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Erbrecht bei binationalen Ehen (Gelesen: 2.505 mal)
aegyptenurlauber
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Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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24.02.2017 um 14:05:02
 
Hallo,
ich habe eine Frage wie es um das Erbrecht bei binationalen Ehen steht.

Ich bin Deutsche, mein Mann Ägypter und wir haben eine gemeinsame Tochter mit beiden Staatsbürgerschaften. Mein Mann hat dazu ein Kind(Ägypter) aus erster Ehe mit einer Ägypterin.
Wir leben in Ägypten und wollen auch hierbleiben.

Laut islamischem Rechts erbt ja die Ehefrau 1/8 vom Erbe und vom üprigens Rest daann der Sohn 2/3 und die Tochter 1/3.
Das ist im Falle wenn mein Mann sterben sollte.

Ich würde nun gerne wissen, welches Recht in meinem Todesfall zur Anwendung kommt, ägyptisches da ich hierlebe, oder deutsches weil ich Deutsche bin?
Welches Recht würde zu dem gelten, wenn ich ein Testament schreibe. Ich würde gerne eines in Deutschland verfassen lassen, weil es mit der Sprache da besser geht und die Vorschriften da etwas strenger sind, ich vertraue da den Ägyptern nicht so mit ihrer Schludrigkeit und Ordnung.
Die Frage wäre nun ob ich vll auch im Testament erwähnen müsste nach welchem Landeserbrecht ich das aufgesetz habe, oder klärt sich das von alleine.

Bin etwas verwirrt. Der Sinn dahinter ist folgender, das zu dem Stiefsohn kein Kontakt besteht, die leibliche Mutter hat ihn gegen uns vergiftet und er hat soweit jeden Kontakt abgebrochen. Er ist 14 und lässt sich daher mit Elektronik, Spielzeug und die Erfüllung jeder Wünche lenken, dazu lässt ihn die Mutter machen was er will, mag er nicht in die Schule-ok, mag er bis 3 Uhr nachts auf die Strasse-ok, mag er in 1 Woche 500Eur ausgeben-ok.

Es besteht also eine sehr schlechte Beziehung, wir wissen aber beide das er spätestens dann wieder auftaucht, sollte mein Mann in der Zukunft verstorben sein, um sein Erbe einzustreichen (mein Mann hat ein wenig Landbesitz von seinem Vater geerbt, der eine Größere Summe an Wert hätte sofern man den verkauft).
Das können wir auch so nicht groß verhindern, da es religiös verboten ist jemanden sein Recht zu verwehren, so weh es auch tut mit anzusehen wie da das gehegte und gepflegte Erbe den Bach runter geht.

Für den Fall aber, das ich vor meinem Mann sterbe, würde mein Mann und unsere Tochter erben. Ich habe den Stiefsohn nicht adoptiert und er sollte daher nichts erben laut Gesetz. Allerdings wird das, was mein Mann von mir erbt, später mal an den Sohn weitervererbt und ich möchte daher mit einem Testament verhindern, das dies geschieht, in dem ich alles unserer Tochter vermachen möchte, allerdings mit komplettem Nutzungrecht durch meinen Mann. So als hätten quasi beie "geerbt" und können damit umgehen, aber mit einer Sperre das es im Todesfalle meines Mannes eben nix gibt was der Sohn von mir weitervererbt bekommen würde, sondern das alles bei meiner Tochter bleibt. Ich möchte privat nicht weiter ins Detail gehen, möchte halt nur wissen, welches Erbrecht bei mir zu Anwendung kommt (Wohnlanrecht oder Geburtlandrecht).

Hoffe hier gibt es Jemanden der Rat weiss. Danke!
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 24.02.2017 um 14:35:22
 
aegyptenurlauber schrieb am 24.02.2017 um 14:05:02:
Hoffe hier gibt es Jemanden der Rat weiss.

Wenn Ihr in Ägypten lebt, dann wird dort logischerweise auch das ägyptische Erbrecht zur Anwendung kommen. Wenn sich die Erbsache (Haus, Grundstück) in Deutschland befindet, sicherlich deutsches Recht.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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HeFi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 24.02.2017 um 18:25:47
 
Saxonicus schrieb am 24.02.2017 um 14:35:22:
Wenn sich die Erbsache (Haus, Grundstück) in Deutschland befindet, sicherlich deutsches Recht.

Soo einfach ist das mMn nicht.
Für Todesfälle ab dem 17. August 2015 gilt die neue Europäische Erbrechtsverordnung EU Nr. 650/2012,
EU-ErbVO      www.eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:201:0107:0134:DE:PD...
EU-ErbVO www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Europaeische_Erbrechtsverordnung.pdf?__b...

Bisher unterlag nach deutschem Recht (Art. 25 EGBGB) die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht.
Dies änderte sich durch die EU-Erbrechtsverordnung.

Ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen  letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO),
maW:
hatte der deutsche Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Ägypten, würde ägyptisches Erbrecht gelten und zwar auch für den gesamten in Deutschland belegenen Nachlass, falls das ägyptische Erbrecht nicht auf deutsches Erbrecht zurückverweist.

Gem. Art. 22 EU-ErbVO ist jedoch eine Rechtswahl des Erblassers möglich.
Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen – meist ist das ein Testament – erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.
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« Zuletzt geändert: 24.02.2017 um 18:41:00 von HeFi »  
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 24.02.2017 um 20:40:34
 
Das nützt aber möglicherweise alles garnix, wenn die ägyptischen Behörden sich hinsichtlich der in Ägypten befindlichen Erbmasse (!) möglicherweise so überhaupt nicht an EU-Recht halten mögen. Oder?
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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aegyptenurlauber
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 02.05.2017 um 16:18:16
 
Das Problem ist, hier in Ägypten Auskunft zu bekommen, viele(wenn nicht sogar alle) Anwälte haben keine Ahnung,liegt auch mit daran wie sie zu ihrem Job gekommen sind, da man sich hier gut durchmogeln kann bei der "Ausbildung" um sich dann "Anwalt" nennen zu dürfen.

Daher haben viele keine Ahnung was sie tun, beraten falsch aus Unwissen oder mit purer Absicht, um an dein Geld zu kommen, extra noch wenn man Ausländer ist.

Sagen wir ich schreibe in mein Testament, das dieses nach deutschem Recht durchgeführt werden soll, auch wenn ich in Ä gestorben bin und beide Länder halten sich an meinen Wunsch, müsste dann meine Tochter(an die ich alles vererben möchte) auch Steuern nach Deutschland abführen (Erbschaftssteuer) sofern sie ein größeres Vermögen erbt?
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 03.05.2017 um 19:00:04
 
aegyptenurlauber schrieb am 02.05.2017 um 16:18:16:
Daher haben viele keine Ahnung was sie tun, beraten falsch aus Unwissen


ähem, woher  hast du die Gewissheit, dass eine anonyme Antwort hier richtiger sein wird?
Du kannst eine Antowort, oder auch viele bekommen. Bewerten musst du sie selbst
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