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Freizügigkeit (Gelesen: 6.263 mal)
Themen Beschreibung: US Bürger auf Arbeitssuche
Elodia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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06.03.2017 um 21:16:51
 
Ich hoffe, dass mir hier jemand weiterhelfen kann.
Ich habe einen US Amerikaner bei mir zu Besuch, der am 31.12.16 hier eingereist ist. Er möchte bleiben und ist bereits bei mir wohnhaft gemeldet. Jegliche Bemühungen um einen Arbeitsplatz waren bisher erfolglos, einige Vorstellungsgespräche stehen noch aus, aber die Zeit wird langsam knapp, da 90 Tage fast um sind.
Nun habe ich folgende Fragen.
1. Reicht das Bemühen um Arbeit zunächst aus, um die 90 Tage Frist zu verlängern?
2. Was passiert, wenn 90 Tage überschritten werden?
3. Wird er dann ausgewiesen?
4. Falls ja, besteht die Gefahr eines Einreiseverbots?
Ich hoffe so sehr, dass uns hier jemand helfen kann. Vielen vielen Dank schon im Voraus.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.03.2017 um 21:19:53
 
1. a) § 18c AufenthG - eine AE zur Arbeitsplatzsuche sofern sein Lebensunterhalt auch gesichert ist. Bis zu 6 Monate, danach verpflichtende Ausreise für den gleiche Dauer (bis zu 6 Monate).
b) AE für einen Sprachkurs könnte auch sinnvoll sein. Also Sprachkurs suchen und mit Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes AE beantragen.

2. ohne AE = illegal

3. Ihm wird erstmal eine Ausreiseaufforderung vorgelegt

4. Schlussendlich mit Abschiebung schon. Wir sind aber nicht wie die Amis, die obligatorisch Einreisesperren erlassen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #2 - 06.03.2017 um 21:32:19
 
Aras schrieb am 06.03.2017 um 21:19:53:
Bis zu 6 Monate, danach verpflichtende Ausreise für den gleiche Dauer (bis zu 6 Monate).

... es sei denn, die Einreise erfolgt zu einem anderen Zweck.  Zwinkernd

Und das geht ohnehin nur, wenn er hochqualifiziert ist - davon wurde bisher nichts vorgetragen.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Aras
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Antwort #3 - 06.03.2017 um 21:36:18
 
@Petersburger

Tatsächlich ist mir diese Feinheit bisher nicht aufgefallen. Danke  Zwinkernd

Dann bleibt tatsächlich nur ein Sprachkurs-Aufenthalt. Sofern es nicht andere Möglichkeiten gibt.
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Elodia
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Antwort #4 - 06.03.2017 um 21:56:00
 
Nein, hochqualifiziert ist er nicht. Er war in den Staaten selbständig.
Heiraten können wir nicht, da sich meine Scheidung gefühlt ins Unendliche zieht  unentschlossen
Lebensunterhalt ist durch mich gesichert, ich weiß nicht, inwiefern ich das nachweisen muss.
Eine Krankenversicherung hat er bisher nicht.
Wie umfangreich müsste ein Sprachkurs sein? Integrationskurse, Vollzeit, sind beinahe unerschwinglich, zumindest für mich. Der A1 Sprachkurs, der zweimal pro Woche stattgefunden hätte, würde wegen zu geringer Teilnehmerzahl abgesagt  Traurig Wahrscheinlich wäre dieser mit 4 Stunden pro Woche auch nicht wirklich ausreichend gewesen.
Ich hoffe wirklich, dass noch irgendetwas in Richtung Job klappt.
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Aras
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Antwort #5 - 06.03.2017 um 22:03:41
 
Wenn ein Sprachkurs unerschwinglich ist, die kosten ja für 2-3 Monate ca. 500€, dann scheint die Lebensunterhaltssicherung ja nicht gegeben zu sein.

Er könnte nur die 90-Frist durch eine technische Ausreise genau einmal verlängern. Also einmal raus aus den Schengenstaaten und direkt(!) zurück nach Deutschland. . Also bspw. Kurztripp nach England.

PS:
Er müsste als Tourist auch eine Krankenversicherung für Kurzaufenthalte haben. Das ggf. Nachholen.
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Antwort #6 - 06.03.2017 um 22:35:28
 
Aras schrieb am 06.03.2017 um 22:03:41:
Er könnte nur die 90-Frist durch eine technische Ausreise genau einmal verlängern. Also einmal raus aus den Schengenstaaten und direkt(!) zurück nach Deutschland. .

IIRC ist diese Möglichkeit nicht mehr gegeben, das entsprechende Abkommen ist abgelaufen/aufgelöst (habe im Moment keine Quelle, nur mein Gedächtnis -- wer eine Quelle für die Gegenbehauptung hat, her damit.).
Auch die US Amerikaner dürfen im Rahmen eines Kurzsaufenthaltes nur für 90 Tage im 180 Tage Zeitraum einreisen.

Wenn du die Möglichkeit meinst, bei der zweiten Einreise nicht für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureisen sondern für einen Daueraufenthalt, dann ist das was anderes und das musst du dann auch so beschreiben und erklären.
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Aras
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Antwort #7 - 06.03.2017 um 23:04:24
 
Das Abkommen ist 1995 oder so gekündigt worden, ja. Aber AufenthV § 41 ist noch da.
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Antwort #8 - 06.03.2017 um 23:06:58
 
Aras schrieb am 06.03.2017 um 22:03:41:
Er könnte nur die 90-Frist durch eine technische Ausreise genau einmal verlängern. Also einmal raus aus den Schengenstaaten und direkt(!) zurück nach Deutschland. . Also bspw. Kurztripp nach England.


Ja, aber Vorsicht, @Elodia - für US-Amerikaner gibt es keine Vorrangigkeit älterer Sichtvermerksabkommen gem. §16 AufenthV (mehr). Es gilt formal vollumfänglich die 90/180-Tage-Regelung bei Kurzaufenthalten nach Schengen-Regeln.
Daher muss bei der von Aras beschriebenen Lösung bei der Wiedereinreise ggü. der britischen Grenzpolizei bei Aus- und ggü. der BPOL bei Einreise (und später möglicherweise ggü. der ABH) als Grund die Einreise zum Daueraufenthalt gem. §41 AufenthV angegeben werden.

Nur, damit Ihr (und ggf. mitlesende zukünftige Fragesteller) dies im Hinterkopf habt.

Gruß

Edit: So ist es, @erne.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #9 - 10.03.2017 um 10:08:07
 
Danke erstmal für Eure Antworten.
Was hätte eine Nicht-Ausreise konkret für Konsequenzen?
Was wäre, wenn sie ihn aus Großbritannien nicht mehr zurück nach Deutschland lassen?
Es stehen immer noch Antworten aus Bewerbungen aus, und wir sehen bei einem Arbeitgeber gute Chancen, aber eventuell nicht innerhalb der nächsten 3 Wochen, also Ende der 90 Tage  Traurig
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Aras
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Antwort #10 - 10.03.2017 um 10:16:08
 
Er muss ja nicht unbedingt auf den letzten Drücker die technische Ausreise durchführen. Er kann das ganze auch am z.B. 85. Tag machen und 1-2 Tage in London verbleiben und dann zurück wollen. Dann hat er noch unnauffällige 5 Kalendertage nach Schengen-Regelung.
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Antwort #11 - 11.03.2017 um 00:32:39
 
Elodia schrieb am 10.03.2017 um 10:08:07:
Was hätte eine Nicht-Ausreise konkret für Konsequenzen?


Hallo,

1) strafrechtlich eine Strafanzeige wegen unerlaubten Aufenthalts.
2) Aufenthaltsrechtlich Ausreiseaufforderung (GÜB) bis hin zur Ausweisungsverfügung denkbar.

Zitat:
Was wäre, wenn sie ihn aus Großbritannien nicht mehr zurück nach Deutschland lassen? 


Wer sollte ihm das verbieten?
Die UK-Immigration interessiert es (am Ende) nicht wirklich, welche Ausnahmetatbestände für bestimmte Nationalitäten in DEU existieren. Die lassen ihn reisen.
Die Fluggesellschaft sieht vermutlich nur seinen Status als Positivstaater und wird ihn befördern. Falls wider Erwarten doch die Tage gezählt werden sollten, argumentiert man mit dem §41 AufenthV, wie von Aras und erne beschrieben.
Kurz: Es gibt keine rechtliche Grundlage und keinen Grund seitens UK-Immi oder Luftverkehrsgesellschaft, ihn nicht "zurück nach DEU zu lassen".
Diese Rechtfertigung zieht nicht als solche...

Gruß
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Antwort #12 - 20.03.2017 um 21:40:55
 
Ich danke Euch allen herzlich und möchte ein kurzes Update hier lassen: Arbeit gefunden, 14 Tage, bevor er hätte Deutschland verlassen müssen. Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt.
Vielen Dank Euch allen für die vielen Tipps.  Kuss
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