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Nachzug zu EU-Ehegatte und SOLVIT (Gelesen: 5.768 mal)
Kubanode
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: EU (nicht deutsch)
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Antwort #15 - 08.03.2017 um 17:44:33
 
Meine Beschwerde beim Buergerservice wurde zurueck an die Botschaft geleitet. Dabei ist es interessant zu sehen, dass die Konsulin in dem Schreiben leider einige Details zu ihrer Arbeitsweise auslaesst (z.B. dass sie auf meine Nachfragen dazu, was sie eigentlich an Nachweisen konkret fordert und wofuer, nie eingegangen ist).

Interessant auch, dass eine inexistente Aufenthaltsbescheinigung von mir gefordert wurde und dadurch der Prozess in die Laenge gezogen wurde, weil es keine Aufenthaltsbescheinigungen fuer EU-Buerger gibt.

Hier ihre Antwort:

"Drittstaatsangehörige haben bei einer Visumantragstellung gegenüber der Auslandsvertretung grundsätzlich glaubhaft zu machen und ggf. nachzuweisen, dass sie als Familienangehörige von Unionsbürgern die Voraussetzungen für ein von einem Unionsbürger "abgeleitetes" Recht auf Einreise und Aufenthalt gemäß FreizügG/EU in Deutschland erfüllen. Andernfalls unterliegen sie wie sonstige Ausländer den Bestimmungen des AufenthG.

Gibt der Familienangehörige bei Antragstellung einen (nachweisbaren) längerfristigen Aufenthaltszweck i.S.d. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU an, so richtet sich die Visumbearbeitung nach den hierfür geltenden besonderen Voraussetzungen. Dabei ist zu unterscheiden, ob
-der Unionsbürger/die Unionsbürgerin sich länger als drei Monate zu Erwerbszwecken (Arbeitnehmer, Selbstständige, Dienstleistungserbringer und -empfänger) in Deutschland aufhält, § 2 Abs. 2 Nr. 1-4 i.V.m. § 3Abs. 1 FreizügG/EU, oder
-der Nachzug zu einem/einer nicht erwerbstätigen Unionsbürger/Unionsbürgerin erfolgt (Studierende und sonstige Nichterwerbstätige), § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU. In diesem Fall wären gem. § 4 FreizügG/EU ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz nachzuweisen.

Der Familienangehörige hat bei Antragstellung das Vorliegen der jeweiligen Freizügigkeitsvoraussetzungen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (z.B. Einstellungsbestätigung, Beschäftigungsbescheinigung; Nachweis über die selbständige Tätigkeit; Vermögens-/Einkommensnachweise bei Nachzug zu Nichterwerbstätigen; familiärer Krankenversicherungsschutz; Unterhaltsnachweis, Immatrikulations-bescheinigung der Hochschule).

Ihr Ehemann hat den Zuzug zur Ehefrau nach Deutschland beantragt und legte die legalisierte Heiratsurkunde sowie eine Kopie Ihres Reisepasses vor. Erbetene weitere Nachweise wie oben ausgeführt, wurden von Ihnen beiden zunächst mit Hinweis auf EU-FreizügG abgelehnt. Auf erneute Anforderung erhielten wir eine Kopie der Meldebescheinigung, aus der sich das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen nicht feststellen ließ. Deshalb hatten wir Ihren Ehemann um weitern Nachweis gebeten, worauf Ihre Freizügigkeitsberechtigung beruht, am besten eine Kopie der entsprechenden Aufenthaltsbescheinigung.  Im gestrigen Gespräch mit Ihrem Ehemann legte er auf wiederholte Fragen  schließlich eine Kopie des  Bewilligungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 10.11.2016  für den Bezug von Arbeitslosengeld vor und erklärte, dass Sie derzeit auf Arbeitssuche seien. Damit kann Ihre Freizügigkeitsberechtigung  gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1-4 FreizügG festgestellt und Ihrem Ehemann das Visum erteilt werden.

Das Einreisevisum wird als nationales "D"-Visum erteilt. Es wird jedoch -insbesondere im Hinblick auf mögliche Grenzkontrollen- durch den Hinweis "Familienangehöriger eines Unionsbürgers/EWR-Bürgers" im Hinweis-/Auflagenfeld des Visumetiketts kenntlich gemacht (Anlage zu § 22 Visakodex)."

Frage: ist es in Ordnung, dass sie meinem Mann ein "D"-Visum erteilen will? Kann er dann mit diesem Visum im Schengenraum mit mir, bzw. mir nachreisen oder koennte es Probleme an der Grenze geben?

Andererseits, ein D-Visum ist doch erstmal unbefristet, oder? Beim Schengen-Visum muessten wir es doch nach 90 Tagen wieder verlaengern, weil die Aufenthaltskarte fuer meinen Mann dann wahrscheinlich noch nicht ausgestellt sein wird, oder? Sind meine Ueberlegungen diesbezueglich korrekt?
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Aras
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Antwort #16 - 08.03.2017 um 17:49:53
 
Hallo,

Welcher Buchstabe auf dem Ding steht ist egal. Formal ist ein Typ C zu erteilen. Hauptsache er kann einreisen. Also Ziel erreicht.

Das Visum braucht er nur zur Einreisekontrolle. Selbst die Aufenthaltskarte braucht er nicht zu beantragen, aber für den Nachweis ggü. Dritten ist es halt sinnvoll. Denn solange er immer mit dir zusammen ist, hat er ein Aufenthaltsrecht unabhängig von irgendwelchen Kärtchen.

Wenn das Visum erteilt wurde, auf den ganzem Mist keinen Wert mehr legen. Flug für deinen Mann organisieren und freuen.

Und natürlich Daumen drücken, dass meine Oma auch bald ihr Einreisevisum gemäß Freizügigkeit bekommt. Der Vorgang liegt jetzt 8 Monate beim Verwaltungsgericht Wien.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Petersburger
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Antwort #17 - 08.03.2017 um 18:23:49
 
Kubanode schrieb am 08.03.2017 um 17:44:33:
Kann er dann mit diesem Visum im Schengenraum mit mir, bzw. mir nachreisen oder koennte es Probleme an der Grenze geben?

Seit 2010 sind nationale Visa vollständig "schengentauglich".

Kubanode schrieb am 08.03.2017 um 17:44:33:
Andererseits, ein D-Visum ist doch erstmal unbefristet, oder?

Nein, das gilt i.d.R. für 90 Tage.

Kubanode schrieb am 08.03.2017 um 17:44:33:
Beim Schengen-Visum muessten wir es doch nach 90 Tagen wieder verlaengern, weil die Aufenthaltskarte fuer meinen Mann dann wahrscheinlich noch nicht ausgestellt sein wird, oder?

Nein, das ginge auch gar nicht (als Schengenvisum).

Ein Visum ist nur für die Einreise, also für den Moment des Grenzübertritts, erforderlich. Wenn es einem Drittstaater-Familienmitglied gelingt, ohne Visum bis zur Einreise-Grenzkontrolle zu kommen (bei Flugreisen i.d.R. höchst unwahrscheinlich), muss dieses Visum auch an der Grenze ausgestellt werden.

Danach, beim Aufenthalt im EU-Staat, ist ein Visum nicht mehr erforderlich.
Die Aufenthaltskarte rein rechtlich auch nicht, weil sie nur die kraft Gesetzes existierenden Rechte bescheinigt - aber versuche mal, ohne diese Bescheinigung auf Schritt und Tritt Freizügigkeitsrecht zu erklären ...
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Kubanode
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Antwort #18 - 08.03.2017 um 19:38:57
 
Aras schrieb am 08.03.2017 um 17:49:53:
Und natürlich Daumen drücken, dass meine Oma auch bald ihr Einreisevisum gemäß Freizügigkeit bekommt.


Aras! Das von Deiner Oma wusste ich nicht. Ich druecke Dir dazu alle Daumen und Pfoten!!! Wieso dauert es denn so ewig? 8 Monate???

Ok, dann belasse ich es beim nationalen Visum, Hauptsache, Visum. @Petersburger, hast Du nicht irgendwo erwaehnt, dass jemand bei Dir im Nachhinein doch ein nationales Visum statt Schengenvisum haben wollte, weil die ABH daraufhin leichter die Aufenthaltskarte ausstellt?

Noch ist das Visum nicht da und mein Mann immer noch nicht bei mir, deswegen feiere ich noch nicht, aber vielversprechend ist es trotzdem schon Smiley Ich halte Euch auf dem Laufenden.

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« Zuletzt geändert: 08.03.2017 um 19:53:31 von Kubanode »  
 
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Antwort #19 - 08.03.2017 um 20:22:42
 
Kubanode schrieb am 08.03.2017 um 19:38:57:
@Petersburger, hast Du nicht irgendwo erwaehnt, dass jemand bei Dir im Nachhinein doch ein nationales Visum statt Schengenvisum haben wollte, weil die ABH daraufhin leichter die Aufenthaltskarte ausstellt?

So hatte ich das nicht erwähnt - in zwei der Fälle sprach ich im Nachgang mit den zuständigen SB, die jeweils betonten, dass der Betroffene selbstverständlich auch mit dem Schengenvisum seine Aufenthaltskarte hätte bekommen können.

Aber sie waren jeweils bei der Terminvergabe "an der Info" gescheitert, ohne sich durchsetzen zu können.

Ich habe nahezu täglich Fälle, wo Leute mit falsch formulierten Fragen oder falsch ausgewählten Unterlagen das Verfahren in eine völlig falsche Richtung lenken.
Standardbeispiele: "Familienzusammenführung zum Opa" ist tatsächlich Übersiedlung von nach §§ 7+8 BVFG Einbezogenen zum bereits in Deutschland lebenden Spätaussiedler nach § 4 BVFG (dem Opa eben), "meine Tochter hat mir per Post aus Deutschland ein Visum geschickt" - Verwechslung der russischen Wörter "вызов" für VE und "виза" für Visum ... und gerade vor ein paar Tagen wurde ein Visumantrag nach § 36 (2) AufenthG vorgelegt, mit dem eine ältere, aber augenscheinlich rüstige Russin Nachzug zu ihrer in Deutschland lebenden Tochter begehrte und ihren schlechten Gesundheitszustand als Kernpunkt formulierte. Mal abgesehen davon, dass ich in ihrem Alter gern noch so beweglich sein möchte, war das am schlechtesten lesbare Dokument die Kopie des österreichischen (!) Reisepasses der Tochter.
Das hatte in vielen Nachfragen davor auch nie jemand thematisiert ... wäre die Verwandtschaft lückenlos dokumentiert gewesen, dann hätte sie heute bereits ihr Einreisevisum als freizügiges Familienmitglied ...

Vor diesem Hintergrund schelte ich auch Kollegen "an der Info" nicht, die auf die Wörter "Aufenthaltserlaubnis" und "Familienzusammenführung" bei vorhandenem Schengen-Visum auf das nationale Visumverfahren bei den deutschen Auslandsvertretungen verweisen und keine Termine geben.
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Antwort #20 - 08.03.2017 um 20:37:36
 
Ich bin überrascht was ein deutsches Konsulat so streng ist und alles an Nachweisen fordert.

Ich habe gerade 1 Monat  im EU Ausland gewohnt als die Freizügigkeit für  Drittstaatts  Familienangehörige in Anspruch genommen wurde.

Bei uns hat die Heiratsurkunde und meine Meldebescheinigung des EU Staates wo ich wohne  für die Ausstellung des einfachen C Einreise Visums im Rahmen der Freizügigkeit gereicht und keine 10 Tage später war das Etikett im Pass



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Antwort #21 - 09.03.2017 um 04:44:01
 
Steve Dash schrieb am 08.03.2017 um 20:37:36:
Ich habe gerade 1 Monatim EU Ausland gewohnt als die Freizügigkeit fürDrittstaattsFamilienangehörige in Anspruch genommen wurde.

Es wurde meines Wissens noch nie bestritten, dass Behörden auch Fehler zugunsten der Betroffenen machen.
Was Du beschreibst, war möglicherweise so ein Fehler.

Einen Anspruch auf Wiederholung eines Fehlers können andere daraus nicht ableiten.
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Antwort #22 - 09.03.2017 um 12:32:06
 
Kubanode schrieb am 08.03.2017 um 17:44:33:
Gibt der Familienangehörige bei Antragstellung einen (nachweisbaren) längerfristigen Aufenthaltszweck i.S.d. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU an, so richtet sich die Visumbearbeitung nach den hierfür geltenden besonderen Voraussetzungen. Dabei ist zu unterscheiden, ob


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU

2.5.1 .

Absatz 5 führt ausdrücklich ein von materiellen Voraussetzungen unabhängiges Aufenthaltsrecht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit gültigem Ausweisdokument für die Dauer von drei Monaten (Artikel 6 Freizügigkeitsrichtlinie) ein. Von diesem voraussetzungslosen Aufenthaltsrecht kann auch zur Vorbereitung eines längerfristigen Aufenthalts (Artikel 7 Freizügigkeitsrichtlinie) Gebrauch gemacht werden.

Daraus folgt es nicht zu unterscheiden.
Nach Adressatenliste ist das AA an die Verwaltungsvorschrift gebunden.

Das Visahandbuch K(2010) 1620 von deutschen AV's nicht anerkannt wird ist Standard. Darauf braucht man sich erst gar nicht zu beziehen.
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Kubanode
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Antwort #23 - 09.03.2017 um 14:49:01
 
Ich habe mehrere Punkte aufgelistet, wo die Deutsche Botschaft in Kuba gegen das Gesetz verstoesst.

Ua. zum Beispiel: die Konsulin berief sich auf das Aufenthaltsgesetz, Forderte Visum D-Antrag, Auskunft zum Beschaeftigungsverhaeltnis, stellte meinem Mann Fragen, wie: "wo und wovon wollen Sie leben?" etc. Von deren Merkblatt sprech ich erst gar nicht. Der ist von vorn bis hinten unzulaessig. Zudem kann ihre ganze Argumentation bzgl. dem Nachweis der Freizuugigkeitsbedingungen auch nicht haltbar sein, denn ihr Job ist lediglich den Bestand der Ehe und meine Staatsangehoerigkeit zu ueberpruefen. Das Freizeugigkeitsrecht wird jedem Unionsbuerger unterstellt und darf aus besonderem Anlass nur von der ABH ueberprueft werden. Die AV in Kuba macht sich hier unnoetig Arbeit und beschwert sich dann, dass sie ueberarbeitet und unterbesetzt ist.

§ 5 AVV zum FreizügG/EU:

5.2.1.1.1
Bei einem Unionsbürger ist grundsätzlich vom Bestehen der Freizügigkeitsvoraussetzungen auszugehen, wenn er erklärt, dass eine der geforderten Ausübungsvoraussetzungen vorliegt und keine Zweifel an seiner Erklärung bestehen. In diesem Fall ist von der Vorlage entsprechender Dokumente zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts abzusehen. Eine Überprüfung der Angaben findet nicht statt.

5.3.1
Die Ausländerbehörde kann das Vorliegen oder den Fortbestand der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts aus besonderem Anlass prüfen.

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_03022016_MI12100972....

Änderung:
Folgepost nachstehend. Bitte die Änderungsfunktion nutzen!


Aras schrieb am 09.03.2017 um 14:40:21:
In Deutschland funktioniert es meines Erachtens sehr gut


Dem kann ich auch zustimmen. Das ist eigentlich auch das erste Mal, dass ich so ueber eine Deutsche Behoerde veraergert bin. Ich habe 20 Jahre lang meist nur gute Erfahrungen mit denen gehabt.
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« Zuletzt geändert: 09.03.2017 um 15:02:17 von Mick » 
Grund: Folgepost angehängt. 
 
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Antwort #24 - 09.03.2017 um 15:55:18
 
Das Problem ist §5 Freizügigkeitgesetz und der zugehörige Abschnitt in der AVV richtet sich an die Ausländerbehörden.
Der schlaue Beamte an einer deutschen AV fühlt sich davon nicht betroffen.
Einer deutschen AV muss man §2 Recht auf Einreise und Aufenthalt und den dazu gehörigen Abschnitt in der AVV unter die Nasse reiben.
Speziell Verwaltungsvorschrift 2.4.2.1 Satz 4:
Die Verweisung des § 2 Absatz 4 Satz 2 auf das Aufenthaltsgesetz bezieht sich ausschließlich auf die Regelung der Visumpflichtigkeit.

Daraus folgt Aufenthaltsgesetz ist nur für die Frage ob ein Visum benötigt wird heranzuziehen. Ansonsten ist die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes nicht zulässig.

Ansonsten 2.4.4:
Im Fall der Visumpflicht sollen die Auslandsvertretungen alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den Betroffenen die Beschaffung des Visums zu erleichtern. Im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten sind ihre Anträge unverzüglich anzunehmen, zu bearbeiten und zu entscheiden. Ein Zustimmungsverfahren nach § 31 AufenthV findet nicht statt.

Auf das von materiellen Voraussetzungen unabhängige Aufenthaltsrecht von 3 Monate aus 2.5.1 habe ich schon in Post #22 hingewiesen.
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Antwort #25 - 10.03.2017 um 09:16:39
 
Mein Mann hat das Visum bekommen und steigt heute Abend in den Flieger. Endlich koennen wir zusammen sein!

Ich danke Euch allen hier ganz herzlich fuer Eure Beitraege, besonders @Aras und @Petersbruger! Dieses Forum leistet einfach wirklich Grosses.
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