Meine Beschwerde beim Buergerservice wurde zurueck an die Botschaft geleitet. Dabei ist es interessant zu sehen, dass die Konsulin in dem Schreiben leider einige Details zu ihrer Arbeitsweise auslaesst (z.B. dass sie auf meine Nachfragen dazu, was sie eigentlich an Nachweisen konkret fordert und wofuer, nie eingegangen ist).
Interessant auch, dass eine inexistente Aufenthaltsbescheinigung von mir gefordert wurde und dadurch der Prozess in die Laenge gezogen wurde, weil es keine Aufenthaltsbescheinigungen fuer EU-Buerger gibt.
Hier ihre Antwort:
"Drittstaatsangehörige haben bei einer Visumantragstellung gegenüber der Auslandsvertretung grundsätzlich glaubhaft zu machen und ggf. nachzuweisen, dass sie als Familienangehörige von Unionsbürgern die Voraussetzungen für ein von einem Unionsbürger "abgeleitetes" Recht auf Einreise und Aufenthalt gemäß FreizügG/EU in Deutschland erfüllen. Andernfalls unterliegen sie wie sonstige Ausländer den Bestimmungen des
AufenthG.
Gibt der Familienangehörige bei Antragstellung einen (nachweisbaren) längerfristigen Aufenthaltszweck i.S.d. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU an, so richtet sich die Visumbearbeitung nach den hierfür geltenden besonderen Voraussetzungen. Dabei ist zu unterscheiden, ob
-der Unionsbürger/die Unionsbürgerin sich länger als drei Monate zu Erwerbszwecken (Arbeitnehmer, Selbstständige, Dienstleistungserbringer und -empfänger) in Deutschland aufhält, § 2 Abs. 2 Nr. 1-4 i.V.m. § 3Abs. 1 FreizügG/EU, oder
-der Nachzug zu einem/einer nicht erwerbstätigen Unionsbürger/Unionsbürgerin erfolgt (Studierende und sonstige Nichterwerbstätige), § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU. In diesem Fall wären gem. § 4 FreizügG/EU ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz nachzuweisen.
Der Familienangehörige hat bei Antragstellung das Vorliegen der jeweiligen Freizügigkeitsvoraussetzungen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (z.B. Einstellungsbestätigung, Beschäftigungsbescheinigung; Nachweis über die selbständige Tätigkeit; Vermögens-/Einkommensnachweise bei Nachzug zu Nichterwerbstätigen; familiärer Krankenversicherungsschutz; Unterhaltsnachweis, Immatrikulations-bescheinigung der Hochschule).
Ihr Ehemann hat den Zuzug zur Ehefrau nach Deutschland beantragt und legte die legalisierte Heiratsurkunde sowie eine Kopie Ihres Reisepasses vor. Erbetene weitere Nachweise wie oben ausgeführt, wurden von Ihnen beiden zunächst mit Hinweis auf EU-FreizügG abgelehnt. Auf erneute Anforderung erhielten wir eine Kopie der Meldebescheinigung, aus der sich das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen nicht feststellen ließ. Deshalb hatten wir Ihren Ehemann um weitern Nachweis gebeten, worauf Ihre Freizügigkeitsberechtigung beruht, am besten eine Kopie der entsprechenden Aufenthaltsbescheinigung. Im gestrigen Gespräch mit Ihrem Ehemann legte er auf wiederholte Fragen schließlich eine Kopie des Bewilligungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 10.11.2016 für den Bezug von Arbeitslosengeld vor und erklärte, dass Sie derzeit auf Arbeitssuche seien. Damit kann Ihre Freizügigkeitsberechtigung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1-4 FreizügG festgestellt und Ihrem Ehemann das Visum erteilt werden.
Das Einreisevisum wird als nationales "D"-Visum erteilt. Es wird jedoch -insbesondere im Hinblick auf mögliche Grenzkontrollen- durch den Hinweis "Familienangehöriger eines Unionsbürgers/EWR-Bürgers" im Hinweis-/Auflagenfeld des Visumetiketts kenntlich gemacht (Anlage zu § 22 Visakodex)."
Frage: ist es in Ordnung, dass sie meinem Mann ein "D"-Visum erteilen will? Kann er dann mit diesem Visum im Schengenraum mit mir, bzw. mir nachreisen oder koennte es Probleme an der Grenze geben?
Andererseits, ein D-Visum ist doch erstmal unbefristet, oder? Beim Schengen-Visum muessten wir es doch nach 90 Tagen wieder verlaengern, weil die Aufenthaltskarte fuer meinen Mann dann wahrscheinlich noch nicht ausgestellt sein wird, oder? Sind meine Ueberlegungen diesbezueglich korrekt?