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Einreisevisum für Familienangehörige EU-Bürger? (Gelesen: 10.235 mal)
ralfbl61
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21.02.2017 um 21:46:18
 
Hallo zusammen,
Bekannter der die Niederländische Staatsangehörigkeit besitzt,fängt im Mai in Deutschland an zu arbeiten, er lebt (noch) in Peru, ist verheiratet mit einer Peruanerin und hat mit ihr ein gemeinsames Kind.
Nun möchte er seine Frau und das Kind mit nach Deutschland nehmen, die Botschaft in Lima meint, das ein Einreisevisum erforderlich sei, obwohl die Visumpflicht letztes Jahr für Kurzaufenthalte(Schengenvisa) aufgehoben worden ist.

In dem Merkblatt für EU-Familienangehörige ( http://www.lima.diplo.de/contentblob/3940514/Daten/6720554/Visa_Merkblatt_Scheng... ),
steht nur was über Kurzaufenthalte(Schengenvisa), die ja für Peruaner entfallen ist.
Auch möchte der holländische Bekannte nur ein Hinflugticket kaufen, da er vielleicht nach paar Jahren Aufenthalt in Deutschland wieder nach Holland zurückkehren möchte. Am Flughafen in Lima könnte aber die Frau und das Kind zurückgewiesen werden, da diese vielleicht für die Airline nicht die Vorgaben zum Visa-freien Reisen erfüllen.

Wie ist das rechtlich geregelt,muss wirklich dieses Einreisevisum von der Botschaft beantragt werden? Wenn ja, wie heisst dieses Visum,es soll ja eine permanente Einreise begründen, und nicht wie im Merkblatt beschrieben ein Kurzaufenthalt von 90 Tagen beantragt werden.

Würde nicht eine Bescheinigung von der Botschaft ausreichen?
Das Problem ist nur der Flughafen das bei einem Hinflug Mutter und Kind nicht an Board gelassen werden.

Hat jemand schonmal einen ähnlichen Fall erlebt?

danke im voraus für euro Antworten
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Antwort #1 - 21.02.2017 um 22:07:46
 
Ja, solche Fälle gibt es.

Wenn ein Positivstaater Familienangehöriger eines EU-Bürgers ist, dann benötigt er für die Einreise auch zum Daueraufenthalt kein Visum.

Anderenfalls wäre das eine ... komische Entscheidung: Negativstaater benötigen, wenn sie bereits ein gültiges Schengenvisum besitzen, kein weiteres Visum auch zur Einreise zum Daueraufenthalt.

Positivstaater dann aber doch?
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ralfbl61
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Antwort #2 - 21.02.2017 um 23:01:12
 
Petersburger schrieb am 21.02.2017 um 22:07:46:
Positivstaater dann aber doch?

also das schrieb mir die Botschaft:
Zitat:".....ein Einreisevisum ist für die Ehefrau und das gemeinsame Kind erforderlich. Vorzulegende Unterlagen wären neben den Standardunterlagen in diesem Fall vor allem der Arbeitsvertrag des niederländischen Ehemannes in Deutschland. Falls hier weitere Beratung gewünscht wird, empfehle ich mit allen bisher vorliegenden Unterlagen für ein Beratungsgespräch während der Schalterzeiten in der Visastelle der deutschen Botschaft vorzusprechen."

auch ist hier von Standardunterlagen!? die Rede,laut von mir o.g. Merkblatt ist ein Hin-und Rückflugticket erforderlich.....

Weiter steht auf der Seite der Botschaft:
"Wegfall der Schengenvisapflicht für peruanische Staatsangehörige
Ab dem 15.03 stellen die Botschaften und Konsulate der Schengener Staaten keine Schengenvisa für peruanische Staatsangehörige mehr aus.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Reisende auch nach Aufhebung der Visumspflicht verpflichtet sind, bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Diese werden von den Grenzbehörden verlangt und gelten für Reisende aus allen Ländern, deren Staatsangehörige von der Schengen-Visumspflicht befreit sind"

Die Beratung können sie nicht so eben mal wahrnehmen, da diese 600km von Lima entfernt wohnen Griesgrämig
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Antwort #3 - 22.02.2017 um 02:35:45
 
ralfbl61 schrieb am 21.02.2017 um 23:01:12:
in Einreisevisum ist für die Ehefrau und das gemeinsame Kind erforderlich. Vorzulegende Unterlagen wären neben den Standardunterlagen in diesem Fall vor allem der Arbeitsvertrag des niederländischen Ehemannes in Deutschland. 


Beide haben haben ein dreimonatiges voraussetzungloses Aufenthaltsrecht, ohne irgendein Einkommen nachweisen zu müssen. §2 Abs 5 FreizügG/EU.

Zum reinen Besuchsaufenthalt dürffte sie ja direkt ohne Visum einreisen. Mit gemeinsamen Betreten deutschen Bodens hätten beide augenblicklich EU-Freizügigkeit., die ja kraft Gesetz, ohne Antrag eintritt. Solange man nicht gefragt wird muss man gar nicht angeben warum man einreist. Das Problem ist aber meist nicht die Bundespolizei, die sich sehr genau auskennt, sondern die Fluglinie, die Angst hat, das die Ehefrau auf deren Kosten Zurückgewiesen wird.

Ich würde einfach mal bei der Fluglinie anrufen, ob man eine einfaches Flugticket akzeptiert. Alternative Lösung zwei Flugtickets mit getrennter Buchung. Zweite Buchung mit Rücktrittsmöglichkeit.


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ralfbl61
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Antwort #4 - 22.02.2017 um 09:15:52
 
Guten Morgen,
erstmal Danke für die Antworten.

Ich werde dem Bekannten nahe legen, bei der Airline anzurufen und dort erstmal nachzufragen.

Eine Frage hätte ich noch, es gibt nur Direktflüge nach Madrid oder nach Amsterdam spielt es eine Rolle wo er einreist, da der Bekannte ja Niederländer ist und kommt die Freizügigkeit bei einer Einreise in Holland auch zum tragen?Die Weiterreise soll dann bis Nähe Düsseldorf mit dem Auto erfolgen.

Von Madrid erfolgt die Weiterreise mit dem Flugzeug nach Düsseldorf.

2 Frage wäre wenn die Freizügigkeit bei Eintritt in dem Schengenraum gegeben ist,besteht die Möglichkeit einer formlosen Bescheinigung seitens der Botschaft zur Vorlage der Airline am Flughafen Lima?
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Antwort #5 - 22.02.2017 um 15:32:05
 
ralfbl61 schrieb am 22.02.2017 um 09:15:52:
Eine Frage hätte ich noch, es gibt nur Direktflüge nach Madrid oder nach Amsterdam spielt es eine Rolle wo er einreist, da der Bekannte ja Niederländer ist und kommt die Freizügigkeit bei einer Einreise in Holland auch zum tragen?Die Weiterreise soll dann bis Nähe Düsseldorf mit dem Auto erfolgen.


Hallo,

ja, es spielt m.E. eine Rolle, und nein, die EU-Freizügigkeit kommt bei Einreise in den NDL grundsätzlich (Ausnahme Rückkehrfall, hier nicht gegeben) nicht zum Tragen.
Trotzdem könnte auch eine Einreise über AMS in bestimmten Szenarien funktionieren.

Zitat:
Von Madrid erfolgt die Weiterreise mit dem Flugzeug nach Düsseldorf.


Kein (rechtliches) Problem.

Zitat:
2 Frage wäre wenn die Freizügigkeit bei Eintritt in dem Schengenraum gegeben ist,...


Falsche Grundannahme. Hat nichts mit "Schengen" zu tun. Die Freizügigkeit hat mit EU-Staatsangehörigkeit (bzw. Angehörigeneigenschat zum EU-Bürger) zu tun und betrifft EU-Länder(!) mit Ausnahme des Herkunftslands des EU-Bürgers (also NLD).

Zitat:
besteht die Möglichkeit einer formlosen Bescheinigung seitens der Botschaft zur Vorlage der Airline am Flughafen Lima? 


Wäre mir nicht bekannt, dass solche wie immer gearteten formlosen Bescheinigungen existierten. Sehr wohl aber eine formelle Bescheinigung: nämlich das "Einfache Einreisevisum".

Wenn er / sie zur Botschaft fahren könnte, um eine "formlose Bescheinigung" zu erhalten - warum dann nicht der gleiche Weg zur Beantragung eines einfachen Einreisevisums?

Dies würde Diskussionen mit der Airline ersparen.
Dies würde ggf. Diskussionen mit der spanischen Immigration ersparen.
Dies würde ggf. die Ausstellung eines Ausnahmevisums an der spanischen Grenze ersparen.
Dies würde eine Einreise über die EU-Außengrenze auch über AMS problemlos gestalten.

Falls die Zeit vorhanden ist, würde ich immer die Ausstellung des Einreisevisums (max. 2 Wochen Bearbeitungszeit, Antragstellung ohne Termin bzw. mit sofortigem Termin) immer der Einreise "ohne alles" vorziehen.

Gruß
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Antwort #6 - 23.02.2017 um 03:45:36
 
T.P.2013 schrieb am 22.02.2017 um 15:32:05:
Falls die Zeit vorhanden ist, würde ich immer die Ausstellung des Einreisevisums (max. 2 Wochen Bearbeitungszeit, Antragstellung ohne Termin bzw. mit sofortigem Termin) immer der Einreise "ohne alles" vorziehen. 


Und ist unentgeltlich. Man muss die abh nur Überzeugen das sie auf zusätzliche Unterlagen wie Arbeitsverträge verzichtet.
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Dieter Hoffmann
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Antwort #7 - 18.03.2017 um 11:48:40
 
Es ist an mehreren Stellen im Forum der Begriff "Einreisevisum"  für Familienangehörige EU-Bürger gefallen. Mir ist noch nicht klar, welches Antragsformular bzw. welchen Visatyp ich beantragen soll.  Vsium D kommt nicht in Frage bzw. wäre die Beantragung nach meinem Verständnis nicht logisch. Bleibt also nur Visum Typ C. Ein sachgerechtes und EU einheitliches Antragsformular für "Einreisevisum für Familienangehörige EU-Bürger" habe ich bisher nirgends gefunden. Ich will nicht ausschließen, daß es das entsprechende Antragsformular irgendwo gibt.

Im o.g Antragsformular für Visum Typ C stehen viele Fragen, die man eigentlich offen lassen müsste z.B. Reisegrund, An- und Abreisedatum, Reisekostendeckung und Reisekostenübernahame. Was sollte man da reinschreiben? Gilt das Formular für Typ C dann als Antrag auf ein "Einreisevisum für Familienangehörige EU-Bürger"? Muss die erste Einreise in den Schengenraum im "Rückkehrerfall" außerhalb des Nationalstaates liegen oder darf man sich auch mit der Bahn oder mit dem Auto in die neue Heimat im anderen EU Land begeben?
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Antwort #8 - 18.03.2017 um 17:07:25
 
Hallo,

korrekt, ein eigenes Antragsformular gibt es nicht für das "einfache Einreisevisum".
Vorgesehen ist wohl die Verwendung des Antragsformulars für Schengenvisa (C). Viele Vertretungen schreiben jedoch die Verwendung des Antragsformulars für Nationale Visa vor (D).
Wie das von der AV im Land Deiner Frau gewünscht ist, erfährst Du auf deren Website.

Bei Ausfüllen des Formulars schreibt man, um diesen Umstand kenntlich zu machen, dann auch deutlich sichtbar drüber, dass es sich um einen Antrag auf ein "Einfaches Einreisevisum" nach EU-Richtlinie handelt, bspw. in Form von "einfaches Einreisevisum für Angehörge von EU-Staatsangehörigen gemäß EU-Freizügigkeitsrichtlinie".
Nicht relevante Felder werden in der Tat dann einfach nicht ausgefüllt.

Ein "Rückkehrerfall" definiert sich nicht danach, in welches Land die Ersteinreise mittels eines solchen Visums erfolgt.
Um einen Rückkehrerfall geltend machen zu können, müsstest Du als Deutscher in einem anderen EU-Land als DEU nachhaltig von Deinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben. Also dort Deinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.

Gruß

PS: Für Fragen auf Deinen speziellen Fall bezogen solltest Du allerdings Deinen eigenen Thread aufmachen oder weiterführen.
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Antwort #9 - 18.03.2017 um 18:14:22
 
Normalerweise kreuzt man im Antragsformular zum Schengenvisum im Feld 21 sonstige an und schreibt dazu Familienangehöriger EU.
Die mit Sternchen gekennzeichneten Felder sind nicht auszufüllen wie man auf dem Antragsformular nachlesen kann.
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Antwort #10 - 03.04.2017 um 22:58:24
 
T.P.2013 schrieb am 18.03.2017 um 17:07:25:
in einem anderen EU-Land als DEU nachhaltig von Deinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben. Also dort Deinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.



Darf ich hier kurz dazwischen treten? Wo steht es, dass es nachhaltig sein muss?
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Antwort #11 - 03.04.2017 um 23:16:27
 
Kubanode schrieb am 03.04.2017 um 22:58:24:
Darf ich hier kurz dazwischen treten? Wo steht es, dass es nachhaltig sein muss?

Bitte sei mir nicht böse, aber ich würde sagen: Darfst Du nicht.

T.P.2013 hat bereits auf eine nicht zum Problem des TS gehörende Zwischenfrage geantwortet, wenn er jetzt auch noch hierauf antwortet, driftet das völlig ab.
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Antwort #12 - 04.04.2017 um 16:41:23
 
Ich antworte trotzdem.

Der Begriff "nachhaltig" muss nicht in einem Gesetzes- oder Verordnungstext stehen, um die Beschreibung erforderlicher Voraussetzungen zutreffend zusammenzufassen.
Recht besteht aus Gesetz + ständige Rechtsprechung.
Liest man Rechtsprechung zur Freizügigkeit / zurückziehenden Freizügigkeit, stellt man fest, dass
der Begriff "nachhaltig" (völlig unabhängig davon, ob er im einzelnen Urteil genannt wird oder nicht)
der Begriff ist, der die Kriterien für eine Annahme des Erwerbs der Freizügigkeit zutreffend zusammenfasst.
Insbesondere in Abgrenzung zu Aufenthalten, mittels derer man eben gerade keine zurückziehende Freizügigkeit begründen kann.
Diskussionen gibt es auch hier im Board mehr als genug dazu...
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Antwort #13 - 04.04.2017 um 16:56:34
 
Dann erlaube ich mir um der Klarheit für Mitleser willen zu unterstreichen, dass diese Nachhaltigkeit ein Kriterium für Rückkehrerfälle ist, mit dem Fall des TS jedoch nichts zu tun hat.

Der Bekannte des TS ist Niederländer, der muss für eine Anwendbarkeit der Freizügigkeitsregelungen auf ihn und seine Familie in Deutschland vor der Einreise nach Deutschland seine EU-Freizügigkeit gar nicht genutzt haben.

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Antwort #14 - 04.04.2017 um 17:38:42
 
Ja natürlich.
Meine von Kubanode hinterfragte Antwort und mein letzter Beitrag beziehen sich nur auf Rückkehrerfälle; also auf Sonderfälle, die nicht vom TE, sondern vom Foristen Dieter Hoffmann hier thematisiert wurden und mit dem Ausgangssachverhalt von ralfbl61 nichts zu tun haben.
Im Prinzip könnte man den Thread ab Antwort #7 abteilen und in ein eigenes Thema verschieben.

Deine Bedenken hinsichtlich des Abdriftens sind natürlich berechtigt.

Gruß

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