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Auf. §16.1 -> §18c? Arzt, Sprachkurs (Gelesen: 1.508 mal)
Linda88
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01.03.2017 um 13:07:18
 
Hallo liebes Forum,

ich schreibe euch, weil wir uns in einer etwas verstrickten Lage befinden.

Zum Sachverhalt:
Mein Freund, iranischer Staatsbürger, jedoch ehem. wohnhaft und studiert in Kuwait, ist Arzt und vor ca 1,5 Jahren nach Deutschland gekommen, um hier die Facharztweiterbildung zu machen.

Er hat bisher die deutsche Sprache gelernt incl. Fachsprachenprüfung, der Antrag auf Approbation ist gestellt und wir noch vom Gutachter bearbeitet (Dauer bis zu 6 Monaten wurde uns gesagt...).

Aufrund der fehlenden Approbation ist er bisher von sämtlichen Kliniken abgelehnt worden, da diese keine Bewerber mehr mit einer Berufserlaubnis nehmen (die Berufserlaubnis würde aber nur erteilt, wenn er eine Stellenzusage bekäme...).

Sein Aufenthalt nach §16.1 läuft im April aus.
Der beauftragte RA sagt immer nur er brauche eine Stellenzusage, wo wir uns dann wieder im Circulus vitiuosus wiederfinden.

Meine Frage daher:
Könnte er für die Übergangszeit in der er auf den Entscheid bzgl. seiner Approbation wartet (zwischenzeitlich schreibt er weiterhin Bewerbungen) den Aufenthalt nach § 18 beantragen (sinnvoll)? Oder eher nach §17?

Er war vor kurzem in der deutschen Botschaft in Kuwait, da sagte man ihm, dass sein Aufenthalt nicht verlängert würde. Schockiert/Erstaunt

Würde er aber nun seinen Wohnsitz in Deutschland abmelden müssen, wäre der ganze Antrag bzgl. Approbation gefährdet, da er für diesen Antrag in Deutschland wohnhaft sein muss.  weinend

Könnt ihr uns bitte helfen? Wir sind derart verzweifelt.

Liebe Grüße
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Aras
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Antwort #1 - 01.03.2017 um 13:13:20
 
Muss nicht Antrag auf § 17a gestellt werden?
Wie sieht es mit einer vorläufigen Berufserlaubnis gem. §§ 34 ff. Approbationsordnung der Ärzte.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Linda88
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Antwort #2 - 01.03.2017 um 13:56:12
 
Für 17a ist eine Stellenzusage erforderlich.
Laut RA für 34ff auch  weinend

Stimmt das bzgl 34ff?
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Linda88
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Antwort #3 - 01.03.2017 um 20:27:45
 
Oder braucht man für den Aufenthalt nach Paragraph 17 keine Stellenzusage?
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HeFi
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Antwort #4 - 01.03.2017 um 23:16:18
 
Linda88 schrieb am 01.03.2017 um 13:07:18:
Mein Freund ... ist Arzt und vor ca 1,5 Jahren nach Deutschland gekommen, um hier die Facharztweiterbildung zu machen.

Linda88 schrieb am 01.03.2017 um 13:07:18:
Sein Aufenthalt nach §16.1 läuft im April aus.

Du solltest erst mal Deine Widersprüche klären:

Ist er Arzt, dann braucht er eine Berufserlaubnis, auch für die Facharztweiterbildung.
was studiert er dann mit dem AT § 16.1 ?

Wo hat er denn die (ggf. vorläufige) Berufserlaubnis als Arzt mit welchem Ergebnis beantragt ?
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Linda88
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Antwort #5 - 02.03.2017 um 08:59:45
 
Guten Morgen

Die Aufenthaltserlaubnis nach 16.1 ist ihm zum Zweck des Sprachkurses Deutsch erteilt worden.

Die Berufserlaubnis hat er noch nicht beantragt weil sein RA sagte er würde dazu eine Stellenzusage benötigen.

Ich finde jedoch in der Approbationsordnung keinen Hinweis auf eine derartige Bedingung.

Er will die Facharztausbildung hier machen, er hat jedoch noch keine Weiterbildungsstelle.
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KaGe
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Antwort #6 - 03.03.2017 um 10:52:27
 
Linda88 schrieb am 01.03.2017 um 13:07:18:
vor ca 1,5 Jahren nach Deutschland gekommen, um hier die Facharztweiterbildung zu machen.

Das ist schon ein Unterschied--- nach D kommen, um den Facharzt hier zu machen.
Oder:
Hier Linda88 schrieb am 02.03.2017 um 08:59:45:
Die Aufenthaltserlaubnis nach 16.1 ist ihm zum Zweck des Sprachkurses Deutsch erteilt worden. 

Die Anerkennung seiner ausl. Ausbildung könnte schon längst fertig sein.
Warum ist ein RA beauftragt?
Was sagt die ABH?
§34  ApprO verlangt keine Stelle. Er will doch nur die Erlaubnis haben.

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