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Niederlassungserlaubnis verweigert wegen Hauptwohnsitz (Gelesen: 7.803 mal)
Themen Beschreibung: Lebensunterhalt gesichert, und länger als 15 Jahre hier gelebt
Benzy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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22.02.2017 um 02:08:57
 
Eine ältere Dame (Staatsangehörigkeit: Bosnien) im Besitz einer Niederlassungserlaubnis bekam einen neuen Pass und bräuchte nun eine neue eAT Karte. Die ABH wollte aber auch den alten Pass sehen, und hat Ihr dann folgendes mitgeteilt:

Sie darf keine Niederlassungserlaubnis mehr haben, da ihr Hauptwohnsitz nicht mehr in Deutschland ist. Mehrere Stempel im Pass weisen darauf hin, dass sie zu wenig Zeit in Deutschland verbringt. Irgendeine Aufenthaltserlaubnis wäre total unnötig, da sie als bosnische Staatsangehörige visumsfrei einreisen kann.

Es stimmt schon, dass der Hauptwohnsitz seit einiger Zeit nicht mehr in Deutschland ist, aber sie hat sich insgesamt länger als 15 Jahre in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis aufgehalten, und ihr Lebensunterhalt ist durch ihre Rente gesichert. Die Rente ist ca. € 460, und Sie braucht keine Miete zu bezahlen, da Sie ihr eigenes Haus hat. Was noch dazu kommt, ist dass sie sich niemals länger als sechs Monate am Stück im Ausland aufgehalten hat.

Ist hier etwas machbar?

Die ABH hat ihr das alles mündlich mitgeteilt.

Wäre es eine gute Idee einen schriftlichen Bescheid zu verlangen und damit zum Anwalt zu gehen?
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ninnschen
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Antwort #1 - 22.02.2017 um 07:13:48
 
Die NE kann über § 51 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetz erlöschen. Dabei gibt es jedoch zwei Varianten, die dielieben Rente nicht beachten. Einerseits die von dir angesprochene 6-Monatsregelung. Andererseits die Variante, dass die NE erlischt, wenn man nicht nur vorübergehend ausreist. Was bedeutet: verlege ich meinen Hauptwohnsitz auf Dauer ins Ausland, und komme nur 2 mal im Jahr für eine geringe Zeit nach Deutschland, dann stellen diese Reisen lediglich Besuchsreisen in Deutschland dar, die nicht das Erlöschen der NE verhindern.

Über § 51 Abs. 2 AufenthG erlöscht die NE aber nur, wenn man länger als 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt hat (keine Duldung etc), und wenn VORHER der Lebensunterhalt gesichert war. Es kommt dabei im Übrigen nicht darauf an, dass deine Mutter Rente hat, sondern, ob sie damit auch tatsächlich den Lebensunterhalt sichern kann. Bei 460 € wage ich das zu bezweifeln.

Ohne den Sachverhalt ins Detail zu kennen, würde ich davon ausgehen, dass die NE kraft Gesetz erloschen ist. Natürlich kann die ABH einen Feststellungsbescheid machen, muss sie aber nicht. Würde sie dann machen, wenn es darum geht deine Mutter zur Ausreise aufzufordern und die Abschiebung anzudrohen. Wie die ABH aber ja sagt, kann ihre 2 Mal im Jahr auch über die Visafreiheit als bosnische Staatsangehörige einreisen. Sie benötigt die NE dafür nicht. Es sei denn natürlich sie bezieht eine deutsche Rente, die sie unbedingt behalten will, obwohl sie nicht mehr in Deutschland lebt...  Augenrollen
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Benzy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 22.02.2017 um 16:31:30
 
ninnschen schrieb am 22.02.2017 um 07:13:48:
...wenn man länger als 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt hat (keine Duldung etc), und wenn VORHER der Lebensunterhalt gesichert war.

Sie war länger als 15 Jahre rechtmäßig mit einer Aufenthaltserlaubnis hier. Keine Duldung. Der Lebensunterhalt war damals durch ihren Ehemann gesichert.

Zitat:
Es kommt dabei im Übrigen nicht darauf an, dass deine Mutter Rente hat, sondern, ob sie damit auch tatsächlich den Lebensunterhalt sichern kann. Bei 460 € wage ich das zu bezweifeln.

Sie hat ihr eigenes Haus in Deutschland und muss keine Miete bezahlen. Die € 460 im Monat reichen doch aus, wenn man keine Miete zahlen muss? Und die Frau ist nicht meine Mutter.

Zitat:
Natürlich kann die ABH einen Feststellungsbescheid machen, muss sie aber nicht.

Wie kann man versuchen sich gegen so etwas rechtlich zu wehren wenn man nichts schriftliches in der Hand hat?

Zitat:
Es sei denn natürlich sie bezieht eine deutsche Rente, die sie unbedingt behalten will, obwohl sie nicht mehr in Deutschland lebt...  Augenrollen

Die Rente ist von ihrem Mann der schon jahrelang Tod ist. Ich glaube, die Rente wäre nicht vom Erlöschen der NE betroffen.

Mal angenommen die Frau war rechtmäßig und mit gesichertem Lebensunterhalt mindestens 15 Jahre lang hier, und angenommen der Lebensunterhalt ist auch jetzt durch die Rente und ihr eigenes Haus gesichert...

... die Frage ist, dürfte der Wohnsitz auch weiterhin in Bosnien bleiben, oder müsste die Frau den Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegen, um die NE zu behalten?
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Antwort #3 - 22.02.2017 um 17:13:28
 
Benzy schrieb am 22.02.2017 um 16:31:30:
Sie hat ihr eigenes Haus in Deutschland und muss keine Miete bezahlen. Die € 460 im Monat reichen doch aus, wenn man keine Miete zahlen muss? 



Für Gas, Strom, Wasser, Grundsteuer, Müllabfuhr, Hausversicherung, Krankenversicherung, Lebensmittel, Kleidung, Fahrtkosten, Telefon.....? Reichen in D 460€ sicher nicht. Wie ist sie denn zur Zeit krankenversichert? Hat sie noch eine deutsche Versichertenkarte?
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Antwort #4 - 22.02.2017 um 17:13:47
 
Benzy schrieb am 22.02.2017 um 16:31:30:
Mal angenommen die Frau war rechtmäßig und mit gesichertem Lebensunterhalt mindestens 15 Jahre lang hier, und angenommen der Lebensunterhalt ist auch jetzt durch die Rente und ihr eigenes Haus gesichert...

... die Frage ist, dürfte der Wohnsitz auch weiterhin in Bosnien bleiben, oder müsste die Frau den Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegen, um die NE zu behalten? 


steht alles im oben erwähnten §51 AufenthG
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#51

Zitat:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

    ..
    6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

    7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

    8. ...

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. ...


das heisst, ihre NE ist nicht erloschen (LU-sicherung  vorausgestzt), auch wenn sie nicht nur vorübergehend D verlassen hatte und damit in D keinen Wohnsitz hätte.
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Antwort #5 - 23.02.2017 um 02:22:56
 
Benzy schrieb am 22.02.2017 um 02:08:57:
Wäre es eine gute Idee einen schriftlichen Bescheid zu verlangen und damit zum Anwalt zu gehen? 


Es wäre eine gute Idee eine Austellung einer neuen erstmal eAT schriftlich zu verlangen. Auf die Diskussion über Verlängerung würde ich mich gar nciht einlassen.
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Antwort #6 - 23.02.2017 um 11:34:08
 
grisu1000 schrieb am 23.02.2017 um 02:22:56:
Es wäre eine gute Idee eine Austellung einer neuen erstmal eAT schriftlich zu verlangen.


keine gute Idee, denn für einen neuen AT gibt es ja keine Grundlage (der Antragsteller will ja nicht in D leben, sondern nur "besuchen")

Seine vorhandene NE besteht aber fort (sofern die Voraussetzungen wie oben angegeben wirklich erfüllt sind) und dafür kann er als Bestätigung den eAT bekommen (neues Kärtchen, alter AT)
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Antwort #7 - 23.02.2017 um 13:20:53
 
Benzy schrieb am 22.02.2017 um 02:08:57:
Die Rente ist ca. € 460, und Sie braucht keine Miete zu bezahlen,

Aus anderer Sicht:
Ein alleinstehender Hartz-4-Empfänger erhält monatlich 409,- und die Kranken-/Pflegeversicherung und die Wohnkosten incl. der Betriebskosten.
Das nennt man Existenzminimum und betrifft iaR Mieter. Man geht von durchschnittlichen 850,- bis 900,- pro Monat aus.

Wer Hauseigentümerin und Rentnerin mit 460,- Rente ist, hat kein ausreichendes Einkommen, um davon zu leben und zu wohnen und ein Haus zu erhalten.

Ist ihre KV von den 460,- schon abgezogen?
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grisu1000
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Antwort #8 - 24.02.2017 um 02:49:44
 
erne schrieb am 23.02.2017 um 11:34:08:
eine gute Idee, denn für einen neuen AT gibt es ja keine Grundlage (der Antragsteller will ja nicht in D leben, sondern nur "besuchen")


Ich habe bewußt eAT gesagt. Das Kärtchen, nicht die NE. Die Feinheit liegt im Detail. Scheinabar will Ihr die ABh keine eAT mehr austellen mit der Begründung, die NE wäre nicht mehr vorhanden. Alles natürlich mündlich.

Mit dem schirftlichen Antrag auf eAT bringt man die ABH in Zugzwang. Auf eine Diskussion, warum die NE nun plötzlich nicht mehr besteht lässt man sich erstmal nicht ein. Außerdem eröffnet man den Rechtsweg, wenn nichts passiert.
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Alacrity
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Antwort #9 - 24.02.2017 um 12:14:44
 
Wenn sie in der KVdR ist, beträgt der Beitragssatz für die Krankenversicherung nur 7,3 % + Zusatzbeitrag (aktuell ab 0,59 %), dazu kämen 2,55 % Beitrag für die Pflegeversicherung, dann läge sie mit den Beiträgen bei unter € 50 im Monat.

Wenn es knapp wird, kann sie auch ein(ige) Zimmer in ihrem Haus vermieten, durch die Erträge wäre ihr Lebensunterhalt dann dauerhaft gesichert und die Mieterträge würden bei KVdR nicht einmal den Beitrag zur KV erhöhen.
Wenn sich nicht sofort ein Mieter findet, könnte sie zunächst auch für ein paar Stunden/Woche arbeiten.

Sie sollte auch Wohngeld beantragen, wenn sie noch ein bischen mehr Geld zur Verfügung haben möchte.
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 24.02.2017 um 13:25:13
 
Alacrity schrieb am 24.02.2017 um 12:14:44:
Wenn es knapp wird, kann sie auch ein(ige) Zimmer in ihrem Haus vermieten, durch die Erträge wäre ihr Lebensunterhalt dann dauerhaft gesichert und die Mieterträge würden bei KVdR nicht einmal den Beitrag zur KV erhöhen.Wenn sich nicht sofort ein Mieter findet, könnte sie zunächst auch für ein paar Stunden/Woche arbeiten.

Das wird alles nicht gehen. Ich meine mich zu erinnern, dass der Lebensunterhalt *zum Zeitpunkt der Ausreise* gesichert sein musste. (Was auch immer das genau bedeutet, jedoch lässt sich später nichts mehr drehen)
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Anjeza
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Antwort #11 - 24.02.2017 um 19:51:06
 
Die Frau erhält wohl schon länger Witwenrente? Wenn ihr diese die letzten Jahre gereicht haben, dann ist das doch der beweis das ihr Lebensunterhalt gesichert ist.
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Antwort #12 - 24.02.2017 um 20:37:43
 
tiggger schrieb am 24.02.2017 um 13:25:13:
Ich meine mich zu erinnern, dass der Lebensunterhalt *zum Zeitpunkt der Ausreise* gesichert sein musste.

Anjeza schrieb am 24.02.2017 um 19:51:06:
Die Frau erhält wohl schon länger Witwenrente? Wenn ihr diese die letzten Jahre gereicht haben, dann ist das doch der beweis das ihr Lebensunterhalt gesichert ist. 


Abgesehen davon, dass möglicherweise die Höhe der Rente nicht ausreichend ist / war (ob es "ihr" im Drittausland "immer gereicht" hat wäre dann uninteressant, wichtig ist, dass es zur Sicherung des LU in DEU hätte reichen müssen / reichen muss), spielt nicht das Jetzt und Hier die entscheidende Rolle, sondern der Zeitpunkt der dauerhaften Aureise. Und die Nachweisbarkeit des gesicherten LU zu diesem Zeitpunkt.

Gruß
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Antwort #13 - 24.02.2017 um 20:43:39
 
tiggger schrieb am 24.02.2017 um 13:25:13:
Das wird alles nicht gehen. Ich meine mich zu erinnern, dass der Lebensunterhalt *zum Zeitpunkt der Ausreise* gesichert sein musste. 

JA, DAS ^^^ ist mMn richtig, denn
maßgeblich ist der mögliche ErlöschensZEITPUNKT gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7. http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65988.htm
Zitat:
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
...
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
...
(2) 1Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht.
...
3Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

dh: Der LU muss bereits bei der "nicht vorübergehenden" Ausreise nach Nr. 6 gesichert sein, andernfalls erlischt der AT.
Ein bereits bei der Ausreise erloschener AT kann nicht nachträglich "wiederbelebt" werden, indem der LU später zB nach einer Wiedereinreise gesichert wird.

Möglich ist mMn allerdings der nachträgliche Nachweis gegenüber der ABH, dass der LU bei der Ausreise nach 7 gesichert war, damit die ABH eine Bescheinigung gem. § 51 Abs. 2 letzter Satz ausstellen kann.

siehe auch AVV Ziff. 52.2 http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...
Zitat:
Die in § 51 Absatz 2 genannten
Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt
der Ausreise erfüllt sein
. Die Nachweise, ob der
Lebensunterhalt (§ 2 Absatz 3) gesichert ist, hat
der Ausländer beizubringen (§ 82 Absatz 1 und
2). Die in § 51 Absatz 2 Satz 3 genannte gebührenpflichtige
Bescheinigung kann auch nach
der Ausreise ausgestellt werden
(zum gewöhnlichen
Aufenthalt siehe Nummer 71.1.2.2).
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« Zuletzt geändert: 24.02.2017 um 20:55:25 von HeFi »  
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Antwort #14 - 24.02.2017 um 22:05:19
 
Ist das Haus nicht ein ausreichender Nachweis von Vermögen?
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Antwort #15 - 24.02.2017 um 22:33:29
 
Anjeza schrieb am 24.02.2017 um 22:05:19:
Ist das Haus nicht ein ausreichender Nachweis von Vermögen?

Es geht nicht um Vermögen,
Es geht um die Sicherung des Lebensunterhalts LU durch dauerhafte Einkünfte.
Ein Vermögen (zB Haus) kann man verkaufen, verschenken, verjubeln usw.
Der Lebensunterhalt LU könnte mMn dann dauerhaft gesichert werden, wenn man das Haus gegen eine lebenslange Leibrente an einen solventen Käufer verkaufen würde.

Aber -wie gesagt- der LU muss zum Zeitpunkt der Ausreise gesichert gewesen sein.
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Antwort #16 - 24.02.2017 um 23:16:07
 
Anjeza schrieb am 24.02.2017 um 22:05:19:
Ist das Haus nicht ein ausreichender Nachweis von Vermögen? 


Ja, als Nachweis von Vermögen ausreichend und anerkannt. Nützt nur eher nichts, da nicht Vermögen nachgewiesen werden muss, sondern die "Sicherung des Lebensunterhalts".

Wie im Thread bereits beschrieben, hätte es unstrittig hilfreich gewesen sein können, wenn daraus vor der / zum Zeitpunkt der Ausreise Einnahmen z.B. durch Vermietung generiert worden wären und diese Einnahmen hoch genug gewesen wären, um damit auch nur den Anspruch auf öffentliche Leistungen zu vermeiden.

Vermögen selbst als Größe in der Frage der Sicherung des Lebensunterhalts ist strittig und wird in der Verwaltungspraxis uneinheitlich gehandhabt.
Ein Haus, als Immobilie und damit nicht ohne Weiteres verfügbar und vom Umfang dieses Vermögens i.d.R. wohl auch eher nicht "größeres Vermögen", scheint oft wenig geeignet und anerkannt.

Da müsste man, wenn alles so schon zum Zeitpunkt der Ausreise vorhanden gewesen, bei der ABH vorfühlen und seine Interessen wohl ggf. gerichtlich erst einmal durchsetzen.
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Antwort #17 - 24.02.2017 um 23:21:20
 
Wie will das die Ausländerbehörde eigentlich in Zukunft überprüfen. Das ging bisher weil man den alten Pass vorgelegt hat, weil in dem auch das Visum eingeklebt war.

Bei den neuen Scheckkarten, legt man nur den neuen Pass vor und die alte Scheckkarte.
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Antwort #18 - 24.02.2017 um 23:29:18
 
"Das"? Was "Das"?
Der Nachweis der Sicherung des LU, falls Du das meinst, ist eine Bringschuld und ggf. vom Antragsteller zum Antragszeitpunkt für den relevanten Zeitraum in Vergangenheit oder Gegenwart nachzuweisen und, falls erforderlich, für die Zukunft aufgrund dieser Nachweise durch die ABH zu prognostizieren.

Vielleicht solltest Du für Deine Fragen einen eigenen Thread starten...
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Antwort #19 - 24.02.2017 um 23:35:00
 
Wo jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. War eigentlich nur eine Nebenfrage.
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Antwort #20 - 24.02.2017 um 23:47:40
 
Ach, da gibt es Möglichkeiten.
Abgesehen davon, dass man sich selbst schnell bei Einreisekontrolle oder der ABH auf Befragen verplappern kann, kann eine Verlagerung des dauerhaften Aufenthalts wohl z.B. durch (fehlende) Einträge in Registern (z.B. Einwohnermeldeamt), wiederholtes Nichtantreffen an Meldeadressen, Postrückläufer etc. unterstellt werden.
Und schon ist man selbst möglicherweise in der Nachweispflicht.
Wenn man da z.B. faken will, muss man, sofern man eine etwas engagiertere Behörde haben sollte, schon dauerhaft sehr hellwach sein. Schafft auch nicht jeder.

Geht aber jetzt schon etwas an der Fragestellung des TE vorbei.
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Antwort #21 - 25.02.2017 um 00:39:18
 
T.P.2013 schrieb am 24.02.2017 um 23:47:40:
Geht aber jetzt schon etwas an der Fragestellung des TE vorbei.


Nicht ganz, das ganze hat eingentlich 2 Prüfschritte.
Prüfschritt 1: Gewöhnlicher Aufenthalt. Ist dieser vorhanden kommt es auf den LU gar nicht an, da die NE ja unbefirstet gilt auch ohne LU. Erst wenn man feststellt das kein gewöhnler Aufenthalt vorhanden ist kommt es zu Schritt 2. Abwesnehtien unter 6 Monaten sind unbeachtlich bei eingengenutzen Haus ohne Abmeldung bei der Meldebehörde.

Prüfschritt 2: Sicherung LU. Die Frau hat Vermögen als Hausbesitzer und damit eratmal keinen Ansoruch auf irgendwelche soziale Sicherung. Ja die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich, aber bei einer Rentnerin die offensichtlich mit bescheidenen Miteln zurechtkommt, muss die ABh schon mal argumentieren warum der LU nicht gesichert ist.

hierzug:
VwV zum AufenthG 2.3.1.ff

Zitat:
Eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ist gegeben, wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird. Lebensunterhalt ist dabei die Gesamtheit der Mittel, die erforderlich sind, um den Bedarf eines Menschen zu decken....


Mit Haus könne gar keine öffentliche beansprucht werden und wo steht das es nur Einkommen sein muss. Aber wie gesagt grenzwertig.

Das die ABH aber nur aufgrund schnellen Blick in den Pass mündlich die NE ungültig erklärt, ist nicht nur grenzwertig und wird einer sachgerechten Prüfung nicht gerecht.
Nach mehrern dekaden NE sollte das schriftlich erfolgen mit Gelegenheit der Stellungnhame des ausländischen Bürgers.

Ansonsten muss man die Frau mal fragen warum sie nicht schon zum Daueraufenthalt EU gewechselt ist, der Ihr deutlich günstigere Bedingungen bietet.  Die NE ist grad bei Bürgern die sich länge im Ausland aufhalten eine gefährliche Sache. Sie kann nämlich mit Ausreise erlöschen.

Rückfallposition. Antrag auf "Wiederkehr von Rentnern" nach §37 Abs 5 AufenthG. Die ABH gewinnt also nichts mit den Entzug der AE. Die nächsten fünf Jahre genau darauf achten, dass man mindestens sechs Monate hier ist. Dann Daueraufenthalt EU beantragen.

Zur LU-Sicherung: Hat man Kinder so bietet sich hier Niesbrauch des Hauses an. Kinder bekommen das Haus, dafür bekommt die Frau Nutzungsrecht des Hauses bis Lebensende ´+ Aufstockung der Rente über Hartz 4 Niveau.



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Antwort #22 - 25.02.2017 um 09:38:06
 
grisu1000 schrieb am 25.02.2017 um 00:39:18:
Das die ABH aber nur aufgrund schnellen Blick in den Pass

ist eine hier nicht vorgetragene, unbewiesene Behauptung.
grisu1000 schrieb am 25.02.2017 um 00:39:18:
mündlich die NE ungültig erklärt

Das Erlöschen einer NE nach § 51 AufenthG ist eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge, die weder ein Verwaltungsakt ist noch eines Verwaltungsaktes bedarf.

Feststellungen über das Erlöschen von AT nach § 51 Abs. 1 finden täglich viele Tausende Male statt, in der überwiegenden Anzahl der Fälle wortlos und in Fällen der Nr. 1 auch i.d.R. unstrittig.

grisu1000 schrieb am 25.02.2017 um 00:39:18:
mit Gelegenheit der Stellungnhame des ausländischen Bürgers.

Die ist offensichtlich gegeben, wenn der Ausländer gerade vor einem sitzt oder steht.

Und in einem Fall wie dem hier vorliegenden ist es problemlos möglich, das Ganze in Ruhe auch nach dem Gespräch in der ABH nochmals zu durchdenken und schriftlich vorzutragen, wenn aufgrund der Staatsangehörigkeit ein visumfreier schengenrechtlich zulässiger Aufenthalt vorliegt.
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Antwort #23 - 25.02.2017 um 10:06:42
 
Und um nicht nur auf Antworten zum Thema einzugehen, sondern auch noch etwas zur Sache beizutragen, habe ich nochmal gesucht und die Gerichtsentscheidung wiedergefunden, die meiner Auffassung zur Erlöschensfrage - genauer: zu den Kriterien des Nichterlöschens - entspricht.
Zitat:
Zu beachten ist, dass § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nach Auffassung des VG Karlsruhe nicht verlangt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft noch im Zeitpunkt der Wiedereinreise des Ausländers fortbesteht, denn maßgebend für die Frage, ob ein Recht erloschen ist, ist die Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem es erloschen sein soll.

VG Karlsruhe, Urteil v. 10.02.2010 - 1 K 676/09 -

Es ging hier zwar um ein anderes (Nicht-)Erlöschenskriterium, aber das ist für die Frage, wann ein solches Kriterium erfüllt sein muss, irrelevant.
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Antwort #24 - 25.02.2017 um 18:16:18
 
ich füge auch 2 Link's zu einschlägigen Urteilen bei

VG Karlsruhe  zu Erlöschen  Urteil 10.2.2010 · Az. 1 K 676/09      
www.openjur.de/u/352351.html      
ehel-LG muss bei Ausreise fortbestehen, nicht bei Wiedereinreise

BVG-Urteil zu Erlöschen Zeitpunkt BVerwG 1 C 1.11 v. 17.01.2012      
www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=170112U1C1.11.0      
NICHT bei unfreiwilliger Ausreise
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Antwort #25 - 26.02.2017 um 14:12:29
 
Ich würde wie von grisu1000 empfohlen, der Ausländerbehörde einfach mitteilen, das wenn der bisherige Aufenthaltstitel nicht verlängert wird, ein neuer beantragt wird auf "Wiederkehr von Rentnern" nach §37 Abs 5 AufenthG.
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Antwort #26 - 26.02.2017 um 16:18:36
 
Anjeza schrieb am 26.02.2017 um 14:12:29:
"Wiederkehr von Rentnern" nach §37 Abs 5 AufenthG.

Wobei natürlich auch der LU gesichert sein muss, siehe Ziff. 37.5.3 der
AwV AufenthG http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...
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Antwort #27 - 26.02.2017 um 16:45:24
 
Anjeza schrieb am 26.02.2017 um 14:12:29:
... wenn der bisherige Aufenthaltstitel nicht verlängert wird ...

Das steht doch hier überhaupt nicht zur Debatte.

Das ist einer der Fälle, wo man sich viel Ärger erspart, wenn man selbst exakt formuliert und falsche Formulierungen zu keinem Zeitpunkt zulässt.

Es geht hier um den bloßen Übertrag eines existierenden AT in einen/zu einem neuen Pass. Es wird also ein technischer Vorgang beantragt, keine neue sachliche Entscheidung.

Damit ist zunächst mal die Diskussion beschränkt auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit  - war zum Zeitpunkt der angenommenen Ausreise i. S. d. Par. 51 (1) Nr. 6 der LU gesichert, dann ist nach der Argumentation des o. g. Urteils die NE nicht erloschen und erlischt auch nicht durch Besuchsreisen ins BG. Der LU heute ist damit irrelevant.

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