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Niederlassungserlaubnis verweigert wegen Hauptwohnsitz (Gelesen: 7.737 mal)
Themen Beschreibung: Lebensunterhalt gesichert, und länger als 15 Jahre hier gelebt
HeFi
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Antwort #15 - 24.02.2017 um 22:33:29
 
Anjeza schrieb am 24.02.2017 um 22:05:19:
Ist das Haus nicht ein ausreichender Nachweis von Vermögen?

Es geht nicht um Vermögen,
Es geht um die Sicherung des Lebensunterhalts LU durch dauerhafte Einkünfte.
Ein Vermögen (zB Haus) kann man verkaufen, verschenken, verjubeln usw.
Der Lebensunterhalt LU könnte mMn dann dauerhaft gesichert werden, wenn man das Haus gegen eine lebenslange Leibrente an einen solventen Käufer verkaufen würde.

Aber -wie gesagt- der LU muss zum Zeitpunkt der Ausreise gesichert gewesen sein.
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Antwort #16 - 24.02.2017 um 23:16:07
 
Anjeza schrieb am 24.02.2017 um 22:05:19:
Ist das Haus nicht ein ausreichender Nachweis von Vermögen? 


Ja, als Nachweis von Vermögen ausreichend und anerkannt. Nützt nur eher nichts, da nicht Vermögen nachgewiesen werden muss, sondern die "Sicherung des Lebensunterhalts".

Wie im Thread bereits beschrieben, hätte es unstrittig hilfreich gewesen sein können, wenn daraus vor der / zum Zeitpunkt der Ausreise Einnahmen z.B. durch Vermietung generiert worden wären und diese Einnahmen hoch genug gewesen wären, um damit auch nur den Anspruch auf öffentliche Leistungen zu vermeiden.

Vermögen selbst als Größe in der Frage der Sicherung des Lebensunterhalts ist strittig und wird in der Verwaltungspraxis uneinheitlich gehandhabt.
Ein Haus, als Immobilie und damit nicht ohne Weiteres verfügbar und vom Umfang dieses Vermögens i.d.R. wohl auch eher nicht "größeres Vermögen", scheint oft wenig geeignet und anerkannt.

Da müsste man, wenn alles so schon zum Zeitpunkt der Ausreise vorhanden gewesen, bei der ABH vorfühlen und seine Interessen wohl ggf. gerichtlich erst einmal durchsetzen.
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Antwort #17 - 24.02.2017 um 23:21:20
 
Wie will das die Ausländerbehörde eigentlich in Zukunft überprüfen. Das ging bisher weil man den alten Pass vorgelegt hat, weil in dem auch das Visum eingeklebt war.

Bei den neuen Scheckkarten, legt man nur den neuen Pass vor und die alte Scheckkarte.
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Antwort #18 - 24.02.2017 um 23:29:18
 
"Das"? Was "Das"?
Der Nachweis der Sicherung des LU, falls Du das meinst, ist eine Bringschuld und ggf. vom Antragsteller zum Antragszeitpunkt für den relevanten Zeitraum in Vergangenheit oder Gegenwart nachzuweisen und, falls erforderlich, für die Zukunft aufgrund dieser Nachweise durch die ABH zu prognostizieren.

Vielleicht solltest Du für Deine Fragen einen eigenen Thread starten...
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Antwort #19 - 24.02.2017 um 23:35:00
 
Wo jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. War eigentlich nur eine Nebenfrage.
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Antwort #20 - 24.02.2017 um 23:47:40
 
Ach, da gibt es Möglichkeiten.
Abgesehen davon, dass man sich selbst schnell bei Einreisekontrolle oder der ABH auf Befragen verplappern kann, kann eine Verlagerung des dauerhaften Aufenthalts wohl z.B. durch (fehlende) Einträge in Registern (z.B. Einwohnermeldeamt), wiederholtes Nichtantreffen an Meldeadressen, Postrückläufer etc. unterstellt werden.
Und schon ist man selbst möglicherweise in der Nachweispflicht.
Wenn man da z.B. faken will, muss man, sofern man eine etwas engagiertere Behörde haben sollte, schon dauerhaft sehr hellwach sein. Schafft auch nicht jeder.

Geht aber jetzt schon etwas an der Fragestellung des TE vorbei.
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Antwort #21 - 25.02.2017 um 00:39:18
 
T.P.2013 schrieb am 24.02.2017 um 23:47:40:
Geht aber jetzt schon etwas an der Fragestellung des TE vorbei.


Nicht ganz, das ganze hat eingentlich 2 Prüfschritte.
Prüfschritt 1: Gewöhnlicher Aufenthalt. Ist dieser vorhanden kommt es auf den LU gar nicht an, da die NE ja unbefirstet gilt auch ohne LU. Erst wenn man feststellt das kein gewöhnler Aufenthalt vorhanden ist kommt es zu Schritt 2. Abwesnehtien unter 6 Monaten sind unbeachtlich bei eingengenutzen Haus ohne Abmeldung bei der Meldebehörde.

Prüfschritt 2: Sicherung LU. Die Frau hat Vermögen als Hausbesitzer und damit eratmal keinen Ansoruch auf irgendwelche soziale Sicherung. Ja die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich, aber bei einer Rentnerin die offensichtlich mit bescheidenen Miteln zurechtkommt, muss die ABh schon mal argumentieren warum der LU nicht gesichert ist.

hierzug:
VwV zum AufenthG 2.3.1.ff

Zitat:
Eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ist gegeben, wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird. Lebensunterhalt ist dabei die Gesamtheit der Mittel, die erforderlich sind, um den Bedarf eines Menschen zu decken....


Mit Haus könne gar keine öffentliche beansprucht werden und wo steht das es nur Einkommen sein muss. Aber wie gesagt grenzwertig.

Das die ABH aber nur aufgrund schnellen Blick in den Pass mündlich die NE ungültig erklärt, ist nicht nur grenzwertig und wird einer sachgerechten Prüfung nicht gerecht.
Nach mehrern dekaden NE sollte das schriftlich erfolgen mit Gelegenheit der Stellungnhame des ausländischen Bürgers.

Ansonsten muss man die Frau mal fragen warum sie nicht schon zum Daueraufenthalt EU gewechselt ist, der Ihr deutlich günstigere Bedingungen bietet.  Die NE ist grad bei Bürgern die sich länge im Ausland aufhalten eine gefährliche Sache. Sie kann nämlich mit Ausreise erlöschen.

Rückfallposition. Antrag auf "Wiederkehr von Rentnern" nach §37 Abs 5 AufenthG. Die ABH gewinnt also nichts mit den Entzug der AE. Die nächsten fünf Jahre genau darauf achten, dass man mindestens sechs Monate hier ist. Dann Daueraufenthalt EU beantragen.

Zur LU-Sicherung: Hat man Kinder so bietet sich hier Niesbrauch des Hauses an. Kinder bekommen das Haus, dafür bekommt die Frau Nutzungsrecht des Hauses bis Lebensende ´+ Aufstockung der Rente über Hartz 4 Niveau.



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Antwort #22 - 25.02.2017 um 09:38:06
 
grisu1000 schrieb am 25.02.2017 um 00:39:18:
Das die ABH aber nur aufgrund schnellen Blick in den Pass

ist eine hier nicht vorgetragene, unbewiesene Behauptung.
grisu1000 schrieb am 25.02.2017 um 00:39:18:
mündlich die NE ungültig erklärt

Das Erlöschen einer NE nach § 51 AufenthG ist eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge, die weder ein Verwaltungsakt ist noch eines Verwaltungsaktes bedarf.

Feststellungen über das Erlöschen von AT nach § 51 Abs. 1 finden täglich viele Tausende Male statt, in der überwiegenden Anzahl der Fälle wortlos und in Fällen der Nr. 1 auch i.d.R. unstrittig.

grisu1000 schrieb am 25.02.2017 um 00:39:18:
mit Gelegenheit der Stellungnhame des ausländischen Bürgers.

Die ist offensichtlich gegeben, wenn der Ausländer gerade vor einem sitzt oder steht.

Und in einem Fall wie dem hier vorliegenden ist es problemlos möglich, das Ganze in Ruhe auch nach dem Gespräch in der ABH nochmals zu durchdenken und schriftlich vorzutragen, wenn aufgrund der Staatsangehörigkeit ein visumfreier schengenrechtlich zulässiger Aufenthalt vorliegt.
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Antwort #23 - 25.02.2017 um 10:06:42
 
Und um nicht nur auf Antworten zum Thema einzugehen, sondern auch noch etwas zur Sache beizutragen, habe ich nochmal gesucht und die Gerichtsentscheidung wiedergefunden, die meiner Auffassung zur Erlöschensfrage - genauer: zu den Kriterien des Nichterlöschens - entspricht.
Zitat:
Zu beachten ist, dass § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nach Auffassung des VG Karlsruhe nicht verlangt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft noch im Zeitpunkt der Wiedereinreise des Ausländers fortbesteht, denn maßgebend für die Frage, ob ein Recht erloschen ist, ist die Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem es erloschen sein soll.

VG Karlsruhe, Urteil v. 10.02.2010 - 1 K 676/09 -

Es ging hier zwar um ein anderes (Nicht-)Erlöschenskriterium, aber das ist für die Frage, wann ein solches Kriterium erfüllt sein muss, irrelevant.
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Antwort #24 - 25.02.2017 um 18:16:18
 
ich füge auch 2 Link's zu einschlägigen Urteilen bei

VG Karlsruhe  zu Erlöschen  Urteil 10.2.2010 · Az. 1 K 676/09      
www.openjur.de/u/352351.html      
ehel-LG muss bei Ausreise fortbestehen, nicht bei Wiedereinreise

BVG-Urteil zu Erlöschen Zeitpunkt BVerwG 1 C 1.11 v. 17.01.2012      
www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=170112U1C1.11.0      
NICHT bei unfreiwilliger Ausreise
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Antwort #25 - 26.02.2017 um 14:12:29
 
Ich würde wie von grisu1000 empfohlen, der Ausländerbehörde einfach mitteilen, das wenn der bisherige Aufenthaltstitel nicht verlängert wird, ein neuer beantragt wird auf "Wiederkehr von Rentnern" nach §37 Abs 5 AufenthG.
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Antwort #26 - 26.02.2017 um 16:18:36
 
Anjeza schrieb am 26.02.2017 um 14:12:29:
"Wiederkehr von Rentnern" nach §37 Abs 5 AufenthG.

Wobei natürlich auch der LU gesichert sein muss, siehe Ziff. 37.5.3 der
AwV AufenthG http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...
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Antwort #27 - 26.02.2017 um 16:45:24
 
Anjeza schrieb am 26.02.2017 um 14:12:29:
... wenn der bisherige Aufenthaltstitel nicht verlängert wird ...

Das steht doch hier überhaupt nicht zur Debatte.

Das ist einer der Fälle, wo man sich viel Ärger erspart, wenn man selbst exakt formuliert und falsche Formulierungen zu keinem Zeitpunkt zulässt.

Es geht hier um den bloßen Übertrag eines existierenden AT in einen/zu einem neuen Pass. Es wird also ein technischer Vorgang beantragt, keine neue sachliche Entscheidung.

Damit ist zunächst mal die Diskussion beschränkt auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit  - war zum Zeitpunkt der angenommenen Ausreise i. S. d. Par. 51 (1) Nr. 6 der LU gesichert, dann ist nach der Argumentation des o. g. Urteils die NE nicht erloschen und erlischt auch nicht durch Besuchsreisen ins BG. Der LU heute ist damit irrelevant.

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