Hallo, @Dieter Hoffmann,
ein paar Sachen vorab:
Zumindest das vom Foristen mgb verlinkte Urteil und die genannten Randnummern 53 und 54(!) sind in der Tat erheblich. Ich zitiere mal eine wichtige Passage, Hervorhebung durch mich:
Zitat:...eine gewisse Zeit andauernden Aufenthalt eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage und unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt
Grob kann man sagen, dass die "gewisse Dauer" für die Rechtsanwendung in DEU
zusammen mit der Erfüllung der im Urteil genannten Voraussetzungen für das Anrecht auf einen Aufenthalt von über 3 Monaten die Grundlage für den in der Rechtsprechung in DEU genutzten Begriff "Nachhaltigkeit" darstellt.
Weiter sollte man wissen, dass die Rechtsprechung in DEU, wenn es um die Auslegung und Umsetzung des EUGH-Urteils geht, in der Tat wohl etwas wenig homogen ist. Zumindest wohl, wenn es um den reinen Zeitraum an sich geht und im Speziellen dann, wenn es um "Freizügigkeit ja/nein" geht, ohne dass die Erfüllung aller Voraussetzungen gem. Art. 7 der RL2004/38 erfüllt waren. Zumindest, soweit ich mich an den Tenor entsprechender Urteile deutscher Gerichte erinnere und korrekt interpretiere. Ich meine mich zu erinnern, dass auch weniger als 3 Monate und 1 Tag anerkannt worden ist, wenn in der Zeit die Voraussetzungen des Art. 7 der RL erfüllt waren (ohne Gewähr).
Dieter Hoffmann schrieb am 10.03.2017 um 05:49:16:Ich wollte mit meiner Frage lediglich klären, was "zweifelsfreiund rechtssicher" ein "längerer Zeitraum" und ein "nachhaltiger Gebrauch" des Freizügigkeitsrecht ist, um spätere Konflikte deutschen Behörden im Vorfeld zu vermeiden.
Ich behaupte, dass Konflikte nie gänzlich ausgeschlossen werden können, weil durchaus unterschiedliche Interpretationen bei den verschiedenen Institutionen, ja selbst in der Rechtsprechung vorhanden sind.
Ich behaupte aber auch, dass Du auf ganz dickem Eis stehst (also sehr gute Karten hast), wenn Du für 3 Monate die Voraussetzungen des Art. 7 der RL in dem Aufnahmestaat erfüllt hast und in dieser Zeit Deine Frau mit Dir dort gelebt hat. Also so, wie es nach Deiner Schilderung bei Euch dann der Fall sein soll / wird.
Zitat:Kann es sein, daß es 100% Sicherheit erst gibt, wenn man die Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung eines anderen EU Staates hat (nach 5 Jahren)? So ist jedenfalls meine Lesart, aber ich bin wie gesagt Laie.
Nein.
100% Sicherheit gibt es sowieso nie, zumindest nicht vorher, sondern bestenfalls irgendetwas mit 99%.
Aber ich behaupte, dass Dein sowieso schon dickes Eis noch etwas dicker wird, sobald Deine Frau die Aufenthaltskarte des Aufnahmestaats in den Händen hält. Und das wird i.d.R. irgendwann nach 3 Monaten, vielleicht nach 6 Monaten sein - aber auf jeden Fall sehr viel früher als nach 5 Jahren.
Kurz: Bei dem von Dir genannten Szenario hinsichtlich Zeiten und Erfüllung Freizügigkeitstatbestände sehe ich persönlich überhaupt keinen Grund, sich auch nur im Mindesten um die Inanspruchnahme des abgeleiteten Freizügigkeitsrechts Gedanken zu machen.
Gruß