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Ausbildung und danach? (Gelesen: 814 mal)
Mia5890
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i4a rocks!


Beiträge: 15

Antananarivo, Madagascar
Antananarivo
Madagascar
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: madagassisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ausbildung und danach?
26.02.2017 um 02:13:03
 
Guten Abend an alle,

ich befinde mich zurzeit in der Ausbildung (§17) und werde im August die Abschlussprüfung haben. Wenn ich sie bestehe, werde ich mit der Ausbildung fertig sein.

Ich habe folgende Fragen:

1 - Wenn ich noch nicht nach der Ausbildung sofort arbeite, habe ich das 1 Jahr in Anspruch, um Arbeit suchen zu können. Was für Voraussetzungen muss ich erfüllen um dies zu bekommen? Muss ich den Lebensunterhalt für das ganze Jahr beweisen? Muss es unbedingt eine VE oder ein Sperrkonto (ca 650€ monatlich) sein? Wenn ich weder das eine noch das andere habe, was könnte als Alternativ sein?

2- Wenn ich sofort arbeite, was für ATH werde ich bekommen mit einem befristeten Vertrag (z.B. 1 Jahr) und mit einem unbefristeten?
Wann kann ich die Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn ich ab dem 23 Sept 2017 bereits 5 Jahre in Deutschland bin? (1 Jahr Aupair, 1 Jahr FSJ, 3 Jahre Ausbildung). Ich gehe davon aus, dass ich an diesem Zeitpunkt erwerbstätig bin (also unter §18).

3- Ich besitze einen ausländischen Bachelor (ausgestellt in 2011) aus meinem Heimatland. Zurzeit wiederhole ich parallel mit der Ausbildung das 3. Jahr (5. und 6. Semester - Studienjahr 2016/2017) mit einem Fernstudium aus Frankreich, und werde im Sommer einen französischen Bachelor of Science bekommen. Dieser ist in Deutschland anerkannt laut Anabin.
Wenn ich also nach der abgeschlossenen Ausbildung studieren werde (Masterstudium), was für einen AT werde ich bekommen? Darf ich das überhaupt nach einen AT §17? Werde ich all die Ansprüche, die ich mit meiner Ausbildung gewonnen habe, verlieren? Darf ich neben dem Studium normal arbeiten? (Arbeit, die meiner erfolgreichen Ausbildung entspricht).

Ich bedanke mich herzlich im voraus bei jedem, der sich Zeit nimmt, mir zu antworten. Ehrlich gesagt, möchte ich nicht mit meiner einfachen Ausbildung bleiben und würde gerne weiterhin mein Studium fortsetzen. Nun weiß ich nicht genau was ich tun soll.

Ein Alternativ zum dualen Studium ergibt sich auch aber dafür brauche ich mindestens 1 Jahr Berufserfahrung, die auch dem o. g. Bachelor entspricht. Nach erfolgreicher Anerkennung bei der IHK (hoffentlich), darf ich eine qualifizierte Arbeit für meinen Bachelor ausüben? Oder nur eine, die der Ausbildung entspricht?

Ich freue mich riesig auf Eure Antworten und Räte.

MFG
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausbildung und danach?
Antwort #1 - 01.03.2017 um 11:10:14
 
Mia5890 schrieb am 26.02.2017 um 02:13:03:
Wenn ich weder das eine noch das andere habe, was könnte als Alternativ sein?

Auszubildende haben zumindest bei einer betrieblichen Ausbildung i.d.R auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I für die Dauer von 12 Monaten. Das könnte für die Sicherung des Lebensunterhaltes ausreichen.

Mia5890 schrieb am 26.02.2017 um 02:13:03:
Wenn ich sofort arbeite, was für ATH werde ich bekommen mit einem befristeten Vertrag (z.B. 1 Jahr) und mit einem unbefristeten?

Wenn du einen zu der Ausbildung passenden Arbeitsplatz findest und die Agentur für Arbeit zustimmt, wird dir zunächst eine befristete AE nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erteilt. Die Dauer des Arbeitsvertrages könnte bei der Befristung eine Rolle spielen.

Mia5890 schrieb am 26.02.2017 um 02:13:03:
Wann kann ich die Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn ich ab dem 23 Sept 2017 bereits 5 Jahre in Deutschland bin?

Ja, wenn auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die 60 Monantsbeiträge zur Rentenversicherung. Deine Ausbildungszeiten zählen allerdings nur die Hälfte (§ 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG), insofern sind die fünf Jahre bei dir noch lange nicht erfüllt.

Mia5890 schrieb am 26.02.2017 um 02:13:03:
Wenn ich also nach der abgeschlossenen Ausbildung studieren werde (Masterstudium), was für einen AT werde ich bekommen?

Befristete AE § 16 Abs. 1 AufenthG für ein Studium.

Mia5890 schrieb am 26.02.2017 um 02:13:03:
Darf ich das überhaupt nach einen AT §17?

Da der EuGH nunmehr entscheiden hat, dass man bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf eine AE zum Studium hat, dürftest du theoretisch ohne Ausreise und neues Visumverfahren wechseln (§ 39 Nr. 1 AufenthV).

Mia5890 schrieb am 26.02.2017 um 02:13:03:
Darf ich neben dem Studium normal arbeiten?

Mit einer AE zum Studium darst du höchstens 120 volle oder 240 halbe Tage arbeiten, mehr nicht. Mit einer AE zum Hauptzweck der Bechäftigung dürftest du zwar nebenbei studieren, der Hauptzweck muss aber erkennbar die Beschäftigung sein.
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