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Die richtigen Schritte zur Einbürgerung (Gelesen: 3.015 mal)
Themen Beschreibung: Formulare und Bescheinigungen
Nordleuchte
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i4a rocks!


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16.02.2017 um 17:03:09
 
Liebe Forengemeinde,

folgender Sachverhalt:
Ausländer ( Paragraph 44-Staat),in D seit 2009, Niederlassungserlaubnis, vh mit Deutscher, Integrationskurs musste nicht absolviert werden, möchte Einbürgerung beantragen.

Kann man:
A) das Formular online als rechtssicher betrachten ?
B) den Antrag abgeben, solange der Orientierungstest noch nicht abgelegt wurde ? Unsere "Dorfbehörde" lehnte das heute ab - Wissen will der Antragsteller  selbstständig erwerben
C) obwohl die Sachbearbeiterin beim Gespräch eigenständig sagte, dass das Deutsch des Vorsprechenden exzellent sei - muss trotzdem ein B1 -Zertifikat erworben werden?

Sorry für potenzielle Typos; schreibe auf dem iPhone.
Danke sehr für Eure geschätzte Expertise!
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Aras
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Antwort #1 - 16.02.2017 um 17:21:12
 
Was ist ein 44er Paragraph Staat?

Was meinst du mit rechtssicheren Formular?
Anträge kann man auch unvollständig einreichen. Die Behörde muss dann nur eine angemessene Zeit für die Vervollständigung geben. Sagen wir so 2-6 Wochen. Danach kann sie den Antrag ablehnen.
Wenn die Sprachkenntnisse offensichtlich sind dann ist die Forderung nach einem Zertifikat fehlerhaft.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Nordleuchte
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 16.02.2017 um 17:28:04
 
Lieber Aras,

Danke für Deine Antwort.
Ich meinte Israel.
Das bedeutet, das Formular, das man online findet (Niedersachsen) wird ausgefüllt und - um die Deutschkenntnisse zu belegen - mit persönlicher Vorsprache abgegeben ; würde die Weigerung, den Antrag "unvollständig" anzunehmen, rechtlich nicht haltbar sein?
Könnte man also auch den Einbürgerungstest nachreichen?
Danke sehr.
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Aras
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Antwort #3 - 16.02.2017 um 17:51:41
 
Israelis haben soweit ich weiß keine Vorteile.

Das Formular kann ja jeder Dritte auch ausfüllen. Da solltest du andere Nachweise einreichen. Bspw. Zertifikat über ein Abgeschlossene Ausbildung/Studium woraus gesonderter Sprachunterricht bzw die Lehre in deutscher Sprache hervorgeht. Dann  natürlich auch handschriftlich verfasster Lebenslauf.

Die Annahme zu verweigern geht eigentlich nicht.

Sobald zu dort bist und den Antrag auf den Tisch legst is der Antrag rechtswirksam gestellt.
Ein Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung die an eine Behörde gerichtet ist und ein Tun oder Unterlassen von dieser fordert.
Eine Willenserklärung wird abgegeben, wenn diese an den Empfänger gerichtet ist, in den räumlichen Machtbereich des Empfängers gebracht wird und der Empfänger die Möglichkeit hat die Willenserklärung zur Kenntnis zu nehmen.
Die Willenserklärung ist zugegangen wenn sie in den räumlichen Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser die Willenserklärung unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen konnte.

Wenn du also den Antrag auf den Tisch des Sachbearbeiters legst dann ist der Antrag rechtswirksam gestellt.
Die Verweigerung der Annahme wäre dann eine arglistige Zugangsvereitelung welche dazu führen würde dass der Antrag trotzdem zugegangen wäre. Zur Sicherheit müsstest du den Antrag nochmal auf den Tisch legen sodass du die Zustellfiktion 100% auslöst. Am Besten noch einen Zeugen mitnehmen. Dann könntest du beim Amtsleiter fragen warum der Sachbearbeiter die Annahme arglistig verweigert.

Ich würde aber bei Kampf mit harten Bandage einen vollständigen Antrag einreichen und nicht unvollständige. Sonst kann der Sachbearbeiter zu Recht nach  einer angemessenen Frist den Antrag ablehnen.
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2Chevaux
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 16.02.2017 um 19:12:39
 
Ich sehe das Problem hier nicht: Ein Antrag wird gestellt, ausstehende Unterlagen können von der Behörde jederzeit nachgefordert werden. So lange ruht eben die Bearbeitung.

Zu den Sprachkenntnissen: Hier ist ein entsprechender Nachweis erforderlich (Test, Schulzeugnisse o.ä.). Ausnahmen git es lediglich bei Krankheit (sofern diese das Lernen unmöglich macht) oder ab einem bestimmten Alter.
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Nordleuchte
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Antwort #5 - 16.02.2017 um 19:21:26
 
@ Aras: Danke ... es hätte mich auch verwundert, wenn die Antragsannahme verweigert werden könnte. Man sagte mir sogar am Telefon, dass kein Formular ausgehändigt werden würde, bis man(n) nicht mit sämtlichen Unterlagen dort stünde ( klingt ja fast wie mein Betriebsrat 😂)

@2Che. : Deutsch ist kein Problem- die Zeit, iwo hinzufahren, um ihn abzulegen schon eher!
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2Chevaux
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Antwort #6 - 16.02.2017 um 19:36:19
 
Blödsinn ! Formulare gibt es auf den Homepages vieler Städte. Sie werden nicht verweigert.
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okatomy
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i4a rocks!


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Antwort #7 - 16.02.2017 um 19:37:52
 
Naja die (schriftliche) Antragsannahme kann natürlich in letzter Konsequenz nicht verweigert werden.

Aber mal ehrlich, ein unvollständiger Antrag bedeutet Mehrarbeit, liegt irgendwo unbearbeitet rum und wartet auf Vollständigkeit, wärst du als Bearbeiter da sonderlich erfreut drüber?
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Aras
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Antwort #8 - 16.02.2017 um 19:40:25
 
Im Gesetz steht ja nicht, dass man ein Deutsch Zerfikat vorlegen soll sondern ausreichende Sprachkenntnisse. Wenn du wie hier immer schreibst und sprichst kann man ja mehr als B1 feststellen. Aber es wäre eben sinnvoller Bildungsnachweise mit vorzulegen.
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Antwort #9 - 16.02.2017 um 20:09:50
 
@2 chev.: Hast Du telepathische Kräfte oder warst Du dabei ? Ich bin sehr wohl in der Lage, eine mir gegenüber gemachte Aussage zu verstehen und bewerten.
Ich wäre Dir also sehr verbunden, wenn Di meine Beschreibung nicht als "Blödsinn" betiteln würdest.
Verbindlichen Dank.
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Aras
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Antwort #10 - 16.02.2017 um 20:22:46
 
okatomy schrieb am 16.02.2017 um 19:37:52:
Naja die (schriftliche) Antragsannahme kann natürlich in letzter Konsequenz nicht verweigert werden.



In letzter Konsequenz? Allein schon die mündliche Vorsprache und die Erklärung eine Einbürgerung zu beantragen reicht aus um als Willenserklärung aufgefasst zu werden. Aber die meisten wollen ja erst eine beratung, wenn sie sagen: " Ich möchte mich einbürgern lassen.". Aber wenn man in Richtung des Sachbearbeiters sagt dass man hiermit einen Antrag stellt und dies eine erklärung mit rechtsbindungswille ist, dann ist das dem Sachbearbeiter rechtswirksam erklärt worden.

Prozessual ist das dann ggf. Ein Problem (Beweisführung). Aber rechtlich gesehen...
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Antwort #11 - 16.02.2017 um 22:44:48
 
@nordleuchte
Ich versuche, Dir etwas klarzumachen: Kein Antrag scheitert daran, daß Formulare verweigert werden. Deshalb - und hier hilft lesen - der Hinweis auf Homepages.

Ach ja: Ich bin vom Fach.
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Aras
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Antwort #12 - 16.02.2017 um 22:49:27
 
Die Formulare sind zudem nicht gesetzlich festgelegt (im Gegensatz hierzu bspw. BAFöG-Antrag). Ein Formloser Antrag wäre also völlig ausreichend.
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Antwort #13 - 17.02.2017 um 07:57:47
 
Zurück noch zum Thema Sprachkenntnisse: In Behörden sitzen keine Deutschlehrer.
Deshalb sei ein Blick in die jeweiligen Verwaltungsvorschriften zum StAG empfohlen, wo die Form der Nachweise aufgeführt ist (in BW z.B. in Nr. 10.1.1.6). Liegen sie vor, kein Problem.
Die einzigen Ausnahmen betreffen deutschsprachige Einbürgerungsbewerber (8.1.3.4) oder ältere Menschen (8.1.3.7). Und bei letzteren wird es klar: "... ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich ... verständigen können." Hier genügt eben das Gespräch in der Behörde - sonst nicht.
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