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Krankenversicherung für familienzusammenführung (Gelesen: 4.279 mal)
Ayesha
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16.02.2017 um 19:47:58
 
Guten Abend  Smiley
Mein Lebensgefährte  ( eigentlich Ehemann) hat ein Familienvisum zur Familienzusammenführung zum geborenen Kind nach Deutschland.
Am 27.02.17 haben wir den Termin zur Abgabe des Antrages zur Aufenthaltsgenehmigung!
Die Ausländerbehörde braucht einen Krankenversicherungsnachweis das Problem ist nur niemand möchte ihn versichern weder gesetzlich noch privat  Ärgerlich
Wir hatten beim jobcenter Leistungen beantragt diese wurden aber abgelehnt mit der Begründung das er nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Anspruch auf Leistungen hat. Ich erkundigte mich bei der Ausländerbehörde die hab erf n gesagt das jobcenter sei zuständig. Jetzt bin ich in Widerruf gegangen dieser dauert jedoch bis zu 3 Monaten!
Hat jemand eine Idee was wir machen können !? Ich habe Angst das sie den Aufenthalt nicht erlauben ohne Krankenversicherung da es ja gesetzlich vorgeschrieben ist   weinend
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Aras
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Antwort #1 - 16.02.2017 um 19:53:27
 
Bist du in der gesetzlichen Krankenversicherung?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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okatomy
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Antwort #2 - 16.02.2017 um 19:56:00
 
Das einfachste ist Ihr geht zu diener Krankenkasse und lasst euch eine Bescheinigung aussellen dass er aufgenommen wird sofern er eine AE von mehr als 12 Monaten erteilt bekommt.

Das hat in vergleichbaren Fällen die ABH dann akzeptiert, wobei streng genommen keine LU Sicherung und somit kein KV Nachweis für eine AE nach §28 Personensorgeberechtigter eines deutschen Kindes nötig ist.

Wenn er aktuell kein Asylbewerber ist, können Ihm ja keine Asylbewerberleistungen zustehen.

GGf. ist aber das Sozialamt zuständig solange er noch keine AE hat.
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Aras
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Antwort #3 - 16.02.2017 um 20:14:16
 
Wenn Sie in der GKV ist gilt immer noch die Familienversicherung des § 10 SGB V.
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Ayesha
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Antwort #4 - 16.02.2017 um 20:40:16
 
Vielen Dank für eure Antworten

Ich bin in der GKV und unser Sohn auch mit in meiner !
Ich hoffe es reicht dann für die AB und das die Krankenkasse sowas auch ausstellt !  Smiley
Wir sind leider nicht im deutschen Gesetz verheiratet.
Sozialamt waren wir als erstes die harten uns auch auf das jobcenter hingewiesen !  unentschlossen
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okatomy
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Antwort #5 - 16.02.2017 um 20:48:09
 
Ohne Ehe keine Familienversucherung sondern nur freiwillige Versicherung ca. 170 Euro im Monat möglich oder halt Jobcenter wenn ihr Hilfe zum Lebensunterhalt benötigt wird vom Jobcenter auch die KV gezahlt.
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Silke123
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Antwort #6 - 16.02.2017 um 21:37:53
 
Nimmt für den Termin bei der Ausländerbehörde ein Schreiben einer Krankenkasse mIt,  dass er bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist,  sobald er eine Aufenthaltserlaubnis länger als ein Jahr hat.  Das Schreiben muss ausreichen,  es ist nunmal so, dass der Eintritt in die GKV erst möglich ist,  wenn eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt.
Schreibt einfach mehre Krankenkassen an und fragt nach dem Schreiben.
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Aras
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Antwort #7 - 16.02.2017 um 21:45:33
 
Und wonach seid ihr verheiratet?
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Ayesha
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Antwort #8 - 16.02.2017 um 21:53:59
 
Okay vielen Dank für eure Antworten

Wir haben in Portugal islamisch geheiratet

Ja genau das ist das Problem ohne Aufenthaltsgenehmigung keine KV
und ohne KV keine Aufenthaltsgenehmigung

Wir waren heute bei etlichen Krankenversicherungen und auch bei privaten, die haben alle uns abgelehnt da er vorher noch nie versichert war  unentschlossen

Ich werde morgen versuchen ob ich dieses Schreiben bekommen kann ist ja auch der logische Weg

Immer positiv denken  Laut lachend

Schönen abend euch allen
Ich werde morgen berichten  Zwinkernd
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Antwort #9 - 16.02.2017 um 21:57:22
 
Wo hat er vorher gelebt?
Legal in Portugal?
Hat er vorher gearbeitdt? War das in der EU? War er in der gesetzlichen Krankenversicherung diesen Landes?
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Antwort #10 - 17.02.2017 um 08:55:17
 
Wenn es auf dem Visum nicht ausdrücklich steht, darf er noch nicht arbeiten, also ist das Jobcenter noch nicht zuständig, sondern das Sozialamt, die solten ihm Leistungen nach AsylbLG zahlen. Bekommt er denn Leistungen nach AsylbLG?

Er soll bei der ABH auf die Erteilung der AE nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG bestehen, wofür er keine KV nachweisen muss. Wenn die ABH seinen Antrag (hat er überhaupt schon einen gestellt?) wegen fehlender KV ablehnt, klagt er und gewinnt. Mit Erteilung der AE ist die Erwerbstätigkeit gestattet und er rutscht sofort ins ALG2 und kommt damit auch in die GKV, egal wie lange die AE gültig ist.
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Ayesha
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Antwort #11 - 17.02.2017 um 10:40:19
 
Guten morgen
Er hat in Portugal gearbeitet war aber nicht krankenversichert
Das Sozialamt hat auf das jobcenter verwiesen und das jobcenter auf die Asylbehörde  Ärgerlich
Die AB hat gesagt das er vom jobcenter Leistungen bekommen muss bin da im Widerruf zumal sie mir weniger zahlen, dadurch das er in meine bedarfsgemeinschaft lebt
unentschlossen
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Antwort #12 - 17.02.2017 um 10:42:50
 
Die wollen den Krankenkassen Nachweis für den Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung
Zurzeit hat er ja nur das Familien Visum zur Familienzusammenführung
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Ayesha
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Antwort #13 - 17.02.2017 um 13:23:48
 
Toll die Krankenkassen sind nicht bereit sowas auszustellen
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Alacrity
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Antwort #14 - 17.02.2017 um 14:39:13
 
Er muss den Antrag stellen, auch wenn die ABH ihn abwimmeln will. Er soll einen Antrag schreiben und ihn der ABH notfalls unter Zeugen in den Briefkasten werfen.

JC und SA sollen untereinander klären, wer zahlt.
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KaGe
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Antwort #15 - 17.02.2017 um 15:27:12
 
Ayesha schrieb am 17.02.2017 um 10:40:19:
Die AB hat gesagt das er vom jobcenter Leistungen bekommen muss bin da im Widerruf zumal sie mir weniger zahlen, dadurch das er in meine bedarfsgemeinschaft lebt

Ich entnehme:
Sie (das Jobcenter) zahlen dir weniger (als was?), da ihr nun als Partner =BG berücksichtigt werdet.
Und bitte: In welchem Widerruf (Widerspruch?) bist du gegen was?

Wer in einem Haushalt zusammen wirtschaftet und auf jeden Fall  als Partner/LG zusammenlebt, auch ein gemeinsames Kind hat, erhält  90% des Regelbedarfs. Das sind jetzt seit Jahresbeginn je 368,-.
Vorher allein war dein Regelbedarf 409,- plus Mehrbedarf wegen Alleinerziehung.

Wenn ihr vom JC als BG berücksichtigt werdet, ist dein Partner über das JC auch kranken-und pflegeversichert.
Der Bewilligungsbescheid des JC genügt dann zur Vorlage bei der ABH.
Dort findet sich der Hinweis über die KV/PV.

Ein Widerspruch wird oft auch sehr schnell beantwortet. Die 3 Monate sind die Maximalfrist.
Wann hast du den Widerspruch abgegeben?

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Ayesha
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Antwort #16 - 20.02.2017 um 13:46:56
 
So mit dem Schreiben der Krankenkasse hats nun endlich geklappt !  Smiley

Am 27. Haben wir dann den Termin zur Antragsabgabe
Vielen Dank für eure Hilfe ihr seid spitze
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diogenes
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Antwort #17 - 22.02.2017 um 19:05:38
 
Wenn ich es richtig verstanden habt, seid Ihr zivilrechtlich nicht verheiratet. Wenn dem so ist, gibt es auch keine Familienversicherung für Deinen Mann.

Das Thema "Sicherung des Lebensunterhalts" und damit auch Nachweis des Krankenversicherungsschutzes in Deutschland sollte aber bei Familiennachzug zu Deutschen (dem Kind) im Regelfall keine Rolle spielen. - Wurde hier aber schon erwähnt.

Ungeachtet dessen besteht natürlich in Deutschland Krankenversicherungspflicht, sofer - und hier beginnt die "Köpenickiade" - der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (den man am einfachsten mit einer Aufenthaltsgenehmigung nachweisen kann).

Im Zweifel greift dann der "Auffangtatbestand" des SGB 5, § 5 Abs. 1 Nr. 13 und die GKV muss ihn zu den Bedingungen eines freiwillig Versicherten (obwohl er nicht freiwillig sondern pflichtversichert ist und die GKV ihn daher "nehmen muss") versichern. Das sind aber für viele GKV Mitarbeiter "böhmische Dörfer" und man muss sich ggf. an eine "Spezialabteilung" weiterverbinden lassen. Bestätigen werden die vermutlich dennoch nichts - was sollen sie auch bestätigen wozu sie gesetzlich ohnehin verpflichtet sind?

Das müsste eigentlich auch die ABH verstehen...  unentschlossen
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Nero Felidae
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Antwort #18 - 03.03.2017 um 12:01:44
 
Ayesha schrieb am 16.02.2017 um 20:40:16:
Vielen Dank für eure Antworten

Ich bin in der GKV und unser Sohn auch mit in meiner !
Ich hoffe es reicht dann für die AB und das die Krankenkasse sowas auch ausstellt !  Smiley
Wir sind leider nicht im deutschen Gesetz verheiratet.
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Arbeitest du? Bei mir war das damals kein Problem - meine Frau wurde ohne nachfrage bei mir in die KV aufgenommen (DAK). Hab allerdings die dt. Staatsangehörigkeit und hab, wie gesagt, gearbeitet.
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Saxonicus
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Antwort #19 - 03.03.2017 um 12:38:50
 
Nero Felidae schrieb am 03.03.2017 um 12:01:44:
Bei mir war das damals kein Problem - meine Frau wurde ohne Nachfrage bei mir in die KV aufgenommen (DAK). 

Bei Verheirateten ist das auch kein Problem, die beiden sind aber nicht miteinander verheiratet. Die islamische Eheschließung ist rechtlich ohne Belang.
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