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Aufenthatstitel-Verlängerung mit einem nicht qualifizierten Job (Gelesen: 5.079 mal)
BEBEL
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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14.02.2017 um 11:15:51
 
Mein Arbeitsvertrag endet am 31.03.17 und wird nicht verlängert. Ich habe einen Aufenthaltstitel ( AE ) nach 18 IV Satz 1 und auf mein Zusatzblatt steht "Beschäftigung gestattet". Jetzt muss ich genau am 31.03.17 mein Aufenthaltstitel verlängern. Sowie ich hier efarhren habe, darf ich jede Tätigkeit aufnehmen. Mein Frage ist was für einen Aufenthalstitel (AE) werde ich erhalten, wenn ich einen Job annehme, welcher meine Qualifikationen nicht entspricht. Ist überhaupt eine Verlängerung meines AE mit einem nicht qualifizierten Job möglich? Ich danke Ihnen im Voraus
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 14.02.2017 um 12:02:33
 
BEBEL schrieb am 14.02.2017 um 11:15:51:
Ist überhaupt eine Verlängerung meines AE mit einem nicht qualifizierten Job möglich?

Theoretisch ist eine AE § 18 III AufenthG für eine unqualifizierte Beschäftigung möglich, es liegt aber im Ermessen der Ausländerbehörde. Ein wahrscheinlicheres Szenario wäre aber wohl eine FB damit du dir einen neuen, qualifizierten Job suchen und gleichzeitig aber auch unbeschränkt einer Beschäftigung nachgehen kannst.
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« Zuletzt geändert: 14.02.2017 um 12:12:53 von N/V »  
 
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Antwort #2 - 17.02.2017 um 20:17:31
 
Das hängt mitunter von deiner Staatsangehörigkeit ab (vgl. § 26 BeschV).

Da du gerade in Baden-Württemberg zu sein scheinst, kann das hier auch interessant für dich sein:
https://regional-skilled-workers-initiative.de/
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RAMI 12
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Antwort #3 - 06.03.2017 um 23:39:29
 
neee , wenn du Aufenthalt  nach 18 .abs 4 satz 1 hast , der mit Auflage " Beschäftigung  gestattet" versehen  ist , kannst du überall ohne Einschränkungen  arbeiten und von daher wird die Verlängerung  automatisch  erfolgt  , Dies ist kein Ermessen sondern ein Anspruch  .
Lg
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dgstein
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Antwort #4 - 07.03.2017 um 09:05:51
 
Hallo,

RAMI 12 schrieb am 06.03.2017 um 23:39:29:
neee , wenn du Aufenthalt  nach 18 .abs 4 satz 1 hast , der mit Auflage " Beschäftigung  gestattet" versehen  ist , kannst du überall ohne Einschränkungen  arbeiten und von daher wird die Verlängerung  automatisch  erfolgt 

naja, ganz so "automatisch" passiert das nicht. Voraussetzung für die Verlängerung ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, dass durch die Beschäftigung (egal ob qualifiziert oder unqualifiziert) der Lebensunterhalt gesichert ist.

Viele Grüße

dgstein
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BEBEL
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Antwort #5 - 07.03.2017 um 13:04:14
 
Wenn ich es richtig verstanden habe, kann ich mit einem Arbeitsvertrag von Mc Donald kommen und meinen Aufenthalterlaubnis verlängern, so lange der Lebensunterhalt gesichert wird.

Mein jetziger Aufenthaltstitel ist nach 18. Abs 4 Satz 1 ausgehändigt worden. Welchen AE bekomme ich dann da die Erteilungsvoraussetzung für 18. Abs 4 Satz 1 nicht mehr gegeben sind.

Angenommen, dass die ABH mir einen neuen AE aushändigt was passiert dann wenn ich wieder etwas in meinem Beruf finde muss ich nochmal zur ABH gehen um den AE wieder zu wechseln.

Ich danke Ihnen für die Infos
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dim4ik
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Antwort #6 - 07.03.2017 um 13:15:04
 
BEBEL schrieb am 07.03.2017 um 13:04:14:
Wenn ich es richtig verstanden habe, kann ich mit einem Arbeitsvertrag von Mc Donald kommen und meinen Aufenthalterlaubnis verlängern, so lange der Lebensunterhalt gesichert wird.

Nein, Du hast es falsch verstanden.  Laut §8 Abs. 1 AufenthG sind auf die Verlängerung der AE dieseblen Vorschriften anzuwenden, wie auf die Erteilung. Eine AE §18 Abs. 4 AufenthG wird für eine Beschäftigung erteilt und auch verlängert, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. Solange es sich nicht um einen qualifizierten Job bei McDonald's handelt, kann (und höchstwahrscheinlich) wird die AE nicht verlängert werden.

Es besteht aber die Möglichkeit, eine AE §18c AufenthG zu beantragen. Dafür muss Du allerdings Beweise für Deine Lebensunterhaltssicherung vorlegen, da man mit einer solchen AE keine Erwerbstätigkeit ausüben darf.
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BEBEL
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Antwort #7 - 07.03.2017 um 13:30:44
 
danke für die Klarstellung.

kann man noch eine AE §18c AufenthG beantragen ? Ist sie nicht letztes Jahr außer kraft getreten ?
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Antwort #8 - 07.03.2017 um 13:41:35
 
BEBEL schrieb am 07.03.2017 um 13:30:44:
kann man noch eine AE §18c AufenthG beantragen ?

Ja, kann man.

BEBEL schrieb am 07.03.2017 um 13:30:44:
Ist sie nicht letztes Jahr außer kraft getreten ?

Nein, ist sie nicht.
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Antwort #9 - 07.03.2017 um 15:06:34
 
heiß es: muss ich noch mal bei der Aufnahme eines neuen Job die Änderung der Auflage bzw. des Zusatzblattes beantragen.
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Antwort #10 - 07.03.2017 um 15:27:27
 
BEBEL schrieb am 07.03.2017 um 15:06:34:
eiß es: muss ich noch mal bei der Aufnahme eines neuen Job die Änderung der Auflage bzw. des Zusatzblattes beantragen.

Ja.
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Antwort #11 - 07.03.2017 um 19:11:32
 
ich wiederhole  nochmal  , wenn die Auflage gestrichen  , und mit einer "Beschäftigung  gestattet  " ersetzt wurde . dann kannst du überall  arbeiten  sofern der Lebensunterhalt bestritten  ist ! lass dich nicht  von vielen einfach  irritieren  . wenn  du  dir noch  unsicher  bist  , kannst du dir  eine rechtliche Auskunft  vom spezialisierten  Rechtsanwalt  einholen  ! er wird dir das gleiche  sagen was ich dir gesagt  habe
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Antwort #12 - 07.03.2017 um 21:49:28
 
RAMI 12 schrieb am 07.03.2017 um 19:11:32:
wenn die Auflage gestrichen  , und mit einer "Beschäftigung  gestattet  " ersetzt wurde . dann kannst du überall  arbeiten  sofern der Lebensunterhalt bestritten  ist

Mit dem Vermerk "Beschäftigung erlaubt" bzw. "Erwerbstätigkeit erlaubt" kann der TS tatsächlich jede Beschäftigung ohne Einschränkungen aufnehmen. Nur wird seine AE bloß nicht verlängert, wenn die jetzige AE abläuft und die zum Zeitpunkt der Verlängerung aktuelle Beschäftigung keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. Genau das war die Frage des TS.
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Antwort #13 - 08.03.2017 um 19:30:46
 
Dann geht er zur Behörde mit Mcdonald Vertrag hin , beantragt Aufenthalserlsubnis nach 18.abs 3 Aufenthaltsgesetz, die keine qualifizierte  Berufsausbildung  voraussetzt  , und fertig  !
durch 9 beschver  abs 1 ist der Antrag  zu genehmigen weil  nach dieser  Vorschrift es keiner Zustimmung  der Bundesagentur für  Arbeit  bedarf ! ( Rechtsverordnung  nach 42  aufentg)
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Antwort #14 - 09.03.2017 um 10:30:20
 
RAMI 12 schrieb am 08.03.2017 um 19:30:46:
Dann geht er zur Behörde mit Mcdonald Vertrag hin , beantragt Aufenthalserlsubnis nach 18.abs 3 Aufenthaltsgesetz, die keine qualifizierte  Berufsausbildung  voraussetzt  , und fertig  !
durch 9 beschver  abs 1 ist der Antrag  zu genehmigen weil  nach dieser  Vorschrift es keiner Zustimmung  der Bundesagentur für  Arbeit  bedarf ! ( Rechtsverordnung  nach 42  aufentg)


Das setzt voraus, dass er zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat. Dazu hat der TE nichts gesagt. Auch besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Beim § 18 AufenthG handelt es sich um eine "kann"-Vorschrift.
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