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Krankenversicherung für familienzusammenführung (Gelesen: 4.249 mal)
KaGe
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Beiträge: 744

Anne Küste, Germany
Anne Küste
Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #15 - 17.02.2017 um 15:27:12
 
Ayesha schrieb am 17.02.2017 um 10:40:19:
Die AB hat gesagt das er vom jobcenter Leistungen bekommen muss bin da im Widerruf zumal sie mir weniger zahlen, dadurch das er in meine bedarfsgemeinschaft lebt

Ich entnehme:
Sie (das Jobcenter) zahlen dir weniger (als was?), da ihr nun als Partner =BG berücksichtigt werdet.
Und bitte: In welchem Widerruf (Widerspruch?) bist du gegen was?

Wer in einem Haushalt zusammen wirtschaftet und auf jeden Fall  als Partner/LG zusammenlebt, auch ein gemeinsames Kind hat, erhält  90% des Regelbedarfs. Das sind jetzt seit Jahresbeginn je 368,-.
Vorher allein war dein Regelbedarf 409,- plus Mehrbedarf wegen Alleinerziehung.

Wenn ihr vom JC als BG berücksichtigt werdet, ist dein Partner über das JC auch kranken-und pflegeversichert.
Der Bewilligungsbescheid des JC genügt dann zur Vorlage bei der ABH.
Dort findet sich der Hinweis über die KV/PV.

Ein Widerspruch wird oft auch sehr schnell beantwortet. Die 3 Monate sind die Maximalfrist.
Wann hast du den Widerspruch abgegeben?

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Ayesha
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch  und Pakistani
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Antwort #16 - 20.02.2017 um 13:46:56
 
So mit dem Schreiben der Krankenkasse hats nun endlich geklappt !  Smiley

Am 27. Haben wir dann den Termin zur Antragsabgabe
Vielen Dank für eure Hilfe ihr seid spitze
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diogenes
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Beiträge: 20

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #17 - 22.02.2017 um 19:05:38
 
Wenn ich es richtig verstanden habt, seid Ihr zivilrechtlich nicht verheiratet. Wenn dem so ist, gibt es auch keine Familienversicherung für Deinen Mann.

Das Thema "Sicherung des Lebensunterhalts" und damit auch Nachweis des Krankenversicherungsschutzes in Deutschland sollte aber bei Familiennachzug zu Deutschen (dem Kind) im Regelfall keine Rolle spielen. - Wurde hier aber schon erwähnt.

Ungeachtet dessen besteht natürlich in Deutschland Krankenversicherungspflicht, sofer - und hier beginnt die "Köpenickiade" - der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (den man am einfachsten mit einer Aufenthaltsgenehmigung nachweisen kann).

Im Zweifel greift dann der "Auffangtatbestand" des SGB 5, § 5 Abs. 1 Nr. 13 und die GKV muss ihn zu den Bedingungen eines freiwillig Versicherten (obwohl er nicht freiwillig sondern pflichtversichert ist und die GKV ihn daher "nehmen muss") versichern. Das sind aber für viele GKV Mitarbeiter "böhmische Dörfer" und man muss sich ggf. an eine "Spezialabteilung" weiterverbinden lassen. Bestätigen werden die vermutlich dennoch nichts - was sollen sie auch bestätigen wozu sie gesetzlich ohnehin verpflichtet sind?

Das müsste eigentlich auch die ABH verstehen...  unentschlossen
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Alle Menschen sind Ausländer, fast überall... Smiley
 
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Nero Felidae
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #18 - 03.03.2017 um 12:01:44
 
Ayesha schrieb am 16.02.2017 um 20:40:16:
Vielen Dank für eure Antworten

Ich bin in der GKV und unser Sohn auch mit in meiner !
Ich hoffe es reicht dann für die AB und das die Krankenkasse sowas auch ausstellt !  Smiley
Wir sind leider nicht im deutschen Gesetz verheiratet.
Sozialamt waren wir als erstes die harten uns auch auf das jobcenter hingewiesen !  unentschlossen


Arbeitest du? Bei mir war das damals kein Problem - meine Frau wurde ohne nachfrage bei mir in die KV aufgenommen (DAK). Hab allerdings die dt. Staatsangehörigkeit und hab, wie gesagt, gearbeitet.
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Saxonicus
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Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #19 - 03.03.2017 um 12:38:50
 
Nero Felidae schrieb am 03.03.2017 um 12:01:44:
Bei mir war das damals kein Problem - meine Frau wurde ohne Nachfrage bei mir in die KV aufgenommen (DAK). 

Bei Verheirateten ist das auch kein Problem, die beiden sind aber nicht miteinander verheiratet. Die islamische Eheschließung ist rechtlich ohne Belang.
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