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Befristet verlängern oder gleich Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 3.840 mal)
Nero Felidae
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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26.02.2017 um 18:18:43
 
Halli hallo,

bin nus hier und da habe ich gleich ein paar Fragen zu dem Paragraphen-Bahnhof auf google 😳

Zuerst die Vorgeschichte:

Meine Frau kam 2014 zu mir nach D im Züge der FzF Paragraph 28,  (Drittstaat) und bekam gleich 3 Jahre befristet.  So weit so gut. Nun wird es dies Jahr so sein, dass wir (rechtzeitig) verlängern müssen. So weit auch gut. Meine Frage: sollen wir befristet verlängern und dann für wie lange oder sollen wir gleich die Niederlassungserlaubnis beantragen? In BaWü schon nach 3 Jahren (zumindest theoretisch) möglich. Warum ich da unsicher bin, erkläre ich gleich:

Die Situation ist folgende: meine Frau arbeitet halbtags, hat aber einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Ich befinde mich momentan beruflich im Umbruch, d.h. ich suche mir eine neue Stelle, was sicher bis zum Antrag passieren wird. Da ich vorher studiert habe, habe ich aber keine 60 Monate in die Rentenkasse eingezahlt. Meine Frau sowieso nicht, da sie erst seit 2014 in D ist. Wie sieht es bei unbefristet mit den 60 Monaten aus (bei Paragraph 28) und wenn es keine Rolle spielt (hab so etwas gefunden, bin aber als nicht-Jurist nicht ganz sicher) reicht als Lebenssicherung das Gehalt meiner Frau aus? Sie zahlt ja dann alles zur 1/2, also halbe Miete, etc. Oder muss ich für eine Niederlassungserlaubnis unbedingt auch meinen Arbeitsvertrag und Lohnbescheinigungen vorlegen? Was wenn ich dann aber noch in der Probezeit bin (so wird es sein) und aufgrund der kurzen Arbeitslosigkeit zwischen zwei Stellen, keine 3 Gehaltsabrechnungen vorweisen kann? Alg 2 wird dann nicht bezogen, wenn ich dazwischen kurz arbeitslos sein sollte, denn wir haben genug auf dem Konto, auch Erbe, etc., also will ich das nicht in Anspruch nehmen ( hauptsächlich weil ich gesundheitlich eine berufliche NeuOrientierung anstrebe und wenn man bei der Agentur ist, wollen die einen eh nur schnell los werden und würden mich somit zwingen, mich "egal wo" zu bewerben) das ist also unsererseits kein Problem, wir leben nicht vom Staat.

Ich habe nirgends gefunden, was passiert wenn Niederlassungserlaubnis abgelehnt wird. Bekommt  man dann automatisch die befristete AE oder muss man einen neuen Antrag stellen? Will es deshalb genauer wissen. Meine Frau und ich streben nämlich schon die deutsche Staatsangehörigkeit an das aber allerdings erst frühestens in 2 Jahren, da wir in ihrem Land noch Immobilien klären müssen und das aus diversen Gründen nicht soo schnell erfolgen kann.

Andere Frage wäre: wenn wir die befristete beantragen, da ist das mit dem gesichertem LU bei deutschen keine Pflicht in dem Sinne, das hab ich schon gefunden - da liege ich richtig, ja? Wenn diese z.B wie auch schon die erste  auf 3 Jahre erteilt wird, kann man da (wenn Voraussetzungen später dann doch erfüllt sind) die Niederlassungserlaubnis vorzeitig beantragen (zB nach 1,5 Jahren) oder muss man die 3 Jahre abwarten und dann erst. Das wäre ja unpraktisch, wie gesagt, dazu nix im Inet.

Was soll man unter gegebenen Umständen lieber tun? Preislich ist es ja ähnlich..

Sorry, ist länger geworden.

Dank schon mal!!

Nero
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Holzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
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Antwort #1 - 26.02.2017 um 18:52:28
 
Hat deine Frau den Integrationskurs abgeschlossen und bestanden?
Wenn ihr eine AE beantragt und sie den Ikurs hat, bekommt sie wieder 3 Jahre. Wenn ihr den LU sicherstellen könnt, nach H4 Rechner solltet ihr auch eine NE prüfen lassen! Es erwächst kein Nachteil bei der AE, wenn ihr keine NE bekommt .
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 26.02.2017 um 21:51:22
 
Und: Ja, wenn sie eine NE beantragt und die Bedingungen nicht / noch nicht erfüllt, bekommt sie die AE.
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Seoman305
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Antwort #3 - 27.02.2017 um 12:37:23
 
Nero Felidae schrieb am 26.02.2017 um 18:18:43:
hauptsächlich weil ich gesundheitlich eine berufliche NeuOrientierung anstrebe und wenn man bei der Agentur ist, wollen die einen eh nur schnell los werden und würden mich somit zwingen, mich "egal wo" zu bewerben)


wenn wir über ALG I sprechen .. also wenn das gesundheitlich bedingt ist muss das nicht zwangsläufig "egal wo" sein....
GGF. mal Termin bei der Agentur machen und beraten lassen..
nur als hinweis in "eigener" Sache ,.
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Die Grenzen meiner Sprache(n) bedeuten die Grenze(n) meiner Welt [i]nach Ludwig Wittgenstein[i]
 
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Nero Felidae
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 03.03.2017 um 11:39:15
 
Holzer schrieb am 26.02.2017 um 18:52:28:
Hat deine Frau den Integrationskurs abgeschlossen und bestanden?


Ich vergass zu erwähnen, Sie hat das gleich damals (mit 100 Punkten *stolz*) bestanden, also beides: Deutschkurs und Orientierungskurs.

Wenn wir also z.B. AE-Verlängerung für 3 Jahre bekommt und wir dann z.B. schon ein Jahr später NE wollen (damit sie die dt. Staatsbürgerschaft beantragen kann - da ist die, soweit ich weis, NE die Voraussetzung) ist dies möglich (wäre logisch, wenn ja) obwohl die AE noch 2 Jahre läuft?

Warum ist das so wichtig: Zum einen interessiert sie sich sehr für die Politik (kann jetzt nicht wählen), ist also schon echt gut integriert, zum anderen wollen wir eine USA- Rundreise machen, so schnell wie möglich und nicht noch 3 Jahre warten (wir reisen ohnehin gerne) und mit ihrem jetzigen Pass, wäre es viel schwieriger überhaupt Visum zu bekommen (Trump!) und es wäre ein Riesenaufwand: Vorsprechen, etc. und ehrlich gesagt, keine Lust drauf...
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« Zuletzt geändert: 03.03.2017 um 11:53:58 von Nero Felidae »  
 
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Nero Felidae
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 03.03.2017 um 11:43:08
 
Seoman305 schrieb am 27.02.2017 um 12:37:23:
wenn wir über ALG I sprechen .. also wenn das gesundheitlich bedingt ist muss das nicht zwangsläufig "egal wo" sein....
GGF. mal Termin bei der Agentur machen und beraten lassen..
nur als hinweis in "eigener" Sache ,.


Danke für den Hinweis  Zwinkernd
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Nero Felidae
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 03.03.2017 um 11:45:43
 
reinhard schrieb am 26.02.2017 um 21:51:22:
Und: Ja, wenn sie eine NE beantragt und die Bedingungen nicht / noch nicht erfüllt, bekommt sie die AE.


Dankeschön - das hat mich brennend interessiert. Wäre auch logisch so, aber man weiss ja nie..

Wie aber sieht es mit diesen 60 Monaten aus? Und wie mit dem gesicherten LU - was bedeutet das genauer?

Vielen Dank!  Smiley
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Aras
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Antwort #7 - 03.03.2017 um 12:08:25
 
Rentenbeiträge werden bei § 28 Abs. 2 AufenthG nicht gefordert. Jedoch muss der LU gesichert sein. Das ergibt sich aus den allgemeinen Erteilungvoraussetzungen des § 5 AufenthG. Was LU ist steht in § 2 AufenthG.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Nero Felidae
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Antwort #8 - 03.03.2017 um 12:41:42
 
Aras schrieb am 03.03.2017 um 12:08:25:
Rentenbeiträge werden bei § 28 Abs. 2 AufenthG nicht gefordert. Jedoch muss der LU gesichert sein. Das ergibt sich aus den allgemeinen Erteilungvoraussetzungen des § 5 AufenthG. Was LU ist steht in § 2 AufenthG.


Danke! Was mich bei LU @ NE interessiert, ist ob man in der Probezeit sein darf (denn das wird auf jeden Fall passieren) und ob der Vertrag unbefristet sein muss. Aber ich schaue es mir gleich online an, unter Paragraph 2 - vielleicht verstehe ich diese Juristensprache  Laut lachend

So, nachgeschaut. Absatz 3 erwähnt aber nicht den Paragraphen 28 (unser Paragraph!) bzgl. LU. Denn LU ist beim Deutschen für eine AE nicht wichtig. Also welchen Absatz meintest du genau?

Es geht mir um NE. Krankenversichert ist meine Frau über den Arbeitgeber, also ausreichend Schutz. Und Anspruch auf Sozialhilfe hätten wir nicht, nur Anspruch (momentan noch) auf ALG1, was wir aber nicht in Anspruch - aus persönlichen Gründen - nehmen.

Also spielt mein Einkommen/mein Kapital keine Rolle, oder? Sie kann sich quasi allein versorgen (natürlich ist das nicht so, wir teilen alles  Zwinkernd) aber rein theoretisch.

Danke.
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Aras
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Antwort #9 - 03.03.2017 um 13:31:59
 
Von den Allgemeinen Erteilungvoraussetzungen wird nur abgewichen, wenn es ausdrücklich im Gesetz steht. Für die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG( was gerade deine Frau hat) steht es ausdrücklich in § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG, dass auf die allgemeine Erteilungvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes verzichtet wird.

Zitat:
Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden.


Aber in § 28 Abs. 2 fehlt der ausdrückliche Verzicht auf den gesicherten Lebensunterhalt. Also gilt als Erteilungsvoraussetzung, dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss.

Der LU muss perspektivisch gesichert sein. Es gibt auch eine Entscheidung des BVerwG, dass besagt, sass nur der LU des Ausländers gesichert sein muss. Also wenn deine Frau genug Einkommen hat, dann ist seine Einkommenssituation unerheblich.

Btw. Es ist äußerst unklug kein ALG I zu beziehen. Es ist eine Versicherungsleistung und keine Steuerleistung.

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Nero Felidae
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Antwort #10 - 03.03.2017 um 14:07:07
 

Btw. Es ist äußerst unklug kein ALG I zu beziehen. Es ist eine Versicherungsleistung und keine Steuerleistung.


Ansichtssache. Wir haben letztes Jahr was geerbt, daher sind wir auf 2-3  Monate Alg 1 nicht angewiesen. Und nein, soo schnell kann das gar nicht aufgebraucht werden. Klar, kann man es trotzdem beantragen. Na ja, eigentlich bin ich es gewohnt, dass Menschen in Deutschland eher froh sind, wenn jemand mal nicht vom Staat leben will  Zwinkernd Klar hab ich einbezahlt, da ich aber erst 2013 mein Studium beendet habe, habe ich ja jetzt nicht soo lange einbezahlt. Andererseits will ich als Quereinsteiger ganz neu starten - meine Bewerbungen laufen. In der Branche will ich bissl Erfahrungen sammeln (so 1-2 Jahre) und will mich dann in dem Bereich selbstständig machen bzw. Firma gründen. Mache momentan schon einige Weiterbildungen + Existenzseminare. Auch aus dem Grund kann ich der Arbeitsagentur nicht nachkommen, denn die würden dies wahrscheinlich nicht unterstützen und würden mich wieder in die alte Branche sozusagen zwangsbewerben lassen aber ich MUSSTE dort raus (Vertrieb!, Kaltakquise, Kapitalismus pur, der Mensch zählt NICHTS, nur der Umsatz (auch durch indirekten Betrug - und das hat mich krank gemacht, ist nicht meins und deswegen meine Kündigung - das Erbe kam da natürlich rechtzeitig).

Aber eigentlich tut es hier nichts zur Sache - warum ich kein ALG1 will - oder hat das oben geschriebene jetzt wirklich was mit dem Thema NE meiner Frau zu tun?  Zwinkernd


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Antwort #11 - 03.03.2017 um 14:21:08
 
Nero Felidae schrieb am 03.03.2017 um 14:07:07:
Ansichtssache.

Diese deine Ansicht bleibt auch mit ausreichend Geld sehr unklug.
Es ist nicht so, daß du dich in deiner Branche zwangsbewerben müsstest.
Auch ein geringer Betrag bei ALG 1 sollte genommen werden.
Wegen später--- nicht wegen jetzt.

Mit dem Halbtagsjob kann deine Frau ihren LU sichern?

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Antwort #12 - 03.03.2017 um 14:27:38
 
Reden wir tatsächlich von ALG I oder von ALG II?
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Nero Felidae
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Antwort #13 - 03.03.2017 um 14:36:41
 
Aras schrieb am 03.03.2017 um 14:27:38:
Reden wir tatsächlich von ALG I oder von ALG II?


Für sich alleine kann sie mit dem Geld ihren LU sichern (es zählt dann ja auch nur die halbe Miete, denn die andere Hälfte übernehme ich) aber wir sind momentan auch auf der Suche nach Eigentum - nur neuer Job, Eigentum, Weiterbildungen, etc. das ist mir zu viel auf einmal, daher zuerst der Job.

Bei mir kann/wird es passieren, dass ich zwischen 2 Stellen kurzzeitig arbeitslos bin (hab die alte schon gekündigt, weil: kann nicht mehr) und da hätte ich Anspruch auf Arbeitslosengeld (nicht Harz4). Ich weiss nicht, hab diesbezüglich nichts Gutes über AA gehört, nur, dass die einen so schnell wie möglich los werden wollen, wenn derjenige Geld bezieht und da kann ich mir halt nicht vorstellen, dass die mich als Quereinsteiger bewerben lassen, sondern eben eher dort, wo ich schon mal gearbeitet habe (was ich aber absolut nicht mehr kann!). Wenn man sich weigert, dann streichen Sie das Geld, etc. Nun ja, es geht um höchstens 1-2 Monate, denke nicht dass das jetzt so schlimm ist. Zumal ich dort auf Provision gearbeitet habe, was letzten Endes zusammen kam, war nicht wenig, aber AA würde mir nur einen gewissen Prozentsatz des Festgehaltes auszahlen und das waren nur 1500 Brutto, so viel ist es nicht. Ich bekomme nicht den Prozentsatz meines Durchschnittsgehaltes, oder? Das wären dann im Schnitt so um 4000, 4500 €.
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Antwort #14 - 03.03.2017 um 14:39:03
 
KaGe schrieb am 03.03.2017 um 14:21:08:
Auch ein geringer Betrag bei ALG 1 sollte genommen werden.
Wegen später--- nicht wegen jetzt.




Was heisst wegen später?

Kenne mich da nicht wirklich aus: 2013 nach dem Studium habe ich gleich angefangen zu arbeiten und davor während der Studienzeit auch immer gearbeitet (zählt aber nicht für AA).

Wie kann sich mein Bezug vom Arbeitslosengeld jetzt positiv auf später (wann später) auswirken?
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