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Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (Gelesen: 5.051 mal)
Aras
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Antwort #15 - 05.03.2017 um 18:01:02
 
Eben nicht. Es geht darum zu wissen wie der Voraufenthalt zu bewerten ist für die 5 Jahre Aufenthalt für eine NE gemäß § 9 AufenthG.

Wenn er 6 Jahre studiert, dann hat er drei Jahre von 5. Voraufenthaltszeiten müssten dann dazukommen für die 5 Jahre.

Die Rentenbeiträge wären irrelevant wenn er in der Altersversorgung der Ärzte gesichert wird. Da gibt es höchstens 6 Monate Anwartschaftszeit und keine 60 Monate.

Und wenn er ein deutsches Abitur hat, dann sind auch Sprach- und Gesellschaftskenntnisse gegeben.

Unbeschränkte Arbeitserlaubnis ist auch vom Voraufenthalt abhängig. § 9 BeschV.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 05.03.2017 um 18:30:33
 
2002-2011 habe ich mein Abitur gemacht. Da hatte ich auch den 16er.
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Antwort #17 - 05.03.2017 um 18:36:55
 
Der 16er hat 9 Absätze. Aber ich geh mal von § 16 Abs. 5 aus.

Das sollte für eine NE gem § 9 ausreichen sobald du eine Blue Card hast.
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Antwort #18 - 05.03.2017 um 19:37:44
 
Das Problem ist nur, dass ich die NE vor 09/2019 nicht bekommen werde, denn mit der Bluecard muss ich 21 Monate arbeiten, um die Ne zu erlangen. Und das wäre nach 2020.
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Antwort #19 - 05.03.2017 um 19:45:12
 
Na eben nicht. Es gibt verschiedene Anspruchsgrundlagen für eine NE. Die Standardgrundlage ist § 9.
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Antwort #20 - 05.03.2017 um 21:23:56
 
Aras schrieb am 05.03.2017 um 19:45:12:
Na eben nicht. Es gibt verschiedene Anspruchsgrundlagen für eine NE. Die Standardgrundlage ist § 9.


Was heißt das konkret, könnte ich mit der Bluecard vor dem 09/19 mit meinen Voraussetzungen eine NE bekommen?
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Antwort #21 - 05.03.2017 um 21:35:15
 
Ja das heißt es konkret. Wenn eine andere Anspruchsgrundlage erfüllt wird kannst du diese auchb nutzen. Lies § 9 AufenthG .

Wie sieht es mit deinen Rentenbeiträgen aus? Hast du dich schlau gemacht wegen der Altersvorsorge. Also Versorgungswerk der Ärzte etc..

Arbeitest du bereits sozialversicherungspflichtig?


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Antwort #22 - 06.03.2017 um 11:36:28
 
Danke für den Link! Dort steht ja dass ich 5 Jahre einen Aufenthaltstitel haben muss und die Aufenhaltszeiten des Studiums werden zur Hälfte angerechnet. Wird die Schulzeit von 2002-2011 auch angerechnet? Damals hatte das Ausländeramt es verneint.

Ich arbeite seit 2012/13 als Werkstudent und zahle seitdem Rentenversicherung. Ich würde dann bis 2018 60 Versicherungsmonate sammeln können.

Nur da der damalige Bearbeiter mir sagte, dass ich 5 Jahre nicht voll kriege, war das Thema für mich durch.
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Antwort #23 - 06.03.2017 um 12:49:31
 
Bei der Berücksichtigung der Anrechnung des Voraufenthaltes geht es gerade laut Gesetzeszweck um die Integration im Bundesgebiet.

Die Zeiten für Schulbesuch werden meines Erachtens voll angerechnet, denn der § 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG wurde eingeführt, damit es mit dem Daueraufenthalt EU gleichzieht. Vorher gab es auch für Studium und berufschulische Ausbildung volle Anrechnung.

Aus der AVWV
Zitat:
9.4.3 Mit § 9 Absatz 4 Nummer 3 wird die für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltende Regelung des § 9b Satz 1 Nummer 4 zur Anrechnung von Studienzeiten und Zeiten der Berufsausbildung nach Artikel 4 Absatz 2, Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nummer L 16 S. 44, so genannte Daueraufenthalt-Richtlinie) gleichermaßen auf die Niederlassungserlaubnis angewandt (siehe Nummer 9 b.1.4).


Also Voraufenthaltszeit ist meines Erachtens voll erfüllt.

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Antwort #24 - 06.03.2017 um 13:17:17
 
Danke für die schnelle Antwort
Also ich hatte von 2002-2011 für mein Abitur in Bonn gewohnt.
Seit 2012 wohne ich in Hamburg für mein Medizinstudium. Ich hoffe, dass dies kein Problem darstellt. Sprich wenn ich 11/2018 theoretisch mit dem Studium fertig bin und den 18/19-Titel bekommen sollte, hätte ich alle Voraussetzungen erfüllt um eine NE zu bekommen.
Ist das richtig ? Und wie lange dauert die Prozedur erfahrungsgemäß?

Liebe Grüße Smiley
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Antwort #25 - 06.03.2017 um 13:57:33
 
Du kannst auch gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach 18/19 eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Dann soll eine Logische Sekunde die AE erteilt werden und dann die NE.
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Antwort #26 - 06.03.2017 um 15:59:27
 
Vielen vielen Dank, ich werde meinen Sachbearbeiter nochmal kontaktieren und gleichzeitig fragen warum er mir etwas Anderes erzählt hat. Ärgerlich
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