argentinien und Deutschland gibt es diesbezüglich keine abweichenden Regelungen wie zb mit Australiern die anschließend unter ganz bestimmten Bedingungen zur Erwerbstätigkeit bleiben dürfen.

Mit Gesetzen zum Arbeitsmarktzugang  bist du falsch. Du musst das immer in Verbindung mit dem befristeten Visum eines argentiniers sehen.
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Franky1
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Antwort #21 - 23.05.2017 um 16:52:56
 
@ Aras: Die Schule selbst ist nicht zu finden (Aufzählung ist ja auch unvollständig), aber zum Anschluss steht dort:

Tecnico Superior: Hierbei handelt es sich um Abschlüsse meist 2- bis 3-jähriger berufsorientierter Hochschulausbildungen unterhalb der Bachelor-Ebene.

@ Mojo Jojo: Wenn es eine Lösung gibt könnte sie ja auch vorübergehend ausreisen. (Wobei ich auch schon mal für einen philippinischen Au-pair mit einer Ausländerbehörde gesprochen habe bzgl. Ausbildungsvertrag und dort wurde das ganze anstandslos angenommen ohne Ausreise.)
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Antwort #22 - 23.05.2017 um 17:18:18
 
Die Philippinen sind ja auch nicht Argentinien und ein Au pair Visum ist kein working holiday visum.

Diese freischwimmer-taktik ist doch komplett ohne Sinn. Wie weit willst du noch weitere Fälle vergleichen die überhaupt nicht vergleichbar sind?

Das Zauberwort lautet Bilaterales Abkommen und dann auch nur zwischen Argentinien und Deutschland - und nicht noch Chile, Taiwan, Uruguay oder sonst wem.

Ohne die schriftliche Zusage, nach Ablauf des working holiday visums fristgerecht wieder auszureisen, wäre dies nie erteilt worden.

Es spricht doch überhaupt nichts dagegen, ein weiteres Visum zu beantragen (welches man auch sicher erteilt bekommt sofern man sich als zuverlässig erweist).
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #23 - 29.05.2017 um 16:49:43
 
@ Mojo Jojo: Entschuldige, aber irgendwie kommen jetzt gerade mir persönlich deine letzten Kommentare nicht so ganz hilfreich vor.

Working Holiday ist wie gesagt gar nicht (mehr) das Kernthema ... denn wenn es kein Anschlussvisum geben sollte, dann wäre wie gesagt ein Antrag auf ein Visum bei der dt. Botschaft im Ausland möglich.

Jetzt schreibst du ein "weiteres Visum" würde "sicher erteilt", ohne auf den Kern der Sache einzugehen: Um was für ein Visum es bei dir geht.

Argentinien ist nicht die Philippinen, doch beides sind gleichermaßen Staaten außerhalb "§ 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger".
WH ist nicht Aupaire, aber beides sind befristete Aufenthalte, die nach meiner Kenntnis gleichermaßen keine Anschlussbeschäftigung vorsehen.

Deswegen ist dieses positive Beispiel mein Referenzfall zum Thema AE Argentinien außerhalb BlueCard / Positivliste, für den ich hier ganz einfach eine Rechtsgrundlage suche:

- Qualifiziertes Beschäftigungsverhältnis ohne vorrangige Bewerber (laut Langzeit-Stellenangebot)
- Bewerberin mit passendem argentinischem Abschluss (nicht offiziell anerkannt) und schriftlicher Einstellungszusage
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Antwort #24 - 29.05.2017 um 21:04:53
 
Ich fasse mich kurz.

Ich meinte, dass sie sich schriftlich dazu verpflichtet hat, das Land nach Ablauf ihres Visum rechtzeitig zu verlassen.

Ein "vielleicht. Mal gucken wie's mir gefällt" gibt's da nicht.

Es spricht nichts dagegen, anschließend (von zu Hause aus) ein neues Visum zu beantragen. Welches da zu ihren Intentionen passt, darf sich die Dame alleine aussuchen. Zumindest spräche da nichts gegen - bei positiver Visahistorie. Das meinte ich. Entschuldige für die verwirrende Aussage.

Ansonsten habe ich im Rahmen Meiner nach bestem Wissen auf alles andere entscheidende aufmerksam gemacht.

Alles Gute!
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Antwort #25 - 30.05.2017 um 01:10:40
 
Mojo Jojo schrieb am 29.05.2017 um 21:04:53:
Ich meinte, dass sie sich schriftlich dazu verpflichtet hat, das Land nach Ablauf ihres Visum rechtzeitig zu verlassen. 

Ein Schengen-Visum war hier IMHO nie thematisiert.

Bei D-Visa kenne ich eine solche Selbstverpflichtung nicht.
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