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Fiktionsbescheinigung für 6 Monate nach AE § 18Abs. 4S. 1 (Gelesen: 678 mal)
Themen Beschreibung: Eine AE anstatt Fiktionsbescheinigung zu bekommen
Tbaba
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Beiträge: 11

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Armenisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Fiktionsbescheinigung für 6 Monate nach AE § 18Abs. 4S. 1
12.02.2017 um 19:47:06
 
Mein Arbeitsvertrag ist zu Ende gekommen und ich muss einen neuen Job finden. Ich hatte bis ende Januar 2017 eine AE nach § 18Abs.4S.1.
Für die neue Stellensuche habe ich eine Fiktionsbescheinigung (FB) für 6 Monaten bekommen, wo es steht:
"Die Inhaberin dieser Bescheinigung hat bei der unten genannten Behörde die Erteilung/Verlängerung eines AE beantragt. Bis zu Entscheidung der Auslänldebehörde über diesen Antragt gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend § 81 Abs.4 AufenthG".

Ich wollte für einen Freund eine Verpflichtungserklärung (VE) schreiben, damit er mich besuchen kann. Ich wurde gesagt, dass für eine VE die FB gilt nicht, da es  keine richtige Aufenthaltserlaubnis ist.

Meine Fragen:
Ist das rechtlich Korrekt, dass ich nach Vollzeitbeschäftigung  (was bedeutet bezalte Steuern) eine Fiktionsbescheinigung bekomme womit ich nicht mal das Recht habe einen Freund einladen zu können?
Wenn nicht, welche andere Gesetz in diesem Fall gilt und wie ich einen AE anstatt die FB bekommen kann?

Vielen Dank für Euere Antworte!



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Petersburger
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Beiträge: 6.386

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Fiktionsbescheinigung für 6 Monate nach AE § 18Abs. 4S. 1
Antwort #1 - 12.02.2017 um 20:23:30
 
Wenn Du einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme hattest und jetzt ohne Beschäftigung bist, dann bist Du in einer Situation ohne stabile Zukunftsaussichten.

Erwartest Du da eine AE? Nach welcher Rechtsgrundlage?

Mit solcherart ungesicherter eigener Aufenthaltssituation kannst Du selbstverständlich einladen, wen immer Du willst.
Du kannst jedoch nicht erwarten, dass die ABH Deine finanziellen Garantien mit denen gleichstellt, die ein in ungekündigter Stellung Beschäftigter ohne absehbares Ende seines Aufenthaltsrechts gibt.

Ja, die FB ist rechtlich korrekt - und sie ist viel grosszügiger, als das in anderen Ländern gehandhabt wird.

Und sie schränkt Dich nicht in Deinen Rechten ein.
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

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