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Status nach 10-jähriger Abwesenheit aus Deutschland? (Gelesen: 3.214 mal)
Themen Beschreibung: (Wie) Kann ich zurück nach Deutschland?
ener-G
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21.02.2017 um 20:48:29
 
Guten Abend allerseits,

ich hätte folgende Frage und hoffe auf Eure Mithilfe...

Ich wohne seit 10 Jahren in der Türkei, habe meine Ausbildung in Deutschland gemacht, hatte dort unbefristeten Aufenthalt. Mein Aufenthaltserlaubnis dort ist (vermute ich mal) erloschen. Ich bin verheiratet und habe ein Kind.

Welche Möglichkeiten habe ich, wieder zurückzukehren nach Deutschland bzw. gibt es überhaupt welche?

Bin für jede Antwort dankbar...

Vielen Dank und viele Grüße aus der Türkei,

ener-G
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okatomy
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Antwort #1 - 21.02.2017 um 21:03:25
 
Ja deine Aufenthaltserlaubnis ist erloschen es sei denn du hattest die NE mindestens  15 Jahre lang in Deutschland.

Ich sehe da nur die Möglichkeit eine Arbeitsstelle zu finden und ein Visum zur Arbeitsaufnahme zu beantragen.
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ener-G
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Antwort #2 - 21.02.2017 um 21:11:22
 
okatomy schrieb am 21.02.2017 um 21:03:25:
Ja deine Aufenthaltserlaubnis ist erloschen es sei denn du hattest die NE mindestens  15 Jahre lang in Deutschland.

Ich sehe da nur die Möglichkeit eine Arbeitsstelle zu finden und ein Visum zur Arbeitsaufnahme zu beantragen.



Vielen Dank für die schnelle Antwort, also mindestens 15 Jahre Niederlassungserlaubnis, okay. Ich bin in Deutschland geboren und habe die 15 Jahre Niederlassungserlaubnis. Was kann/muss ich in diesem Falle tun?

Vielen Dank und viele Grüße,

ener-g
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Antwort #3 - 21.02.2017 um 22:15:15
 
okatomy schrieb am 21.02.2017 um 21:03:25:
es sei denn du hattest die NE mindestens15 Jahre lang in Deutschland.

Genauer: hattest zum Zeitpunkt der Ausreise eine NE und davor 15 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland sowie gesicherten Lebensunterhalt.

Siehe auch § 51 Abs. 1 und 2.
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Antwort #4 - 22.02.2017 um 15:43:37
 
ener-G schrieb am 21.02.2017 um 21:11:22:
Was kann/muss ich in diesem Falle tun?


Hallo,

sollte es auf Dich zutreffen, musst Du Dir das Nichterlöschen der NE bescheinigen lassen. Dazu musst Du Kontakt zu einer deutschen AV aufnehmen.
Bedenke auch, dass Frau und Kind ein Visum benötigen, wenn sie dann zu Dir nachziehen wollen.

Gruß
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Antwort #5 - 22.02.2017 um 16:23:03
 
T.P.2013 schrieb am 22.02.2017 um 15:43:37:
Dazu musst Du Kontakt zu einer deutschen AV aufnehmen.

Das ist leider falsch.

Die korrekte Behörde - die einzige dafür zuständige - ist die ABH des letzten Wohnsitzes in Deutschland.
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Antwort #6 - 22.02.2017 um 16:23:23
 
T.P.2013 schrieb am 22.02.2017 um 15:43:37:
Bedenke auch, dass Frau und Kind ein Visum benötigen, wenn sie dann zu Dir nachziehen wollen.

Was wiederum einen gesicherten Lebensunterhalt voraussetzt.
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Antwort #7 - 22.02.2017 um 23:25:39
 
Petersburger schrieb am 22.02.2017 um 16:23:03:
Das ist leider falsch.

Die korrekte Behörde - die einzige dafür zuständige - ist die ABH des letzten Wohnsitzes in Deutschland. 



Ah, ok. Danke für den Hinweis. Ich habe vermutet, dass die AV dies in Amtshilfe erledigt und nehme zur Kenntnis, dass dem nicht so ist.
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Antwort #8 - 23.02.2017 um 06:06:04
 
T.P.2013 schrieb am 22.02.2017 um 23:25:39:
Ich habe vermutet, dass die AV dies in Amtshilfe erledigt 

In den wenigen Fällen, in denen ein Ausländer ganz kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist bei uns vorsprach, bedurfte es überraschenderweise nicht wenig Überzeugungsarbeit sowohl in meiner Dienststelle als auch in der ABH, das als fristgemäße Vorsprache in Amtshilfe zu werten.
Dort war es sachlich geboten, weil der Ausländer keine Möglichkeit hatte, den Antrag auf Fristverlängerung auf andere Weise rechtzeitig zugehen zu lassen.

In den anderen Fällen liefe das auf nichts anderes das Mitbenutzen des amtlichen Kurierwegs durch Privatpersonen hinaus - als auf Post-Dienstleistungen.
Die sind nicht zugelassen.
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Antwort #9 - 02.03.2017 um 06:35:06
 
Guten Morgen allerseits,

ich werde also bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Bescheinigung des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellen. Die Ausstellung der Bescheinigung kostet in der Regel eine Gebühr in Höhe von 10,00 € und verhilft mir zur Rechtssicherheit und einem stressfreien Grenzübergang heisst es.

Kann ich meine Tochter mitnehmen nach Deutschland? Ich hätte sofort eine Arbeitsstelle, kann mein Ehemann unter diesen Voraussetzungen (=gesicherter Lebensunterhalt) problemlos mit nach Deutschland?
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okatomy
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Antwort #10 - 02.03.2017 um 07:15:20
 
Wenn Mann und Tochter ebenfalls nur die türkische STA haben benötigen Sie ein visum zur FZF zu Ausländern.

Dazu müsst du aber erstmal Fakten schaffen also die Gültigkeit der NE bescheinigen lassen, in Deutschland deinem Wohnsitz haben  und die Arbeitsstelle antreten.

Bei gesichertem LU können dann Dein Mann und Tochter  ( vorausgesetzt noch keine 16 Jahre alt, ab 16 werden hohe Sprachvoraussetzungen Niveau C1 benötigt) und bei volljährigen Kindern ist ein Nachzug in der Regel gar nicht möglich.
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