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Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (Gelesen: 5.049 mal)
rebex
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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04.03.2017 um 13:46:39
 
Guten Tag  Laut lachend

Folgende Sache!

Infos zu mir
-Seit 2002 in D-land
-Nicht-Eu-Bürger
-2011 Abitur gemacht
-Seit 2011 Medizinstudium in Hamburg, Aufenthaltserlaubnis nach P.16
-
Muss
09/2019 zum Wehrdienst ins Heimatland

Mein Ziel ist es den Wehrdienst zu umgehen und da gibt es leider nur 2 Möglichkeiten. Entweder die Einbürgerung oder das Niederlassungserlaubnis zu bekommen.

Ich weiss, dass ich nach meinem Studium, frühestens 11/18 den Blucard bekommen könnte. Und mit diesen Titel müsste ich 21 Monate als Mediziner arbeiten, um einen Niederlassungserlaubnis zu bekommen. Allerdings fehlen mir dann 13-14 Monate um eine NE zu bekommen bis ich zum Wehrdienst eingezogen werde. Daher ist der Blucard für mich nicht interessant. 

Doch Nach P.19:
Das neue Aufenthaltsgesetz ermöglicht es, hoch qualifizierten Arbeitskräften, an deren Aufenthalt im Bundesgebiet ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht, von Anfang an einen Daueraufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Damit wird den hoch qualifizierten Fachkräften die für ihre Aufenthaltsentscheidung notwendige Planungssicherheit geboten. Die Vorschrift zielt auf Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft mit einer herausragenden beruflichen Qualifikation.

->Daher ist P.19 für mich interessant, da ich sofort die NE bekommen könnte ohne 21 Monate gearbeitet zu haben.

Meine Frage:
Gelte ich als Mediziner als Hochqualifizierterer wie oben formuliert, dass ich einen Antrag auf eine NE nach P.19 beantragen könnte? Hat D-land nicht ein gesellschaftliches und wirtschaftliches Interesse daran. Man hat mich ja jahrelang als Mediziner ausgebildet und würde mich ja "wegschicken" obwohl ich hier arbeiten möchte und meine Zukunft plane.

Ich brauche eure Hilfe/Meinung, da das Ausländeramt dazu noch keine Stellung bezogen hat.

Liebe Grüße  Kuss
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rebex
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 04.03.2017 um 13:48:27
 
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dgstein
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Antwort #2 - 04.03.2017 um 14:04:47
 
Hallo rebex,

allein deine Ausbildung zum Mediziner reicht nicht, um eine Hochqualifikation im Sinne des § 19 AufenthG anzunehmen.

Von einer besonderen Qualifikation kann dann ausgegangen werden, wenn du entweder über eine überdurchschnittlich hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem sehr speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung verfügst. Dies ist nach Nr. 19.2.1 AufenthG-VwV regelmäßig der Fall, wenn ein Forschungsgebiet identifiziert werden kann, in dem du dir eine besondere Expertise angeeignet hast. In jedem Fall ist zumindest Voraussetzung, dass du regelmäßig in international erscheinenden
Fachzeitschriften publizierst.

Viele Grüße

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okatomy
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Antwort #3 - 04.03.2017 um 14:29:22
 
Um welches Land geht es denn? Besteht nicht die Möglichkeit eines Freikaufes?

Was würde die NE denn überhaupt an deiner Wehrpflicht ändern?
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Aras
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Antwort #4 - 04.03.2017 um 15:23:24
 
Wenn du seit 2002 rechtmäßig in Deutschland lebst, dann sollte doch eine NE gemäß § 9 drin sein?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Saxonicus
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Antwort #5 - 04.03.2017 um 15:52:29
 
Aras schrieb am 04.03.2017 um 15:23:24:
Wenn du seit 2002 rechtmäßig in Deutschland lebst, dann sollte doch eine NE gemäß § 9 drin sein? 

Als Student mit AE § 16 ?
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Aras
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Antwort #6 - 04.03.2017 um 16:24:40
 
Wenn er dann als Arzt arbeitet...
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dgstein
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Antwort #7 - 04.03.2017 um 21:18:05
 
Hallo,

Aras schrieb am 04.03.2017 um 16:24:40:
Wenn er dann als Arzt arbeitet...

trotzdem ist aus einer studentischen Aufenthaltserlaubnis heraus der Wechsel in eine NE nach § 9 AufenthG kraft Gesetzes nicht möglich (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG).

Außerdem schrieb der TS: Zitat:
Seit 2011 Medizinstudium in Hamburg

Also scheint er sich offenkundig noch im Studium zu befinden und nicht als voll approbierter Arzt zu arbeiten.

Viele Grüße

dgstein
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Aras
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Antwort #8 - 04.03.2017 um 21:41:21
 
Hallo?
Nach seiner Approbation ("dann") kann er eine andere AE erhalten. Und dann(!) Ist § 9 nicht versperrt.

Aber es wäre gut zu wissen was er für Aufenthaltstitel er vorher hatte und welche Staatsangehörigkeit er hat.
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dgstein
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Antwort #9 - 04.03.2017 um 22:26:58
 
Hallo Aras,

ok, dann habe ich dich falsch verstanden. Sorry dafür.

Viele Grüße

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Antwort #10 - 05.03.2017 um 16:37:04
 
Danke für die Antworten.

Ich habe seit 2002 den 16er gehabt und werde frühstens 11/18 mit dem Studium fertigwerden.

Ich komme aus Südkorea und wir können uns leider nicht freikaufen.

Ich weiß dass ich nach dem Studium Iwann eine NE bekomme, aber der Zeitpubkt ist entscheidend, dass dies vor 09/2019 geschieht, bevor ich eingezogen werde.

Jetzt  weiß ich dass die NE nach P.19 nicht klappt und muss hoffen, dass ich schnell eingebürgert werden kann. Das wäre die einzige Chance in D-Land bleiben zu können Griesgrämig
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Antwort #11 - 05.03.2017 um 16:42:34
 
Und was für eine Aufenthaltserlaubnis hattest du vorher??
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Antwort #12 - 05.03.2017 um 17:16:48
 
Ich bin erst seit 2002 in D-Land, vorher war ich in Korea..
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Antwort #13 - 05.03.2017 um 17:21:23
 
Ich frage nach dem Aufenthaltsstatus in Deutschland von 2002 - 2011 ..

Oder bist du von 2002-2011 illegsl in Deutschland gewesen?
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Antwort #14 - 05.03.2017 um 17:50:20
 
rebex schrieb am 05.03.2017 um 16:37:04:
Ich habe seit 2002 den 16er gehabt und werde frühstens 11/18 mit dem Studium fertigwerden.



Aras schrieb am 05.03.2017 um 16:42:34:
Und was für eine Aufenthaltserlaubnis hattest du vorher??


Welche Aufenthaltserlaubnus er vorher hatte, ist für die Beantwortung der Frage unerheblich.
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