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Visaerleichterungsabkommen - Nachteil nach Einbürgerung der besuchten Kinder? (Gelesen: 1.542 mal)
Hansi
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23.02.2017 um 21:00:11
 
Hallo,

meine Schwiegermutter aus der Ukraine war schon mehrfach bei uns zu Besuch. Dabei konnte sie aufgrund des Visaerleichtungsabkommens ein Mehrfachvisum erhalten, sodass sie innerhalb von 2 Jahren insgesamt 3 mal jeweils unter 3 Monate hier war.

Zwischenzeitlich hat sich meine Frau einbürgern lassen und ließ sich zu diesem Zweck aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft entlassen. Nun lese ich im Internetauftritt des deutschen Konsulats in Kiew, dass das Visaerleichterungsabkommen im Fall des Besuches von Kindern in der EU nur gelte, wenn die Besuchten die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen. Bedeuet das, dass die Schwiegermutter künftig wieder für jeden einzelnen Besuch ein eigenes Visum beantragen, und dafür die volle Gebühr zahlen muss, während sie bisher sogar gebührenbefreit war? Oder gibt es für den Besuch von erwachsenen Kindern, die die deutsche Staatsbürgerschaft haben, Erleichterungen aufgrund einer anderen Regelung?

Grüße,

Hansi
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Aras
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Antwort #1 - 23.02.2017 um 22:45:44
 
Ich würde das nicht so eng sehen. Die Antragsgebühr beträgt gemäß Artikel 6 des Abkommens für alle Visaarten eh 35 €.  Das Mehrfach-Visa kann ja sowieso auch ohne Visaerleichterungsabkommen beantragt.

Wenn die Eltern Rentner sind könnten diese auch von der Gebühr befreit werden
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Hansi
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Antwort #2 - 24.02.2017 um 08:14:00
 
Aras schrieb am 23.02.2017 um 22:45:44:
Das Mehrfach-Visa kann ja sowieso auch ohne Visaerleichterungsabkommen beantragt [werden].

Aufgrund welcher Regelung? ich hatte diese Erleichterung bisher immer mit dem Visaerleichterungsabkommen in Verbindung gebracht. Und auch mit der Suchfunktion auf der Webseite des Konsulats finde ich sie auch nur unter dem Stichwort Visaerleichterungsabkommen, in dem ausdrücklich auch auf die ukrainische Staatsbürgerschaft der Besuchten Bezug genommen wird.

Grüße,

Hansi
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Aras
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Antwort #3 - 24.02.2017 um 09:07:36
 
VO (EG) 810/2009 Artikel 24 Satz 3
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Antwort #4 - 24.02.2017 um 13:27:36
 
@ Aras: Danke!
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Antwort #5 - 24.02.2017 um 13:48:39
 
Aras schrieb am 24.02.2017 um 09:07:36:
VO (EG) 810/2009 Artikel 24 Satz 3 

Absatz 2b (nicht 3)


genau das steht übrigens auch explizit im Visaerleichterungsabkommen

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