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Niederlassungserlaubnis verweigert wegen Hauptwohnsitz (Gelesen: 7.738 mal)
Themen Beschreibung: Lebensunterhalt gesichert, und länger als 15 Jahre hier gelebt
Benzy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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22.02.2017 um 02:08:57
 
Eine ältere Dame (Staatsangehörigkeit: Bosnien) im Besitz einer Niederlassungserlaubnis bekam einen neuen Pass und bräuchte nun eine neue eAT Karte. Die ABH wollte aber auch den alten Pass sehen, und hat Ihr dann folgendes mitgeteilt:

Sie darf keine Niederlassungserlaubnis mehr haben, da ihr Hauptwohnsitz nicht mehr in Deutschland ist. Mehrere Stempel im Pass weisen darauf hin, dass sie zu wenig Zeit in Deutschland verbringt. Irgendeine Aufenthaltserlaubnis wäre total unnötig, da sie als bosnische Staatsangehörige visumsfrei einreisen kann.

Es stimmt schon, dass der Hauptwohnsitz seit einiger Zeit nicht mehr in Deutschland ist, aber sie hat sich insgesamt länger als 15 Jahre in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis aufgehalten, und ihr Lebensunterhalt ist durch ihre Rente gesichert. Die Rente ist ca. € 460, und Sie braucht keine Miete zu bezahlen, da Sie ihr eigenes Haus hat. Was noch dazu kommt, ist dass sie sich niemals länger als sechs Monate am Stück im Ausland aufgehalten hat.

Ist hier etwas machbar?

Die ABH hat ihr das alles mündlich mitgeteilt.

Wäre es eine gute Idee einen schriftlichen Bescheid zu verlangen und damit zum Anwalt zu gehen?
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ninnschen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.02.2017 um 07:13:48
 
Die NE kann über § 51 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetz erlöschen. Dabei gibt es jedoch zwei Varianten, die dielieben Rente nicht beachten. Einerseits die von dir angesprochene 6-Monatsregelung. Andererseits die Variante, dass die NE erlischt, wenn man nicht nur vorübergehend ausreist. Was bedeutet: verlege ich meinen Hauptwohnsitz auf Dauer ins Ausland, und komme nur 2 mal im Jahr für eine geringe Zeit nach Deutschland, dann stellen diese Reisen lediglich Besuchsreisen in Deutschland dar, die nicht das Erlöschen der NE verhindern.

Über § 51 Abs. 2 AufenthG erlöscht die NE aber nur, wenn man länger als 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt hat (keine Duldung etc), und wenn VORHER der Lebensunterhalt gesichert war. Es kommt dabei im Übrigen nicht darauf an, dass deine Mutter Rente hat, sondern, ob sie damit auch tatsächlich den Lebensunterhalt sichern kann. Bei 460 € wage ich das zu bezweifeln.

Ohne den Sachverhalt ins Detail zu kennen, würde ich davon ausgehen, dass die NE kraft Gesetz erloschen ist. Natürlich kann die ABH einen Feststellungsbescheid machen, muss sie aber nicht. Würde sie dann machen, wenn es darum geht deine Mutter zur Ausreise aufzufordern und die Abschiebung anzudrohen. Wie die ABH aber ja sagt, kann ihre 2 Mal im Jahr auch über die Visafreiheit als bosnische Staatsangehörige einreisen. Sie benötigt die NE dafür nicht. Es sei denn natürlich sie bezieht eine deutsche Rente, die sie unbedingt behalten will, obwohl sie nicht mehr in Deutschland lebt...  Augenrollen
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Benzy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 22.02.2017 um 16:31:30
 
ninnschen schrieb am 22.02.2017 um 07:13:48:
...wenn man länger als 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt hat (keine Duldung etc), und wenn VORHER der Lebensunterhalt gesichert war.

Sie war länger als 15 Jahre rechtmäßig mit einer Aufenthaltserlaubnis hier. Keine Duldung. Der Lebensunterhalt war damals durch ihren Ehemann gesichert.

Zitat:
Es kommt dabei im Übrigen nicht darauf an, dass deine Mutter Rente hat, sondern, ob sie damit auch tatsächlich den Lebensunterhalt sichern kann. Bei 460 € wage ich das zu bezweifeln.

Sie hat ihr eigenes Haus in Deutschland und muss keine Miete bezahlen. Die € 460 im Monat reichen doch aus, wenn man keine Miete zahlen muss? Und die Frau ist nicht meine Mutter.

Zitat:
Natürlich kann die ABH einen Feststellungsbescheid machen, muss sie aber nicht.

Wie kann man versuchen sich gegen so etwas rechtlich zu wehren wenn man nichts schriftliches in der Hand hat?

Zitat:
Es sei denn natürlich sie bezieht eine deutsche Rente, die sie unbedingt behalten will, obwohl sie nicht mehr in Deutschland lebt...  Augenrollen

Die Rente ist von ihrem Mann der schon jahrelang Tod ist. Ich glaube, die Rente wäre nicht vom Erlöschen der NE betroffen.

Mal angenommen die Frau war rechtmäßig und mit gesichertem Lebensunterhalt mindestens 15 Jahre lang hier, und angenommen der Lebensunterhalt ist auch jetzt durch die Rente und ihr eigenes Haus gesichert...

... die Frage ist, dürfte der Wohnsitz auch weiterhin in Bosnien bleiben, oder müsste die Frau den Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegen, um die NE zu behalten?
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lottchen
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Antwort #3 - 22.02.2017 um 17:13:28
 
Benzy schrieb am 22.02.2017 um 16:31:30:
Sie hat ihr eigenes Haus in Deutschland und muss keine Miete bezahlen. Die € 460 im Monat reichen doch aus, wenn man keine Miete zahlen muss? 



Für Gas, Strom, Wasser, Grundsteuer, Müllabfuhr, Hausversicherung, Krankenversicherung, Lebensmittel, Kleidung, Fahrtkosten, Telefon.....? Reichen in D 460€ sicher nicht. Wie ist sie denn zur Zeit krankenversichert? Hat sie noch eine deutsche Versichertenkarte?
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Antwort #4 - 22.02.2017 um 17:13:47
 
Benzy schrieb am 22.02.2017 um 16:31:30:
Mal angenommen die Frau war rechtmäßig und mit gesichertem Lebensunterhalt mindestens 15 Jahre lang hier, und angenommen der Lebensunterhalt ist auch jetzt durch die Rente und ihr eigenes Haus gesichert...

... die Frage ist, dürfte der Wohnsitz auch weiterhin in Bosnien bleiben, oder müsste die Frau den Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegen, um die NE zu behalten? 


steht alles im oben erwähnten §51 AufenthG
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#51

Zitat:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

    ..
    6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

    7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

    8. ...

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. ...


das heisst, ihre NE ist nicht erloschen (LU-sicherung  vorausgestzt), auch wenn sie nicht nur vorübergehend D verlassen hatte und damit in D keinen Wohnsitz hätte.
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Antwort #5 - 23.02.2017 um 02:22:56
 
Benzy schrieb am 22.02.2017 um 02:08:57:
Wäre es eine gute Idee einen schriftlichen Bescheid zu verlangen und damit zum Anwalt zu gehen? 


Es wäre eine gute Idee eine Austellung einer neuen erstmal eAT schriftlich zu verlangen. Auf die Diskussion über Verlängerung würde ich mich gar nciht einlassen.
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Antwort #6 - 23.02.2017 um 11:34:08
 
grisu1000 schrieb am 23.02.2017 um 02:22:56:
Es wäre eine gute Idee eine Austellung einer neuen erstmal eAT schriftlich zu verlangen.


keine gute Idee, denn für einen neuen AT gibt es ja keine Grundlage (der Antragsteller will ja nicht in D leben, sondern nur "besuchen")

Seine vorhandene NE besteht aber fort (sofern die Voraussetzungen wie oben angegeben wirklich erfüllt sind) und dafür kann er als Bestätigung den eAT bekommen (neues Kärtchen, alter AT)
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Antwort #7 - 23.02.2017 um 13:20:53
 
Benzy schrieb am 22.02.2017 um 02:08:57:
Die Rente ist ca. € 460, und Sie braucht keine Miete zu bezahlen,

Aus anderer Sicht:
Ein alleinstehender Hartz-4-Empfänger erhält monatlich 409,- und die Kranken-/Pflegeversicherung und die Wohnkosten incl. der Betriebskosten.
Das nennt man Existenzminimum und betrifft iaR Mieter. Man geht von durchschnittlichen 850,- bis 900,- pro Monat aus.

Wer Hauseigentümerin und Rentnerin mit 460,- Rente ist, hat kein ausreichendes Einkommen, um davon zu leben und zu wohnen und ein Haus zu erhalten.

Ist ihre KV von den 460,- schon abgezogen?
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grisu1000
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Antwort #8 - 24.02.2017 um 02:49:44
 
erne schrieb am 23.02.2017 um 11:34:08:
eine gute Idee, denn für einen neuen AT gibt es ja keine Grundlage (der Antragsteller will ja nicht in D leben, sondern nur "besuchen")


Ich habe bewußt eAT gesagt. Das Kärtchen, nicht die NE. Die Feinheit liegt im Detail. Scheinabar will Ihr die ABh keine eAT mehr austellen mit der Begründung, die NE wäre nicht mehr vorhanden. Alles natürlich mündlich.

Mit dem schirftlichen Antrag auf eAT bringt man die ABH in Zugzwang. Auf eine Diskussion, warum die NE nun plötzlich nicht mehr besteht lässt man sich erstmal nicht ein. Außerdem eröffnet man den Rechtsweg, wenn nichts passiert.
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Alacrity
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Antwort #9 - 24.02.2017 um 12:14:44
 
Wenn sie in der KVdR ist, beträgt der Beitragssatz für die Krankenversicherung nur 7,3 % + Zusatzbeitrag (aktuell ab 0,59 %), dazu kämen 2,55 % Beitrag für die Pflegeversicherung, dann läge sie mit den Beiträgen bei unter € 50 im Monat.

Wenn es knapp wird, kann sie auch ein(ige) Zimmer in ihrem Haus vermieten, durch die Erträge wäre ihr Lebensunterhalt dann dauerhaft gesichert und die Mieterträge würden bei KVdR nicht einmal den Beitrag zur KV erhöhen.
Wenn sich nicht sofort ein Mieter findet, könnte sie zunächst auch für ein paar Stunden/Woche arbeiten.

Sie sollte auch Wohngeld beantragen, wenn sie noch ein bischen mehr Geld zur Verfügung haben möchte.
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 24.02.2017 um 13:25:13
 
Alacrity schrieb am 24.02.2017 um 12:14:44:
Wenn es knapp wird, kann sie auch ein(ige) Zimmer in ihrem Haus vermieten, durch die Erträge wäre ihr Lebensunterhalt dann dauerhaft gesichert und die Mieterträge würden bei KVdR nicht einmal den Beitrag zur KV erhöhen.Wenn sich nicht sofort ein Mieter findet, könnte sie zunächst auch für ein paar Stunden/Woche arbeiten.

Das wird alles nicht gehen. Ich meine mich zu erinnern, dass der Lebensunterhalt *zum Zeitpunkt der Ausreise* gesichert sein musste. (Was auch immer das genau bedeutet, jedoch lässt sich später nichts mehr drehen)
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Anjeza
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Antwort #11 - 24.02.2017 um 19:51:06
 
Die Frau erhält wohl schon länger Witwenrente? Wenn ihr diese die letzten Jahre gereicht haben, dann ist das doch der beweis das ihr Lebensunterhalt gesichert ist.
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blubb


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Antwort #12 - 24.02.2017 um 20:37:43
 
tiggger schrieb am 24.02.2017 um 13:25:13:
Ich meine mich zu erinnern, dass der Lebensunterhalt *zum Zeitpunkt der Ausreise* gesichert sein musste.

Anjeza schrieb am 24.02.2017 um 19:51:06:
Die Frau erhält wohl schon länger Witwenrente? Wenn ihr diese die letzten Jahre gereicht haben, dann ist das doch der beweis das ihr Lebensunterhalt gesichert ist. 


Abgesehen davon, dass möglicherweise die Höhe der Rente nicht ausreichend ist / war (ob es "ihr" im Drittausland "immer gereicht" hat wäre dann uninteressant, wichtig ist, dass es zur Sicherung des LU in DEU hätte reichen müssen / reichen muss), spielt nicht das Jetzt und Hier die entscheidende Rolle, sondern der Zeitpunkt der dauerhaften Aureise. Und die Nachweisbarkeit des gesicherten LU zu diesem Zeitpunkt.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #13 - 24.02.2017 um 20:43:39
 
tiggger schrieb am 24.02.2017 um 13:25:13:
Das wird alles nicht gehen. Ich meine mich zu erinnern, dass der Lebensunterhalt *zum Zeitpunkt der Ausreise* gesichert sein musste. 

JA, DAS ^^^ ist mMn richtig, denn
maßgeblich ist der mögliche ErlöschensZEITPUNKT gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7. http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65988.htm
Zitat:
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
...
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
...
(2) 1Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht.
...
3Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

dh: Der LU muss bereits bei der "nicht vorübergehenden" Ausreise nach Nr. 6 gesichert sein, andernfalls erlischt der AT.
Ein bereits bei der Ausreise erloschener AT kann nicht nachträglich "wiederbelebt" werden, indem der LU später zB nach einer Wiedereinreise gesichert wird.

Möglich ist mMn allerdings der nachträgliche Nachweis gegenüber der ABH, dass der LU bei der Ausreise nach 7 gesichert war, damit die ABH eine Bescheinigung gem. § 51 Abs. 2 letzter Satz ausstellen kann.

siehe auch AVV Ziff. 52.2 http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...
Zitat:
Die in § 51 Absatz 2 genannten
Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt
der Ausreise erfüllt sein
. Die Nachweise, ob der
Lebensunterhalt (§ 2 Absatz 3) gesichert ist, hat
der Ausländer beizubringen (§ 82 Absatz 1 und
2). Die in § 51 Absatz 2 Satz 3 genannte gebührenpflichtige
Bescheinigung kann auch nach
der Ausreise ausgestellt werden
(zum gewöhnlichen
Aufenthalt siehe Nummer 71.1.2.2).
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« Zuletzt geändert: 24.02.2017 um 20:55:25 von HeFi »  
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Anjeza
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Antwort #14 - 24.02.2017 um 22:05:19
 
Ist das Haus nicht ein ausreichender Nachweis von Vermögen?
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