Franky1 schrieb am 10.03.2017 um 18:29:11:-> Im Rahmen des Visums darf sie maximal 6 Monate in Deutschland arbeiten / „eine Beschäftigung ausüben“ (offensichtlich inhaltlich uneingeschränkt). Schließt dies selbstständige Tätigkeiten, z.B. Spanisch-Nachhilfeunterricht, aus?
http://esf-netwin.de/medien/Nebenbestimmungen-zur-Erwerbst%C3%A4tigkeit.pdfWenn also "Beschäftigung erlaubt" wurde => nicht-selbständige Beschäftigungen erlaubt und selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt.
Franky1 schrieb am 10.03.2017 um 18:29:11:-> Wenn nun im Rahmen des Aufenthaltes ein 6-monatiges Arbeitsverhältnis besteht, in dem 6 Monate lang z.B. 4 mal wöchentlich gearbeitet wird, sind damit die 6 Monate „Arbeit“ abgegolten, oder zählt man (wie bei Studenten) die tatsächlichen Arbeitstage zusammen und weitere Arbeit ist möglich bis 180 Arbeitstage erfüllt sind?
Wenn es nach deiner zweiten Interpretation geht, dann könnte jemand 3,5 Jahre in Deutschland mit einem WHV leben, wenn er pro Woche genau einen Tag arbeitet.
Logik: Es wird während der Aufenthaltszeit die Beschäftigung erlaubt. Ob der Ausländer seine Chance nutzt oder nicht ist seine Angelegenheit.
Franky1 schrieb am 15.03.2017 um 16:42:06:Kann man als Drittstaatler (außerhalb Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, USA) mit nicht offizieller anerkannter Ausbildung überhaupt in die Vorrangprüfung kommen?
Ja, weil der Begriff "nicht offiziell anerkannte Ausbildung" falsch ist. Entweder der Ausländer möchte einen staatlich reglementierten Beruf (bzw. Berufsbild) ausüben, bspw. Arzt, Architekt, Rechtsanwalt etc., man muss sich zur Ausübung diesen Berufes um eine entsprechende Berufserlaubnis kümmern (z.B. Arzt braucht Approbation), oder er erstrebt einen nicht reglementierten Beruf. Dann gibt es auch keine formale Anerkennung sondern er muss einen Arbeitgeber suchen der sein Ausbildung akzeptiert etc.. Jemand der Medizin studiert hat muss ja nicht unbedingt als Arzt arbeiten sondern kann auch irgendeine Forschungstätigkeit aufnehmen.
Bei der Vorrangprüfung wird nur geschaut ob es bevorrechtigte Deutsche, Unionsbürger oder bevorrechtigte Ausländer gibt, die diese Arbeitsstelle aufnehmen könnten. Z.B. kann ja ohne Ausbildung sein aber 7 Jahre als Computercrack zu Top-Gehältern gearbeitet haben. Formal hat er keine Ausbildung aber es gibt keinen in Deutschland der seine Kenntnisse hat. Dann kommt man durch die Vorrangprüfung.
Franky1 schrieb am 15.03.2017 um 16:42:06:§ 39
AufenthV ... trifft das deiner Meinung nach hier zu bzw. könnte?
Kommt eben darauf an ob es einen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis gibt oder nicht. Ein Studentenaufenthalt ist entgegen des Wortlautes im Aufenthaltsgesetz ("kann") ein gebundener Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis (Folge von EuGH, 10.09.2014 - C-491/13). Wenn Sie ein Arbeitsaufenthalt anstrebt dann ist es aber gemäß § 18 Abs. 3 oder 4
AufenthG eine Ermessensentscheidung ("kann erteilt werden").
Franky1 schrieb am 15.03.2017 um 16:42:06:(Flüge nach Argentinien für den "Papierkram", wenn die Voraussetzungen vorliegen, sind aus laiensicht ja erst einmal tendenziell "unzumutbar").
Unzumutbarkeit bzw. die Zumutbarkeitsprüfung kommt aus der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Und zwar ob die Forderung Angemessen ist. Und für Argentinierin ist es imho zumutbar gewesen bei ihrem Visaantrag das Kreuz nicht zu setzen. Und sie hatte sowieso vor nach den 6 Monaten zurück zu kehren. Also das Argument, dass Flüge (wahrscheinlich sind damit nur die Kosten gemeint) und der "Papierkram" (damit ist wohl das dazugehörige Visaverfahren gemeint) können ja nicht wirklich unzumutbar sein. Sonst könnte jeder das Visaverfahren umgehen und es als Unzumutbarkeit knacken.
Unzumutbarkeit liegt imho vor, wenn ihre Individualinteressen gewichtiger sind, als die Allgemeininteressen an einem ordnungsgemäßen Verfahren betrieben von ihrer Heimat aus.