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EU Freizügigkeitsrecht (Gelesen: 4.940 mal)
Themen Beschreibung: Längere Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat
Dieter Hoffmann
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09.03.2017 um 09:04:24
 
"Keinen Sprachnachweis vor der Einreise müssen Sie zudem erbringen, wenn Ihr Ehegatte Deutscher ist und er zuvor durch einen längeren Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat von seinem europäischen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat".

Quelle: http://www.bamf.de/DE/Migration/EhepartnerFamilie/ehepartnerfamilie-node.html

Meine Frage: Was genau ist ein "längerer Aufenthalt". Ich habe überall nur die Antwort bekommen, daß es eine Ermessenssache sei, aber das kann ich mir bei einem so wichtigen Gesetz nicht vorstellen.

Es muss irgendwo geregelt oder entschieden worden sein.  Für Antworten bzw. Quellen klären, was ein längerer freizügkeitsrechtlicher Aufenthalt ist, wäre ich sehr dankbar.
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Antwort #1 - 09.03.2017 um 09:08:37
 
Ich hab bis jetzt keine eindeutige Zahl gefunden. Würde aber 4-6 Monate als Mindestdauer ansehen. Mit weniger wäre ein nachhaltiger Gebrauch der Freizügigkeit nicht so leicht nachzuweisen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 09.03.2017 um 10:44:06
 
Eine solche Frist ist nirgendwo "in Stein gemeißelt".

Längerer Aufenthalt ist eine andere Formulierung für "nachhaltig von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat", die man an verschiedenen Stellen nachlesen kann.

Daher braucht man unterhalb der voraussetzungslosen drei Monate gar nicht nachzudenken. Bei allem darüber kann man die Nachhaltigkeit annehmen, ab sechs Monaten steht sie für mich außer Frage, ist also meiner Ansicht nach gegeben.
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Dieter Hoffmann
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Antwort #3 - 09.03.2017 um 13:07:41
 
Zunächst Danke für die Antwort. Und ein Kompliment an Euer Angebot, die Beteiligten und die Admins.

Ich war (wahrhaftig) gefühlt von einem Jahr und einem Tag ausgegangen (Mittelalter) Smiley Ich wüßte wirklch gerne, ob Gerichtsurteile vorliegen, die definiren, was ein längerer Zeitraum im freizügigkeitsrechtlichen Sinne ist. Es ist unser höchstes Recht als Bürger der EU. Es muss irgendwo geregelt sein. Ich habe bisher gesucht, aber nicht gefunden.... Zwinkernd Danke für Deine Einschätzung. "Ermessensache" ist nicht gut genug. Wir brauchen Recht. Nicht böse gemeint, in Anerkennung und Freunschaft.
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Antwort #4 - 09.03.2017 um 13:20:45
 
Es ist kein Ermessen. Es geht darum, dass man nachhaltig vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. D.h. du erreichst oder erstrebst eine gewisse wirtschaftliche Integration im Mitgliedsstaat.

Was ist denn dein konkretes Ziel?
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Antwort #5 - 09.03.2017 um 14:48:34
 
Dieter Hoffmann schrieb am 09.03.2017 um 13:07:41:
"Ermessensache" ist nicht gut genug. Wir brauchen Recht. Nicht böse gemeint, in Anerkennung und Freunschaft. 

Dann geh' nach drei Monaten und einem Tag Aufenthalt hin und klage Dich bis zu BVerwG durch.
Falls es Dir das wert ist, so lange zu warten, denn da mußt Du zunächst durch die unteren Instanzen ...

Ja, es wäre sicher schön, wenn man einfach nur nachzuschlagen bräuchte ...
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Antwort #6 - 10.03.2017 um 01:41:04
 
EuGH C‑456/12 Randnummer 53 und 54.

53
Ein Hindernis wie das in Rn. 47 des vorliegenden Urteils beschriebene kann aber auftreten, wenn der Unionsbürger seine Rechte aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ausüben möchte. Ein Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage und unter Beachtung dieser Bestimmung deutet nämlich grundsätzlich auf ein sich Niederlassen des Unionsbürgers in diesem Mitgliedstaat und damit auf einen Aufenthalt von einer gewissen Dauer hin, womit die Entwicklung oder Festigung eines Familienlebens im Aufnahmemitgliedstaat einhergehen kann.

Meine Anmerkung:
Mit 3 Monaten und 1 Tag werden die Rechte aus Art. 7 Abs. 1 ausgeübt.
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Antwort #7 - 10.03.2017 um 04:52:06
 
Meine Anmerkung:
Grundsätzlich ja.
Da aber von einer nachhaltigen Ausübung die Rede ist und einerseits drei Monate + 1 Tag noch weit weg sind vom "gewöhnlichen Aufenthalt",  andererseits die Ausübung des nicht-voraussetzungslosten Daueraufenthaltsrecht für genau einen Tag  nicht überzeugend als nachhaltig bezeichnet werden kann, sollte man mit dieser Argumentation nicht zu aggressiv vorgehen.

Dies umso mehr, als die Rückkehrer-Regelung in der Mehrzahl der mir bekannten Fälle zur Diskussion steht, wenn es nicht um gemeinsame Übersiedlung mit dem Drittstaater aus dem Aufnahmemitgliedstaat geht, sondern um Nachzug eines bisher im Drittland lebenden Famlienmitglieds.
In diesen Fällen ist
mgb schrieb am 10.03.2017 um 01:41:04:
die Entwicklung oder Festigung eines Familienlebens im Aufnahmemitgliedstaat
bei klarem Verstand kaum zu bejahen.
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Antwort #8 - 10.03.2017 um 05:49:16
 
Also zunächst allen nochmals herzlichen Dank, daß ihr versucht meine Frage zu klären. Ich bin Laie und mit den Verwaltungsvortschriften und Gesetzen des Freizügikeitsrecht nicht proffesionell vertraut, daher verzeiht mir bitte, wenn ich "dumme Fragen" stelle, unvollständig oder falsch antworte.
Mein Beruf erlaubt es mir ortsunabhängig und selbständig zu arbeiten. Ich muss und will also beim Gebrauch meines Freizügigkeitsrecht nicht "schummeln" oder tricksen.
Auch würde ich meine Frau nie verlassen oder über einen längeren Zeitraum von ihr getrennt leben. Wir werden also immer gemeinschaftlich übersiedeln, so das es sich nicht um einen "Nachzug" im klassischen Sinne handelt, sondern sie begleitet mich. Das hat unter anderem mit meinem Gesunheitszustand zu tun. Ich kann ohne ihre Hilfe den Alltag nicht alleine bewältigen.
Ich wollte mit meiner Frage lediglich klären, was "zweifelsfrei  und rechtssicher" ein "längerer Zeitraum" und ein "nachhaltiger Gebrauch" des Freizügigkeitsrecht ist, um spätere Konflikte deutschen Behörden im Vorfeld zu vermeiden.
Kann es sein, daß es 100% Sicherheit erst gibt, wenn man die Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung eines anderen EU Staates hat (nach 5 Jahren)? So ist jedenfalls meine Lesart, aber ich bin wie gesagt Laie.
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Antwort #9 - 10.03.2017 um 07:50:17
 
Bevor das hier wieder mal in theoretische Diskussionen oder Prinzipienreiterei ausartet, solltest Du bitte Deine Vorhaben möglichst exakt beschreiben.

Beginnend mit der Frage, wo Deine Frau derzeit lebt = ihren legalen Daueraufenthalt hat.
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Antwort #10 - 10.03.2017 um 10:41:24
 
Wir haben beide unseren derzeitigen legalen Aufenthaltsort in Kambodscha (gültige Pässe, Visa und sind nach EU Recht in Dänemark verheiratet). Wir möchten in Europa leben (bevorzugt Spanien, Portugal,Italien, Griechenland). Wir benötigen keinerlei Sozialleistungen von unserem Aufnahmestaat, da ich uns durch selbständige Arbeit (Programmierer) selber unterhalten kann. Später soll ein weiterer Umzug nach Deutschland möglich sein, ohne, daß wir uns mehr als nötig mit Formalitäten als nötig z.B. Sprachtest herumschlagen müsssen.
Ich möchte das wir im  in beiden Fällen (EU Gastland als auch später in Deutschland) unter das Freizügigkeitsrecht fallen.
Das geringste Risiko hat man wahrscheinlich nach 5 Jahren, wenn eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung aus einem anderen EU Staat vorliegt.
Es besteht also objektiv kein Grund zur Eile. Es kann gerne ein wahrhaftiger längerer und nachhaltiger Aufenthalt in einem EU Land sein. Ich wollte lediglich wissen wie lange dieser mindestens zu dauern hat, um spätere Konflikte im Vorfeld und 100% rechtssicher zu vermeiden.
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Antwort #11 - 10.03.2017 um 12:25:17
 
Petersburger schrieb am 10.03.2017 um 04:52:06:
Meine Anmerkung:
Grundsätzlich ja.
Da aber von einer nachhaltigen Ausübung die Rede ist und einerseits drei Monate + 1 Tag noch weit weg sind vom "gewöhnlichen Aufenthalt",  andererseits die Ausübung des nicht-voraussetzungslosten Daueraufenthaltsrecht für genau einen Tag  nicht überzeugend als nachhaltig bezeichnet werden kann, sollte man mit dieser Argumentation nicht zu aggressiv vorgehen.

Ich lese "gewisse Dauer" im Urteil und nicht nachhaltig. Nachhaltig ist eine deutsche Erfindung.
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Antwort #12 - 10.03.2017 um 12:31:28
 
Und was ist es wenn man von gewisser Dauer einen Freizügigkeitstatbestand erfüllt?
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Antwort #13 - 10.03.2017 um 13:39:18
 
mgb schrieb am 10.03.2017 um 12:25:17:
Nachhaltig ist eine deutsche Erfindung.

Ich erwarte keine Antwort auf folgende Fragen:
Erwartest Du ernstlich, dass ein deutscher öffentlich Bediensteter eigene Gesetze oder Verwaltungsvorschriften ignoriert und EU-Texte hernimmt, die dem Betroffenen besser gefallen? Auch wenn das noch nicht mal nötig ist?

Ich erwarte vor allem deshalb keine Antwort, weil es - wir wissen es inzwischen - für die Frage des TS völlig irrelevant ist.

Dieter Hoffmann schrieb am 10.03.2017 um 10:41:24:
Wir möchten in Europa leben (bevorzugt Spanien, Portugal,Italien, Griechenland).

Da Deine Frage also gerade nicht um das denkbare extreme Minimum geht:
Sobald Ihr Euch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (außer DEU) niederlaßt, dort eine Aufenthaltskarte für Deine Frau erhaltet (ich habe das Wort "beantragt" ganz bewußt nicht verwendet!) und dort sechs Monate gelebt habt, dann würde ich von einer 99%-Wahrscheinlichkeit sprechen, dass in allen anderen EU-Staaten (nun einschließlich Deutschland) Freizügigkeit angewendet wird.
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Antwort #14 - 10.03.2017 um 14:46:46
 
Petersburger schrieb am 10.03.2017 um 13:39:18:
Ich erwarte keine Antwort auf folgende Fragen:
Erwartest Du ernstlich, dass ein deutscher öffentlich Bediensteter eigene Gesetze oder Verwaltungsvorschriften ignoriert und EU-Texte hernimmt, die dem Betroffenen besser gefallen? Auch wenn das noch nicht mal nötig ist?

Bedeutet das das ein EuGH Urteil in Deutschland nicht anerkannt wird?
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