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EU Freizügigkeitsrecht (Gelesen: 4.942 mal)
Themen Beschreibung: Längere Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat
Aras
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Antwort #15 - 10.03.2017 um 15:00:14
 
Ich finde den Gedanken interessant. Schreib mir bitte mehr darüber bezüglich der Unterschiede zwischen dem EuGH und der Rechtsanwendung in Deutschland.

Meine E-Mail-Adresse lautet aras.abbasi@gmail.com
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Dieter Hoffmann
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Antwort #16 - 10.03.2017 um 16:39:06
 
@all danke für die Kommentare und Beschäftigung mit der Frage. Ich habe auch in den anderen Rubriken geschnüffelt (ich bin Anfänger). Super interessant hier. Danke, daß es Euch gibt.

Zur Sache: Kann man nach Daueraufenthalt in einem anderen EU Staat > 1 Jahre + 1 Tag davon ausgehen (die Regel galt im Mittelalter) oder ist es ratsamer 5 Jahre und einen Tag in einem anderen Land der EU zu bleiben. Auch das Bundesverwaltungsgericht nimmt meiner Meinung nach keine Stellung zu dem "längeren Zeitraum".  Ich habe beim googeln festgestellt, daß es viele Negativbeispiele von Missbrauch gibt, habe aber nirgendwo einen vorbildlichen Fall mit gefunden, der den "Tatbestand" wahrhaftiger, dauerhafter nachhaltiger Gebrauch der EU Freizügigkeit.  Ich meine auch in Unabhängigkeit - also nicht auf Kosten der Allgemeinheit (des EU Gaststaates). Inklusive der Ausgaben für Bildung, Qualifizierung meiner Frau. Wir zahlen alle Kurse oder Gebühren selber und liegen niemanden auf der Tasche. Es mag kleinlich klingen, aber als körperlich stark eingeschränkter Mensch bin ich darauf auch ein bisschen stolz.
Als Laien Prediger der EU Freizügigkeit geht es mir lediglich um die rechtssichere Bestätigung der längeren Dauer. Das Freizügigkeitsrecht ist die Grundlage Europas. Der "längere Zeitraum" gehört bestimmt; in vielen anderen Rechtsgebieten ist der "längere Zeitraum" klar und für jedermann einsehbar definiert. Vielleicht könnte man die Zahl "fair" am Durchnitt ermitteln? Ich denke, es ist gefühlt richtig. Ich möchte  als Anfängerund  konstruktive Kritik üben. Wenn ich flasch liege, bitte ich um Entschuldigung.
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Antwort #17 - 10.03.2017 um 16:51:49
 
mgb schrieb am 10.03.2017 um 14:46:46:
Bedeutet das das ein EuGH Urteil in Deutschland nicht anerkannt wird?

Meine Reaktion auf derlei Fragen dürfte Dir nicht neu sein:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1475511172/128#128
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1483797559/45#45

@Aras
Auch per Mail sollte man den Troll nicht füttern.

@Dieter Hoffmann
Hast Du meine Antwort #13 hier gelesen?
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Aras
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Antwort #18 - 10.03.2017 um 16:54:28
 
Im Mittelalter war es nicht 1 Jahr und 1 Tag sondern das Sachsenjahr dauerte 1 Jahr 6 Wochen und 3 Tage.

Du wirst wahrscheinlich keine 100% "rechtssichere Bestätigung" finden, da Gerichte nicht zwingend an die Entscheidungen anderer Gerichte gebunden sind. Außer vielleicht BVerfG-Entscheidungen bei denen einzelne Normen verworfen werden, ist Richterrecht eben nicht verbindlich.

Aber du kannst davon ausgehen, das du mit 6 Monaten bereits auf der sicheren Seite bist. Aber bitte beachte, dass es nicht darauf ankommt 6 Monate irgendwo zu verharren, sondern einen der Freizügigkeits Tatbestände zu erfüllen. Denn dann macht man auch tatsächlich von seinem Freizügigkeitsrecht gebrauch.

Ansonsten muss man in gewisser Weise auch mutig sein Zwinkernd

@Petersburger

ich will nur weitere Aspekte haben. Auch wenn diese unvertretbar sind.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #19 - 11.03.2017 um 01:35:44
 
Hallo, @Dieter Hoffmann,

ein paar Sachen vorab:

Zumindest das vom Foristen mgb verlinkte Urteil und die genannten Randnummern 53 und 54(!) sind in der Tat erheblich. Ich zitiere mal eine wichtige Passage, Hervorhebung durch mich:
Zitat:
...eine gewisse Zeit andauernden Aufenthalt eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage und unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt

Grob kann man sagen, dass die "gewisse Dauer" für die Rechtsanwendung in DEU zusammen mit der Erfüllung der im Urteil genannten Voraussetzungen für das Anrecht auf einen Aufenthalt von über 3 Monaten die Grundlage für den in der Rechtsprechung in DEU genutzten Begriff "Nachhaltigkeit" darstellt.

Weiter sollte man wissen, dass die Rechtsprechung in DEU, wenn es um die Auslegung und Umsetzung des EUGH-Urteils geht, in der Tat wohl etwas wenig homogen ist. Zumindest wohl, wenn es um den reinen Zeitraum an sich geht und im Speziellen dann, wenn es um "Freizügigkeit ja/nein" geht, ohne dass die Erfüllung aller Voraussetzungen gem. Art. 7 der RL2004/38 erfüllt waren. Zumindest, soweit ich mich an den Tenor entsprechender Urteile deutscher Gerichte erinnere und korrekt interpretiere. Ich meine mich zu erinnern, dass auch weniger als 3 Monate und 1 Tag anerkannt worden ist, wenn in der Zeit die Voraussetzungen des Art. 7 der RL erfüllt waren (ohne Gewähr).

Dieter Hoffmann schrieb am 10.03.2017 um 05:49:16:
Ich wollte mit meiner Frage lediglich klären, was "zweifelsfreiund rechtssicher" ein "längerer Zeitraum" und ein "nachhaltiger Gebrauch" des Freizügigkeitsrecht ist, um spätere Konflikte deutschen Behörden im Vorfeld zu vermeiden.


Ich behaupte, dass Konflikte nie gänzlich ausgeschlossen werden können, weil durchaus unterschiedliche Interpretationen bei den verschiedenen Institutionen, ja selbst in der Rechtsprechung vorhanden sind.

Ich behaupte aber auch, dass Du auf ganz dickem Eis stehst (also sehr gute Karten hast), wenn Du für 3 Monate die Voraussetzungen des Art. 7 der RL in dem Aufnahmestaat erfüllt hast und in dieser Zeit Deine Frau mit Dir dort gelebt hat. Also so, wie es nach Deiner Schilderung bei Euch dann der Fall sein soll / wird.

Zitat:
Kann es sein, daß es 100% Sicherheit erst gibt, wenn man die Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung eines anderen EU Staates hat (nach 5 Jahren)? So ist jedenfalls meine Lesart, aber ich bin wie gesagt Laie. 


Nein.
100% Sicherheit gibt es sowieso nie, zumindest nicht vorher, sondern bestenfalls irgendetwas mit 99%.
Aber ich behaupte, dass Dein sowieso schon dickes Eis noch etwas dicker wird, sobald Deine Frau die Aufenthaltskarte des Aufnahmestaats in den Händen hält. Und das wird i.d.R. irgendwann nach 3 Monaten, vielleicht nach 6 Monaten sein - aber auf jeden Fall sehr viel früher als nach 5 Jahren.

Kurz: Bei dem von Dir genannten Szenario hinsichtlich Zeiten und Erfüllung Freizügigkeitstatbestände sehe ich persönlich überhaupt keinen Grund, sich auch nur im Mindesten um die Inanspruchnahme des abgeleiteten Freizügigkeitsrechts Gedanken zu machen.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Dieter Hoffmann
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Antwort #20 - 11.03.2017 um 11:04:32
 
Ich möchte mich nochmals bei allen Beteiligten für Ihre Beiträge bedanken. Ihr habt mir sehr geholfen! Da ich im Fachrecht noch nicht wirklich viel Beitragen kann, möchte ich englischsprachigen Laien folgende Seite ans Herz legen: https://eumovement.wordpress.com/
Dort habe ich übrigens auch den Link zu Eurem Forum gefunden.
Ich wünsche Euch allen ein schönes WE. Beste Grüße!
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Antwort #21 - 11.03.2017 um 12:30:15
 
Petersburger schrieb am 10.03.2017 um 16:51:49:
Meine Reaktion auf derlei Fragen dürfte Dir nicht neu sein:

Wenn du fachlich nichts beizutragen hast was soll das Ganze dann?
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Dieter Hoffmann
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Antwort #22 - 11.03.2017 um 12:45:56
 
Es war als Danke gemeint; gemeinsam scheint es gelungen den "längeren Zeitraum" näher zu bestimmen. Ich fand die o.g. Website gut und wollte beitragen, daß ich das Forum dort gefunden habe.
Ich meine das in Annerkennung, da ich selbst Laie bin. Menschen, die damit jeden Tag vielleicht beruflich zu tun haben oder auf andere Art  vertiefte Kenntnis der freizügigkeitsrechtlichen Rechtslagen haben, gehen damit vielleicht anders um. Es war wirklich als Kompliment an Fachleute gemeint. Meine Frage wurde gelöst und der "längere Zeitraum" näher bestimmt.
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mgb
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Antwort #23 - 11.03.2017 um 14:21:46
 
Ich beziehe meinen Kommentar auf den im Beitrag Zitierten und sonst auf niemand.
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Antwort #24 - 11.03.2017 um 14:31:24
 
Aras schrieb am 10.03.2017 um 15:00:14:
Ich finde den Gedanken interessant. Schreib mir bitte mehr darüber bezüglich der Unterschiede zwischen dem EuGH und der Rechtsanwendung in Deutschland. 

Beispielsweise meint das Verwaltungsgericht Münster in 10 L 361/06 Randnummer 35:

Gleichwohl gehen von den Vorabentscheidungen des EuGH auch starke präjudizielle Wirkungen für alle anderen Gerichte aus, so dass man von einer eingeschränkten erga-omnes-Wirkung sprechen kann.

erga-omnes -> absolute Rechte
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