Hallo liebes Forum,
ich schreibe euch, weil wir uns in einer etwas verstrickten Lage befinden.
Zum Sachverhalt:
Mein Freund, iranischer Staatsbürger, jedoch ehem. wohnhaft und studiert in Kuwait, ist Arzt und vor ca 1,5 Jahren nach Deutschland gekommen, um hier die Facharztweiterbildung zu machen.
Er hat bisher die deutsche Sprache gelernt incl. Fachsprachenprüfung, der Antrag auf Approbation ist gestellt und wir noch vom Gutachter bearbeitet (Dauer bis zu 6 Monaten wurde uns gesagt...).
Aufrund der fehlenden Approbation ist er bisher von sämtlichen Kliniken abgelehnt worden, da diese keine Bewerber mehr mit einer Berufserlaubnis nehmen (die Berufserlaubnis würde aber nur erteilt, wenn er eine Stellenzusage bekäme...).
Sein Aufenthalt
nach §16.1 läuft im April aus.
Der beauftragte RA sagt immer nur er brauche eine Stellenzusage, wo wir uns dann wieder im Circulus vitiuosus wiederfinden.
Meine Frage daher:
Könnte er für die Übergangszeit in der er auf den Entscheid bzgl. seiner Approbation wartet (zwischenzeitlich schreibt er weiterhin Bewerbungen) den Aufenthalt nach
§ 18 beantragen (sinnvoll)? Oder eher nach
§17?
Er war vor kurzem in der deutschen Botschaft in Kuwait, da sagte man ihm, dass sein Aufenthalt nicht verlängert würde.
Würde er aber nun seinen Wohnsitz in Deutschland abmelden müssen, wäre der ganze Antrag bzgl. Approbation gefährdet, da er für diesen Antrag in Deutschland wohnhaft sein muss.
Könnt ihr uns bitte helfen? Wir sind derart verzweifelt.
Liebe Grüße