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Nachzug zu EU-Ehegatte und SOLVIT (Gelesen: 5.838 mal)
Kubanode
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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07.03.2017 um 02:55:48
 
Hallo allerseits,

habe heute ein SOLVIT-Verfahren gegen die Deutsche Botschaft in Kuba eingeleitet. (Thema Ehegattennachzug zum EU-Bürger). Zur Erinnerung: das ist, was die Botschaft dafür fordert: http://www.havanna.diplo.de/contentblob/4779120/Daten/6439995/Ehe_EU.pdf

Nun konnte ich durchsetzen, dass kein Einkommensnachweis vorgelegt werden muss, aber jetzt fordert die Botschaft einen "Nachweis der Freizügigkeit". Mit welchem Dokument, konnten sie beim ersten Termin nicht genau sagen, da sie "es selber nicht wüssten". Beim zweiten Termin haben sie dann "carta de residencia" gesagt (ich war beim Termin nicht dabei, nur mein Mann, der kein Deutsch spricht). Meine Meldebescheinigung wollten sie nicht akzeptieren, weil, Zitat Mitarbeiterin in der Botschaft: "sich ja jeder anmelden könnte."

Auf meine Nachfragen per email, worum es sich hier handelt, habe ich keine Antworten erhalten. Ich vermute, es geht um irgendeine Aufenthaltskarte, die für EU-Bürger ja nicht existiert. Eine Daueraufenthaltskarte habe ich nicht, weil mein 20-Jähriger Aufenthalt in DE durch Auslandsaufenthalte unterbrochen wurde. Davon abgesehen, ist ein Daueraufenthalt für Ehegattennachzug laut EU-FreizügG irrelevant.

Habe daraufhin heute SOLVIT eingeschaltet. Meine Anfrage wurde an mein Geburtsland weiter geleitet.

Frage:

1) was hat mein Geburtsland damit zu tun? Können sie den Fall überhaupt lösen/bearbeiten? Sollte nicht lieber die deutsche SOLVIT sich darum kümmern? Immerhin geht es um eine Beschwerde über die Deutsche Botschaft und über ein Nachzug nach Deutschland.

2) Hat jemand Erfahrung mit SOLVIT in den EU-Ehegatten Nachzügen? Wie lange kann so was dauern, bis Hilfe kommt?

3) was tun mit diesem Freizügigkeitsnachweis? Was will die Botschaft?

Auf emails habe ich bisher keine Antwort erhalten.


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« Zuletzt geändert: 07.03.2017 um 03:07:54 von Kubanode »  
 
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Antwort #1 - 07.03.2017 um 04:21:07
 
Kubanode schrieb am 07.03.2017 um 02:55:48:
Nun konnte ich durchsetzen, dass kein Einkommensnachweis vorgelegt werden muss, aber jetzt fordert die Botschaft einen "Nachweis der Freizügigkeit". Mit welchem Dokument, konnten sie beim ersten Termin nicht genau sagen, da sie "es selber nicht wüssten".

Der einfachste Weg ist eine Meldebescheinigung zusammen mit dem letzten Gehaltsnachweis.

Ich habe gerade gestern am Telefon einer jungen Frau erklärt:
"Wenn Ihr Mann in Deutschland arbeitet, dann ist der einfachste Nachweis seiner Freizügigkeit sein letzter Gehaltsnachweis. Nicht, weil wir sehen wollen, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, sondern weil wir sehen müssen, dass er tatsächlich arbeitet. Und das Papier hat er nun mal zuhause.
Es steht Ihnen frei, einen anderen Nachweis vorzulegen."

Wenn aus der Gehaltsbescheinigung erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht nur zwei Stunden je Woche arbeitet, würde ich den auch mit abgedeckten oder geschwärzten Gehaltszahlen akzeptieren.
Oder eine Arbeitgeberbescheinigung, dass derjenige seit ... in Vollzeit arbeitet o.dgl.
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Antwort #2 - 07.03.2017 um 09:02:16
 
Petersburger schrieb am 07.03.2017 um 04:21:07:
Der einfachste Weg ist eine Meldebescheinigung zusammen mit dem letzten Gehaltsnachweis.


Petersburger, danke fuer Deine Rueckmeldung. Haette ich so einen Hinweis von der Botschaft bekommen, koennte ich zumindest etwas damit anfangen. Die Botschaft hat aber auf "irgendein" Dokument bestanden, das sie "selbst nicht wuessten, wie es heissen wuerde." (Zitat der Mitarbeiterin). Was soll ich denn nun damit anfangen? Auf meine Nachfragen per email habe ich keine Antwort erhalten und per Telefon geht niemand ran. Nun ist mein Mann wieder zurueck geschickt worden, mit dem Hinweis, er solle diese inexistente "carta de resdencia" mitbringen. Kein schriftlicher Hinweis, keine Erklaerung.

Uebrigens habe ich nachtraeglich per email auf eine Kopie meiner alten Freizeugigkeitsbescheinigung geschickt (als diese damals noch ausgestellt wurden). Keine Rueckmeldung.

Meldebescheinigung hat mein Mann vorgelegt. Wurde auch nicht akzeptiert. Dabei besteht nicht mal die Auslaenderbehoerde auf irgendeinen detallierten Nachweis der Freizuegigkeit. Diese hat mir per email auch bestaetigt, dass die Freizuegigkeit jedem EU-Buerger unterstellt wird und keinerlei Pruefungen stattfinden.

Petersburger schrieb am 07.03.2017 um 04:21:07:
Wenn aus der Gehaltsbescheinigung erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht nur zwei Stunden je Woche arbeitet, würde ich den auch mit abgedeckten oder geschwärzten Gehaltszahlen akzeptieren.


Petersbruger, 2 Stunden oder nicht, hat doch ueberhaupt nichts mit Freizuegigkeitsberechtigung zu tun. Das Freizuegigkeitsrecht ist nicht an eine Vollzeit-Beschaeftigung gebunden. Theoretisch bin ich schon freizuegigkeitsberechtigt, wenn ich nur meinen Fuss ueber die Deutsche Grenze setze. Egal, aus welchem Grund. Nach 3 Monaten muss man auch nicht beschaeftigt sein, um freizuegigkeitsberechtigt zu sein, deswegen kann ich nihct nachvollziehen, dass Du einen Nachweis der Beschaeftigung forderst. Man kann studieren, Arbeit suchen oder einfach das schoene Leben geniessen, wenn man krankenversichert ist und ausreichend Existenzmittel hat. Im Grunde genommen waere man auch mit HartzIV nicht freizuegigkeitsUNberechtigt! (wurde mir von der EU-Kommissionsstelle sogar so gesagt).

Davon abgesehen, dass der Leiter der Visastelle Havanna (der in der Botschaft mittlerweile nicht mehr arbeitet) mir per email vor ca. 2 Monaten bestaetig hat, dass die Kopie meines Reiseausweises als Nachweis der Freizeugigkeit reicht. Diese email habe ich der Botschaft erneut geschickt, aber wie gesagt, niemand reagiert da drauf.


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« Zuletzt geändert: 07.03.2017 um 09:17:30 von Kubanode »  
 
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Antwort #3 - 07.03.2017 um 09:54:22
 
Arbeitnehmer-Freizügigkeit genießt der, der arbeitet. Logisch, oder?

Wer nur herkommt um Sozialleistungen zu beziehen, dem kann die Freizügigkeit auch wieder aberkannt werden.

Von dir wird ein Nachweis verlangt dass du die Freizügigkeit nachhaltig ausübst. Am einfachsten weißt du das eben mit einem Arbeitsvertrag nach. Andere Formen der Nachweise sind dir natürlich freigestellt.
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Antwort #4 - 07.03.2017 um 09:56:19
 
Kubanode schrieb am 07.03.2017 um 09:02:16:
Petersbruger, 2 Stunden oder nicht, hat doch ueberhaupt nichts mit Freizuegigkeitsberechtigung zu tun. 

Hat es schon.

Freizügig zum Daueraufenthalt ist derjenige, der einen der entsprechenden Freizügigkeitstatbestände erfüllt.
Such' Dir einen aus und belege die Kriterien.

Im Falle eines Erwerbstätigen wäre ein einfacher Nachweis durch eine Gehaltsbescheinigung möglich.
Da es aber bereits Fälle gab, in denen vielköpfige Familien mit einer Pseudo-Beschäftigung (meine Ansicht und meine Formulierung) von ganz wenigen Stunden pro Woche in die deutschen Sozialsysteme geholt werden sollten, kann man mit einer Angabe über die Arbeitszeit bereits diesen Punkt ein für allemal abhaken.

Mit einem Zwei-Wochenstunden-Arbeitsvertrag läuft alles darauf hinaus, dass die ABH nach endlicher Zeit (während der max. sechs Monate, die sie für die Ausstellung der Aufenthaltskarten für die vielen Köpfe der Familie aufwenden darf) den Verlust der Freizügigkeit feststellen muss und es danach um Aufenthaltsbeendigung geht - da muss man nicht erst die ganze Famlie einfach so mit einem speziell dafür erteilten Visum mit Sack und Pack übersiedeln lassen.


Ich selbst vertrete ebenfalls den Standpunkt, den Du im vorletzten Satz Deines vorigen Beitrags zitiert hast.

Wenn Du aber mit jemandem zu tun hast, der anderer Auffassung ist, dann kannst Du Dir aussuchen, ob Du Dein Recht ggf. gerichtlich in vielen Monaten bekommst oder ob Du ein wenig nachgibst und das Ganze schnell durchziehst.

Eine Möglichkeit habe ich Dir genannt. Ich könnte mir noch ein paar ausdenken, die alle mehr Aufwand für Dich bedeuten und keinen Deut besser sind.
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Antwort #5 - 07.03.2017 um 10:20:19
 
Beim EU-Recht gibt es eine Sache die man beachten muss:
Bei Missbrauch kann man sich nicht darauf berufen.

Diese Fall von zwei Stunden fällt wohl unter Rechtsmissbrauch. Die Grenze für die Ernsthaftigkeit liegt wahrscheinlich bei 8-10 Stunden pro Woche.

Ich kann mich den Ausführungen von Petersburger anschließen.

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Antwort #6 - 07.03.2017 um 10:23:03
 
Ok. Ich kann Deine Ausfuehrungen aus Deiner Sicht auch nachvollziehen, Petersbruger. Das mit der Arbeitszeit war nur so nebenbei, das betrifft mich persoenlich nicht.

Derzeit bin ich aber Arbeit suchend und beiziehe ALG 1. In diesem Fall: "bei Arbeitsuche: Nachweise über ernstliche Arbeitsuche mit begründeten Erfolgsaussichten."

Was sind denn das fuer Nachweise und wo bekomme ich die her? Arbeitslosenbescheinigung - ok, koennte man noch evt. kriegen. Erfolgsaussichten habe ich grosse, ich bin hochqualifiziert mit einer soliden Karriere hinter mir, doch wie soll ich dies nachweisen und wer bestimmt, was positive Erfolgsaussichten ueberhaupt sind?

Und vor allem - wie trete ich mit der Konsulin ueberhaupt in Kontakt, um zu erfahren, was sie von mir genau wollen? Bisher reagiert ueberhaupt niemand - weder auf Dokumentennachweise noch auf Nachfragen. Mein Mann kommt auch nicht durch, er wird lediglich von einer kubanischen Gatekeeperin zurueck gewiesen, die selbst nicht genau weiss, was benoetigt wird.
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Antwort #7 - 07.03.2017 um 10:42:35
 
Dann geht die einfachste Variante also nicht.

Ohne Anspruch darauf, dass das funktioniert:
Ich selbst würde wohl mal probieren, ob ich von der Leitung meiner örtlich zuständigen ABH ein Schreiben bekommen könnte, wo die Dauer meines bisherigen Aufenthalts bescheinigt wird, die gegenwärtige Situation und dass derzeit nicht beabsichtigt ist, ein Verlustfeststellungsverfahren durchzuführen.
Das ist sowas wie eine Maximal-Lösung, es erschlägt alle offenen Fragen.

Wer einwendet, dass man damit eine Verlustfeststellung provozieren könnte - dasselbe hat man dann auch, sobald man wegen der Aufenthaltskarte für das Familienmitglied bei der ABH aufschlägt ...

Nun, und hinsichtlich des Kontakts zu meinen Kollegen in Havanna ... wenn dort nachhaltig Funkstille herrscht (auch und insbesondere nach Mail-Übersendung meiner Maximal-Lösung), dann hat jedermann den offenbar allseits beliebten Weg über den Bürgerservice ...
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Antwort #8 - 07.03.2017 um 10:58:11
 
Den Nachweis der ernstlichen Arbeitssuche kriegt man wahrscheinlich von der Arbeitsagentur. Quasi der Umkehrschluss aus der Tatsache dass keine Sanktionen oder Sperren vorliegen aufgrund von fehlender Mitwirkung, Eigenbemühungen, Ablehnung eines Jobs/einer Maßnahme etc.. (irgendwo geregelt in SGB III)

Siehe hierzu § 2 Abs. 3 FreizügG/EU.

Wobei ich in eurem Fall folgendes vorlegen würde:
- Meldebescheinigung
- Bescheinigung von der Krankenkasse über Dauer der Mitgliedschaft
- ALG I Bescheid woraus auch die Vorbeschaftigungszeit klar hervorgeht (in Hinsicht auf Arbeitnehmerstatus aus  § 2 Abs. 3 FreizügG/EU)
- und das oben genannte Bestätigungsschreiben von der Agentur für Arbeit.


Nachtrag:

Aufgrund dieser Unterlagen sollte jede Behôrde das bestehen der Freizügigkeit feststellen können. Also wie Petersburger vorschlägt von der ABH eine Bescheinigung holen oder alles der Botschaft geben.

PS: Ernstlichkeit ist in diesem Fall das Gegenteil von Rechtsmissbrauch.
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Antwort #9 - 07.03.2017 um 17:16:46
 
Ich habe nun eine Antwort per email von der Botschaft bekommen. In dieser email ist ueberhaupt keine Rede von irgendeinem Aufenthaltstitel mehr. Jetzt wird schon wieder was anderes verlangt.

Auszug:

"Ihr Ehemann beantragt den Zuzug nach Deutschland zu Ihnen als Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats. Daher ist ein Antrag auf D-Visum auszufüllen, auch wenn sich die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach EU-Freizügigkeitsrecht richtet, s. § 6 Abs. 3 AufenthG.

Das Aufenthaltsrecht für Familienangehörige richtet sich nach § 3 FreizügG/EU, der wiederum auf §§ 2 und 4 FreizügG verweist. Daher wird von Ihnen noch die Auskunft zum Beschäftigungsverhältnis benötigt."

Ich verstehe zwar, dass die Botschaftsmitarbeiter auch nur Menschen sind und glaube auch tief daran, dass sie nicht boswillig handeln. Anhand dieser Antwort vermute ich jedoch eine schlichte Inkompetenz. Ich frage mich, ob die Botschaftsmitarbeiter in juristischen Grundsaetzen denn keine Schulung bekommen? Es ist doch sogar fuer mich als Laie nach 2 Minuten Google-Suche in Gesetzestexten klar, dass das EU-Gesetz vor dem AufenthG im Kollisionsfall Vorrang hat. Insofern hat das AufenthG keine Anwendung im Fall einer EU-Ehe.

Ich bin ehrlich gesagt ueber so viel Inkompetenz einfach nur erstaunt.

Egal, die SOLVIT und das Auswaertige Amt sind nun eingeschaltet und jetzt bleibt nur warten.



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Antwort #10 - 07.03.2017 um 17:19:26
 
Dann frag mal freundlich wieso es TEIL III im SchengenVisahandbuch gibt.
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Antwort #11 - 07.03.2017 um 17:22:20
 
Aras schrieb am 07.03.2017 um 17:19:26:
Dann frag mal freundlich wieso es TEIL III im SchengenVisahandbuch gibt.



Laut lachend nee @Aras, ich will die Dame nicht in Verlegenheit bringen. Was, wenn ihr das Visahandbuch auch nicht bekannt ist?  Laut lachend Laut lachend

Sorry, ein bisschen Spass muss sein. Ich hoffe, @Petersbruger fuehlt sich jetzt nicht auf die Fuesse getreten. Er scheint mir aber auch ein grosses Stueck kompetenter zu sein, als seine Kollegen in Kuba.
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Antwort #12 - 07.03.2017 um 20:36:50
 
Nee, fühlt er nicht.

Und ein Stück weit kann ich die Kollegen verstehen. Wenn ich ohne aktuelles eigenes Wissen alle verfügbaren Texte aus dem Visumhandbuch und der AVwV zum FreizügG/EU hernehme, dann bin ich am Ende so schlau wie vorher auch: Es muss ein Antrag ausgefüllt werden und ein Visum erteilt werden. Welches Formular und welcher Visumtyp ...?

Ich las mal, das das Freizügigkeitsrecht das einzige Recht in der EU ist, das von keinem Mitgliedstaat vollständig, von keinem Mitgliedsstaat fehlerfrei und von keinen zwei Mitgliedsstaaten gleich umgesetzt sei.
Das entspricht meinem eigenen Eindruck - und wer sich mit der Materie nicht selbst auseinandersetzt, ist halt in nicht eindeutigen Texten gefangen.

Bis hin dazu, dass wir nicht nur einem Familienmitglied das laut AVwV korrekte Schengen-Visum erteilt haben und die dann nach einiger Zeit wieder vor uns standen und um nationale Visa baten. Sie hatten es ohne nationale Visa und ohne Deutschkenntnisse nicht mal geschafft, Termine in den ABH zu bekommen.
Nicht völlig verwunderlich, wenn sie dabei von "residence permit" und "family reunion" geredet haben, aber trotzdem falsch.
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Antwort #13 - 07.03.2017 um 21:46:38
 
Ja, Petersburger, ich kann das aus der menschlichen Sicht auch nachvollziehen. Niemand ist perfekt.

Mein Ehemann war heute wieder in der Botschaft und hat die Konsulin persoenlich sprechen koennen. Kurze Sache kurz: er als Kubaner versteht natuerlich nichts von diesen Gesetzen und schon gar nichts von Buergerrechten. Er hat ihr alles geliefert, was sie haben/wissen wollte. Er hat ihr sogar meinen Krankenversicherungsnachweis und meinen Arbeitslosenbescheid gegeben, mit Summen usw. Die Konsulin hat weiterhin gefragt, wovon wir leben wollen und weitere persoenliche Fragen. Von anderen Mitarbeitern ist er auch schon bei vorangegangenen Terminen muendlich gefragt worden, wie lange wir uns kennen, wo meine Eltern leben, wovon ich lebe etc. Alles irrelevant und gegen das EU-Gesetz.

Da es mir vordergruendig darum geht, dass mein Mann asap sein Visum bekommt, habe ich ihm alle diese Dokumente mitgegeben. Damit habe ich es aber zugelassen, dass die Konsulin gegen meine Rechte verstoesst. Sie versteht leider nicht, dass sie mit ihrer Arbeit in diesem Fall keine Menschenhilfe geleistet hat, sondern - ganz im Gegenteil - so grosse Steine in den Weg gelegt hat, dass wir uns menschlich dazu genoetigt fuehlten, alles zu liefern, auch wenn es gegen das Gesetz verstoesst. Egal. Ich werde mich trotzdem bei EU und beim Auswaertigen Amt beschweren und ich hoffe, dass diese Dame Nachts ruhig schlafen kann, und nicht realisiert, dass sie mit ihrer Inkompetenz das Leben anderer schwer macht.

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Antwort #14 - 08.03.2017 um 05:36:15
 
Ok. Wenn das jetzt denen gegeben wurde muss die Entsendete (Mitarbeiterin im Konsulat) die Freizügigkeit feststellen.

Ich würde an deiner Stelle der Entsendeten eine E-Mail schreiben und darauf hinweisen dass ja jetzt der Freizügigkeitstatbestand nachgewiesen wurde und man gemäß Schengen Visahandbuch Teil III iVm 2004/38/EG Anspruch auf ein einfaches Einreisevisum in Form eines C-Visums hat.

FreizügG/EU VwV 2.4.1
Zitat:
Für drittstaatsangehörige Familienangehörige verweist § 2 Absatz 4 Satz 2 unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben auf die allgemeinen, für Drittstaatsangehörige geltenden Regeln zur Visumpflicht. Damit gilt die Regelung zur Visumpflicht gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenze im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind vom 15. März 2001 (Abl. L 81 S. 1) in der zur Zeit gültigen Fassung, aus der sich die Visumpflicht der Staatsangehörigen bestimmter Staaten ergibt. Die Befreiungstatbestände gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nummer 539/2001 sowie nach den nationalen Regelungen, insbesondere nach der AufenthV, sind bei Erfüllung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen ebenfalls anwendbar. Die Verweisung des § 2 Absatz 4 Satz 2 auf das Aufenthaltsgesetz bezieht sich ausschließlich auf die Regelung der Visumpflichtigkeit. Bei dem Visum handelt es sich um einen nach den materiellen Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU erteilten Aufenthaltstitel, d. h. das Visum ist zu erteilen, wenn die in § 2 Absatz 2 Nummer 6 i. V. m. §§ 3 und 4 geregelten Voraussetzungen für die Begleitung oder den Nachzug eines Familienangehörigen eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers vorliegen. Dies wird durch die Anmerkung „Familienangehöriger eines Unionsbürgers/EWR-Bürgers“ im Auflagenfeld des Visumetiketts kenntlich gemacht. Nach § 11 Absatz 1 i. V. m. § 14 Absatz 2 AufenthG ist auch die Erteilung eines Ausnahmevisums an der Grenze möglich (siehe Nummer 11.1.2.1).


http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_03022016_MI12100972....

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Antwort #15 - 08.03.2017 um 17:44:33
 
Meine Beschwerde beim Buergerservice wurde zurueck an die Botschaft geleitet. Dabei ist es interessant zu sehen, dass die Konsulin in dem Schreiben leider einige Details zu ihrer Arbeitsweise auslaesst (z.B. dass sie auf meine Nachfragen dazu, was sie eigentlich an Nachweisen konkret fordert und wofuer, nie eingegangen ist).

Interessant auch, dass eine inexistente Aufenthaltsbescheinigung von mir gefordert wurde und dadurch der Prozess in die Laenge gezogen wurde, weil es keine Aufenthaltsbescheinigungen fuer EU-Buerger gibt.

Hier ihre Antwort:

"Drittstaatsangehörige haben bei einer Visumantragstellung gegenüber der Auslandsvertretung grundsätzlich glaubhaft zu machen und ggf. nachzuweisen, dass sie als Familienangehörige von Unionsbürgern die Voraussetzungen für ein von einem Unionsbürger "abgeleitetes" Recht auf Einreise und Aufenthalt gemäß FreizügG/EU in Deutschland erfüllen. Andernfalls unterliegen sie wie sonstige Ausländer den Bestimmungen des AufenthG.

Gibt der Familienangehörige bei Antragstellung einen (nachweisbaren) längerfristigen Aufenthaltszweck i.S.d. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU an, so richtet sich die Visumbearbeitung nach den hierfür geltenden besonderen Voraussetzungen. Dabei ist zu unterscheiden, ob
-der Unionsbürger/die Unionsbürgerin sich länger als drei Monate zu Erwerbszwecken (Arbeitnehmer, Selbstständige, Dienstleistungserbringer und -empfänger) in Deutschland aufhält, § 2 Abs. 2 Nr. 1-4 i.V.m. § 3Abs. 1 FreizügG/EU, oder
-der Nachzug zu einem/einer nicht erwerbstätigen Unionsbürger/Unionsbürgerin erfolgt (Studierende und sonstige Nichterwerbstätige), § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU. In diesem Fall wären gem. § 4 FreizügG/EU ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz nachzuweisen.

Der Familienangehörige hat bei Antragstellung das Vorliegen der jeweiligen Freizügigkeitsvoraussetzungen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (z.B. Einstellungsbestätigung, Beschäftigungsbescheinigung; Nachweis über die selbständige Tätigkeit; Vermögens-/Einkommensnachweise bei Nachzug zu Nichterwerbstätigen; familiärer Krankenversicherungsschutz; Unterhaltsnachweis, Immatrikulations-bescheinigung der Hochschule).

Ihr Ehemann hat den Zuzug zur Ehefrau nach Deutschland beantragt und legte die legalisierte Heiratsurkunde sowie eine Kopie Ihres Reisepasses vor. Erbetene weitere Nachweise wie oben ausgeführt, wurden von Ihnen beiden zunächst mit Hinweis auf EU-FreizügG abgelehnt. Auf erneute Anforderung erhielten wir eine Kopie der Meldebescheinigung, aus der sich das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen nicht feststellen ließ. Deshalb hatten wir Ihren Ehemann um weitern Nachweis gebeten, worauf Ihre Freizügigkeitsberechtigung beruht, am besten eine Kopie der entsprechenden Aufenthaltsbescheinigung.  Im gestrigen Gespräch mit Ihrem Ehemann legte er auf wiederholte Fragen  schließlich eine Kopie des  Bewilligungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 10.11.2016  für den Bezug von Arbeitslosengeld vor und erklärte, dass Sie derzeit auf Arbeitssuche seien. Damit kann Ihre Freizügigkeitsberechtigung  gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1-4 FreizügG festgestellt und Ihrem Ehemann das Visum erteilt werden.

Das Einreisevisum wird als nationales "D"-Visum erteilt. Es wird jedoch -insbesondere im Hinblick auf mögliche Grenzkontrollen- durch den Hinweis "Familienangehöriger eines Unionsbürgers/EWR-Bürgers" im Hinweis-/Auflagenfeld des Visumetiketts kenntlich gemacht (Anlage zu § 22 Visakodex)."

Frage: ist es in Ordnung, dass sie meinem Mann ein "D"-Visum erteilen will? Kann er dann mit diesem Visum im Schengenraum mit mir, bzw. mir nachreisen oder koennte es Probleme an der Grenze geben?

Andererseits, ein D-Visum ist doch erstmal unbefristet, oder? Beim Schengen-Visum muessten wir es doch nach 90 Tagen wieder verlaengern, weil die Aufenthaltskarte fuer meinen Mann dann wahrscheinlich noch nicht ausgestellt sein wird, oder? Sind meine Ueberlegungen diesbezueglich korrekt?
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Antwort #16 - 08.03.2017 um 17:49:53
 
Hallo,

Welcher Buchstabe auf dem Ding steht ist egal. Formal ist ein Typ C zu erteilen. Hauptsache er kann einreisen. Also Ziel erreicht.

Das Visum braucht er nur zur Einreisekontrolle. Selbst die Aufenthaltskarte braucht er nicht zu beantragen, aber für den Nachweis ggü. Dritten ist es halt sinnvoll. Denn solange er immer mit dir zusammen ist, hat er ein Aufenthaltsrecht unabhängig von irgendwelchen Kärtchen.

Wenn das Visum erteilt wurde, auf den ganzem Mist keinen Wert mehr legen. Flug für deinen Mann organisieren und freuen.

Und natürlich Daumen drücken, dass meine Oma auch bald ihr Einreisevisum gemäß Freizügigkeit bekommt. Der Vorgang liegt jetzt 8 Monate beim Verwaltungsgericht Wien.
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Antwort #17 - 08.03.2017 um 18:23:49
 
Kubanode schrieb am 08.03.2017 um 17:44:33:
Kann er dann mit diesem Visum im Schengenraum mit mir, bzw. mir nachreisen oder koennte es Probleme an der Grenze geben?

Seit 2010 sind nationale Visa vollständig "schengentauglich".

Kubanode schrieb am 08.03.2017 um 17:44:33:
Andererseits, ein D-Visum ist doch erstmal unbefristet, oder?

Nein, das gilt i.d.R. für 90 Tage.

Kubanode schrieb am 08.03.2017 um 17:44:33:
Beim Schengen-Visum muessten wir es doch nach 90 Tagen wieder verlaengern, weil die Aufenthaltskarte fuer meinen Mann dann wahrscheinlich noch nicht ausgestellt sein wird, oder?

Nein, das ginge auch gar nicht (als Schengenvisum).

Ein Visum ist nur für die Einreise, also für den Moment des Grenzübertritts, erforderlich. Wenn es einem Drittstaater-Familienmitglied gelingt, ohne Visum bis zur Einreise-Grenzkontrolle zu kommen (bei Flugreisen i.d.R. höchst unwahrscheinlich), muss dieses Visum auch an der Grenze ausgestellt werden.

Danach, beim Aufenthalt im EU-Staat, ist ein Visum nicht mehr erforderlich.
Die Aufenthaltskarte rein rechtlich auch nicht, weil sie nur die kraft Gesetzes existierenden Rechte bescheinigt - aber versuche mal, ohne diese Bescheinigung auf Schritt und Tritt Freizügigkeitsrecht zu erklären ...
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Antwort #18 - 08.03.2017 um 19:38:57
 
Aras schrieb am 08.03.2017 um 17:49:53:
Und natürlich Daumen drücken, dass meine Oma auch bald ihr Einreisevisum gemäß Freizügigkeit bekommt.


Aras! Das von Deiner Oma wusste ich nicht. Ich druecke Dir dazu alle Daumen und Pfoten!!! Wieso dauert es denn so ewig? 8 Monate???

Ok, dann belasse ich es beim nationalen Visum, Hauptsache, Visum. @Petersburger, hast Du nicht irgendwo erwaehnt, dass jemand bei Dir im Nachhinein doch ein nationales Visum statt Schengenvisum haben wollte, weil die ABH daraufhin leichter die Aufenthaltskarte ausstellt?

Noch ist das Visum nicht da und mein Mann immer noch nicht bei mir, deswegen feiere ich noch nicht, aber vielversprechend ist es trotzdem schon Smiley Ich halte Euch auf dem Laufenden.

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« Zuletzt geändert: 08.03.2017 um 19:53:31 von Kubanode »  
 
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Antwort #19 - 08.03.2017 um 20:22:42
 
Kubanode schrieb am 08.03.2017 um 19:38:57:
@Petersburger, hast Du nicht irgendwo erwaehnt, dass jemand bei Dir im Nachhinein doch ein nationales Visum statt Schengenvisum haben wollte, weil die ABH daraufhin leichter die Aufenthaltskarte ausstellt?

So hatte ich das nicht erwähnt - in zwei der Fälle sprach ich im Nachgang mit den zuständigen SB, die jeweils betonten, dass der Betroffene selbstverständlich auch mit dem Schengenvisum seine Aufenthaltskarte hätte bekommen können.

Aber sie waren jeweils bei der Terminvergabe "an der Info" gescheitert, ohne sich durchsetzen zu können.

Ich habe nahezu täglich Fälle, wo Leute mit falsch formulierten Fragen oder falsch ausgewählten Unterlagen das Verfahren in eine völlig falsche Richtung lenken.
Standardbeispiele: "Familienzusammenführung zum Opa" ist tatsächlich Übersiedlung von nach §§ 7+8 BVFG Einbezogenen zum bereits in Deutschland lebenden Spätaussiedler nach § 4 BVFG (dem Opa eben), "meine Tochter hat mir per Post aus Deutschland ein Visum geschickt" - Verwechslung der russischen Wörter "вызов" für VE und "виза" für Visum ... und gerade vor ein paar Tagen wurde ein Visumantrag nach § 36 (2) AufenthG vorgelegt, mit dem eine ältere, aber augenscheinlich rüstige Russin Nachzug zu ihrer in Deutschland lebenden Tochter begehrte und ihren schlechten Gesundheitszustand als Kernpunkt formulierte. Mal abgesehen davon, dass ich in ihrem Alter gern noch so beweglich sein möchte, war das am schlechtesten lesbare Dokument die Kopie des österreichischen (!) Reisepasses der Tochter.
Das hatte in vielen Nachfragen davor auch nie jemand thematisiert ... wäre die Verwandtschaft lückenlos dokumentiert gewesen, dann hätte sie heute bereits ihr Einreisevisum als freizügiges Familienmitglied ...

Vor diesem Hintergrund schelte ich auch Kollegen "an der Info" nicht, die auf die Wörter "Aufenthaltserlaubnis" und "Familienzusammenführung" bei vorhandenem Schengen-Visum auf das nationale Visumverfahren bei den deutschen Auslandsvertretungen verweisen und keine Termine geben.
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Antwort #20 - 08.03.2017 um 20:37:36
 
Ich bin überrascht was ein deutsches Konsulat so streng ist und alles an Nachweisen fordert.

Ich habe gerade 1 Monat  im EU Ausland gewohnt als die Freizügigkeit für  Drittstaatts  Familienangehörige in Anspruch genommen wurde.

Bei uns hat die Heiratsurkunde und meine Meldebescheinigung des EU Staates wo ich wohne  für die Ausstellung des einfachen C Einreise Visums im Rahmen der Freizügigkeit gereicht und keine 10 Tage später war das Etikett im Pass



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Antwort #21 - 09.03.2017 um 04:44:01
 
Steve Dash schrieb am 08.03.2017 um 20:37:36:
Ich habe gerade 1 Monatim EU Ausland gewohnt als die Freizügigkeit fürDrittstaattsFamilienangehörige in Anspruch genommen wurde.

Es wurde meines Wissens noch nie bestritten, dass Behörden auch Fehler zugunsten der Betroffenen machen.
Was Du beschreibst, war möglicherweise so ein Fehler.

Einen Anspruch auf Wiederholung eines Fehlers können andere daraus nicht ableiten.
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Antwort #22 - 09.03.2017 um 12:32:06
 
Kubanode schrieb am 08.03.2017 um 17:44:33:
Gibt der Familienangehörige bei Antragstellung einen (nachweisbaren) längerfristigen Aufenthaltszweck i.S.d. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU an, so richtet sich die Visumbearbeitung nach den hierfür geltenden besonderen Voraussetzungen. Dabei ist zu unterscheiden, ob


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU

2.5.1 .

Absatz 5 führt ausdrücklich ein von materiellen Voraussetzungen unabhängiges Aufenthaltsrecht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit gültigem Ausweisdokument für die Dauer von drei Monaten (Artikel 6 Freizügigkeitsrichtlinie) ein. Von diesem voraussetzungslosen Aufenthaltsrecht kann auch zur Vorbereitung eines längerfristigen Aufenthalts (Artikel 7 Freizügigkeitsrichtlinie) Gebrauch gemacht werden.

Daraus folgt es nicht zu unterscheiden.
Nach Adressatenliste ist das AA an die Verwaltungsvorschrift gebunden.

Das Visahandbuch K(2010) 1620 von deutschen AV's nicht anerkannt wird ist Standard. Darauf braucht man sich erst gar nicht zu beziehen.
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Antwort #23 - 09.03.2017 um 14:49:01
 
Ich habe mehrere Punkte aufgelistet, wo die Deutsche Botschaft in Kuba gegen das Gesetz verstoesst.

Ua. zum Beispiel: die Konsulin berief sich auf das Aufenthaltsgesetz, Forderte Visum D-Antrag, Auskunft zum Beschaeftigungsverhaeltnis, stellte meinem Mann Fragen, wie: "wo und wovon wollen Sie leben?" etc. Von deren Merkblatt sprech ich erst gar nicht. Der ist von vorn bis hinten unzulaessig. Zudem kann ihre ganze Argumentation bzgl. dem Nachweis der Freizuugigkeitsbedingungen auch nicht haltbar sein, denn ihr Job ist lediglich den Bestand der Ehe und meine Staatsangehoerigkeit zu ueberpruefen. Das Freizeugigkeitsrecht wird jedem Unionsbuerger unterstellt und darf aus besonderem Anlass nur von der ABH ueberprueft werden. Die AV in Kuba macht sich hier unnoetig Arbeit und beschwert sich dann, dass sie ueberarbeitet und unterbesetzt ist.

§ 5 AVV zum FreizügG/EU:

5.2.1.1.1
Bei einem Unionsbürger ist grundsätzlich vom Bestehen der Freizügigkeitsvoraussetzungen auszugehen, wenn er erklärt, dass eine der geforderten Ausübungsvoraussetzungen vorliegt und keine Zweifel an seiner Erklärung bestehen. In diesem Fall ist von der Vorlage entsprechender Dokumente zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts abzusehen. Eine Überprüfung der Angaben findet nicht statt.

5.3.1
Die Ausländerbehörde kann das Vorliegen oder den Fortbestand der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts aus besonderem Anlass prüfen.

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_03022016_MI12100972....

Änderung:
Folgepost nachstehend. Bitte die Änderungsfunktion nutzen!


Aras schrieb am 09.03.2017 um 14:40:21:
In Deutschland funktioniert es meines Erachtens sehr gut


Dem kann ich auch zustimmen. Das ist eigentlich auch das erste Mal, dass ich so ueber eine Deutsche Behoerde veraergert bin. Ich habe 20 Jahre lang meist nur gute Erfahrungen mit denen gehabt.
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« Zuletzt geändert: 09.03.2017 um 15:02:17 von Mick » 
Grund: Folgepost angehängt. 
 
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Antwort #24 - 09.03.2017 um 15:55:18
 
Das Problem ist §5 Freizügigkeitgesetz und der zugehörige Abschnitt in der AVV richtet sich an die Ausländerbehörden.
Der schlaue Beamte an einer deutschen AV fühlt sich davon nicht betroffen.
Einer deutschen AV muss man §2 Recht auf Einreise und Aufenthalt und den dazu gehörigen Abschnitt in der AVV unter die Nasse reiben.
Speziell Verwaltungsvorschrift 2.4.2.1 Satz 4:
Die Verweisung des § 2 Absatz 4 Satz 2 auf das Aufenthaltsgesetz bezieht sich ausschließlich auf die Regelung der Visumpflichtigkeit.

Daraus folgt Aufenthaltsgesetz ist nur für die Frage ob ein Visum benötigt wird heranzuziehen. Ansonsten ist die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes nicht zulässig.

Ansonsten 2.4.4:
Im Fall der Visumpflicht sollen die Auslandsvertretungen alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den Betroffenen die Beschaffung des Visums zu erleichtern. Im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten sind ihre Anträge unverzüglich anzunehmen, zu bearbeiten und zu entscheiden. Ein Zustimmungsverfahren nach § 31 AufenthV findet nicht statt.

Auf das von materiellen Voraussetzungen unabhängige Aufenthaltsrecht von 3 Monate aus 2.5.1 habe ich schon in Post #22 hingewiesen.
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Antwort #25 - 10.03.2017 um 09:16:39
 
Mein Mann hat das Visum bekommen und steigt heute Abend in den Flieger. Endlich koennen wir zusammen sein!

Ich danke Euch allen hier ganz herzlich fuer Eure Beitraege, besonders @Aras und @Petersbruger! Dieses Forum leistet einfach wirklich Grosses.
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