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Syrischer Promotionsstudent und Flüchtling - Aufenthalt und Finanzierung (Gelesen: 4.732 mal)
Elkstone
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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11.02.2017 um 11:06:37
 
Hallo liebe Forenmitglieder,

ich hoffe sehr, dass mir hier Menschen helfen können. Es geht um einen jungen syrischen Wissenschaftler (Ingenieur Kenan), der seit wenigen Monaten in Deutschland ist. Kurz zu seinem Hintergrund: Vor 2 Jahren floh Kenan vor dem Krieg in den Libanon, wo er sich mit Billigjobs unter widrigen Umständen durchschlug. Übliche Fluchtwege lehnte er ab. Sein Ziel war, legal (ohne Lebensgefahr) auszureisen, um in Deutschland (er war bereits früher zu Forschungszwecken hier) zunächst an einer Universität zu promovieren (Promotionsstudium).  Mit meiner Hilfe und der Hilfe eines Professors bekam er nach 1,5 Jahren Überprüfung und Wartezeit von der Deutschen Botschaft im Libanon ein Visum zur Promotion an einer deutschen Universität. Eine Bedingung war die Einrichtung eines Sperrkontos, wo für 1 Jahr Geld zum Leben zur Verfügung steht (ca. 9.000 Euro – dieses muss er aber später zurückzahlen). Eigenes Geld hat er nicht mehr, das ging im Libanon drauf. Momentan besucht Kenan einen deutschen Sprachkurs und wird anschließend am Lehrstuhl seine Promotion beginnen. Sein Visum gilt zunächst ein Jahr.

Er hat kein Stipendium, sondern eben nur das Geld auf dem notwendigen „Sperrkonto“, welches aber absehbar in einigen Monaten aufgebraucht sein wird. Da hat sein Promotionsstudium aber gerade erst begonnen und wird noch ca. 2 Jahre dauern. Die Universität kann ihm leider keinen Job anbieten, auch sonst ist die Arbeitsmarktlage in der Kleinstadt in der er lebt und forscht sehr schlecht.

Meine Fragen sind nun:
•      Welche Optionen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes hat Kenan, wenn sein Sperrkonto aufgebraucht ist? Er hat weder Einkommen noch Erspartes. Bekommt er dann kein Visum mehr? Im Heimatland droht ihm der Militätdienst.
•      Im Visum steht „Erwerbstätigkeit gem. §16III S.2 AUFENTHG“. Kann er damit - neben seines Promotionsstudiums an der Uni – überhaupt eine Arbeit annehmen?
•      Was, wenn er keine Arbeit findet? Wie soll er überleben? Kann er Sozialhilfe beantragen, er ist ja lediglich mit einem „Studentenvisum“ hier und zudem „Promotionsstudent“?
•      Oder sollte er, so wie viele Flüchtlinge, Asyl beantragen? Aber kann er dann weiter an der Uni promovieren?

Kenan ist sehr verzweifelt. Ich würde mich wirklich sehr freuen, wenn uns jemand Tipps geben kann, welche Handlungsoptionen er hat oder nutzen kann.
Danke
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« Zuletzt geändert: 11.02.2017 um 11:18:13 von Elkstone »  
 
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Antwort #1 - 11.02.2017 um 11:21:09
 
§ 5 BeschV
Kann er als Forscher bei euch an der uni arbeiten?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 11.02.2017 um 12:25:22
 
zu Frage 2:
Nein, leider darf er während des Sprachkurses (Vorbereitung P-Studium) nicht arbeiten, aber der Kurs dauert iaR nicht länger als 6 Monate.
Welches Kurs-Ziel hat er jetzt?--- B1- wird nicht ausreichen.

Mir fällt nur ein Helfer mit VE ein--- evtl. jemand an der Uni, der auf Kenan vertraut. ---Ein Professor hat ihm bis jetzt auch geholfen.

Kenans Fehler war aus meiner Sicht:Übliche Fluchtwege lehnte er ab.
Deshalb hat er jetzt keine Anerkennung mit Flüchtlingseigenschaft, deshalb auch keine Arbeitserlaubnis, bekommt auch keine Sozialleistungen, kein Sprach-Stipendium --- alles nicht.

Ich kenne andere Syrer, die haben jetzt das alles. Als Flüchtlinge.

Gibt es eine Auflage, in dieser Kleinstadt hocken zu bleiben?
Wieso forscht er dort??

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Antwort #3 - 11.02.2017 um 15:05:58
 
Momentan ist er ja durch das Sperrkonto abgesichert, welches insgesamt für 12 Monatsraten (analog Bafögsatz) ausreicht. Davon hat er auch seinen Sprachkurs selbst bezahlt. Bis dahin kein Problem. Erst danach, wenn er also bereits an der Hochschule promoviert, steht er ohne Geld da (in ca. 9 Monaten).

Sein Prof. hat bereits gesagt, dass er ihm keinen Job anbieten kann. Die Fachhochschuleist in einem ziemlichen kleinen "Nest", so dass da auch kaum Arbeitsmarktchancen für ihn bestehen (wobei mir auch nicht klar ist, ob er überhaupt als ausländischer Promotionsstudent arbeiten darf???).

Oder kann er später Asyl beantragen, und damit weiter promovieren? Sorry für meine naiven Fragen, aber das ist ein Gebiet, mit dem hatte ich bis jetzt nie etwas zu tun.
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Antwort #4 - 11.02.2017 um 16:00:29
 
mal etwas sortieren...
- ist das Visum zeitlich befristet? Bis wann?
- kann man denn in etwas mehr als 2 Jahren promovieren?? Noch dazu als Ausländer, der gerade erst deutsch lernt? Welchen Sprach-Kurs macht er denn?
-Habt ihr (evtl. der Prof) euch nach Stipendien umgeschaut, bevor ihr ihm zu diesem Visum verholfen habt?
-nach §16 (3) AufenthG darf er dann eingeschränkt erwerbstätig sein. Die jetzige Auflage nach Satz 2 gilt nur für die Vorbereitung/Sprachkurs. Hilft wohl nicht viel, wenn in dem kleinen Nest weder an der FH noch in der Pizzabude ein Job winkt.
Deswegen mein Rat: Wer ihm finanziell helfen will, wenn es keine staatliche und andere Unterstützung gibt, müsste ein VE abgeben.  VerpflichtungsErklärung.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.

-Sozialleistungen vom Jobcenter kann er nicht bekommen, weil grds. Studenten keinen Anspruch auf Hartz 4 haben.
- BAFöG-Leistungen scheiden mW auch aus, weil er den falschen Status hat (kein Flüchtling) und bereits einen Studienabschluss hat.

... ob ein späterer Asylantrag zur Anerkennung führt?
Mit dem Grund des Militärdienstes in Syrien?
Die Gründe, die mir bekannt sind und zur 1-3jährigen Anerkennung syrischer Flüchtlinge geführt haben, waren sämtlich nicht wegen des Militärdienstes.
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Antwort #5 - 11.02.2017 um 18:02:52
 
Vielen Dank KeGe für die Antwort.
1) Das Visum ist zunächst auf 1 Jahr befristet und kann verlängert werden. Allerdings ist mir nicht klar, welche Bedingungen an eine Verlängerung geknüpft sind (ob er z.B. einen Job vorweisen muss, der die Finanzierung sichert oder ob die Immatrikulation an der Uni reicht).
2) Kenan ist sehr fleißig, er könnte es in 2 Jahren schaffen, aber das weiß man natürlich nie. Er promoviert sowieso in Englisch, nicht in Deutsch.
3) Ja, nach Stipendien hatte er bereits erfolglos gesucht.
4) Eine VErpflichtungserklärung scheidet aus, da ist niemand, der für ihn finanziell aufkommen und bürgen kann.

Alles in Allem: Heisst das, wenn er keinen Job findet und keine Finanzierung mehr für sein Studium hat, bekommt er kein Visum-Verlängerung und muss wieder zurück nach Syrien, in ein Kriegsgebiet? Soweit ich weiß, hätte er vor 2 Jahren zum Militär gemusst; den Rest könnt ihr Euch denken. Wäre da Asyl also doch eine Option? Und wenn ja, könnte er neben dem Asylstatus an der Uni eingeschrieben bleiben und weiterpromovieren?

Es ist kompliziert  Griesgrämig
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Antwort #6 - 11.02.2017 um 18:52:19
 
Wenn er eh in Englisch promoviert, wieso lernt er dann deutsch?
Warum steigt er nicht gleich in sein Promotionsstudium ein und arbeitet nebenbei als Student. Spart sein Geld für die Verlängerung.
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Antwort #7 - 11.02.2017 um 19:06:44
 
- ja, klar, jetzt ein Visum für 1 Jahr.  Erst schriebst du: ein Visum zur Promotion an einer deutschen Universität.
Nach dem studienvorbereitenden Sprachkurs kann er nach § 16 Absatz 3 erwerbstätig sein.  Ist sein Ding, einen Job zu finden, wenn an der FH ihm keiner was ermöglicht.
Du schreibst: Visum kann verlängert werden---- was steht denn überhaupt konkret dort?
-Aber in 1 bis 2 Jahren kann man sicher auch als fleißigster P-Student nicht promovieren. Und muß er dann die Diss auch in D verteidigen? Egal, ob in deutsch oder englisch. Oder will er später dafür wieder nach D kommen?
- Was habt ihr gedacht, als ihr ihm zu diesem Visum quasi verholfen habt? Vor allem der Prof. ---?
- Hat seine FH ein *international office*?
- gibts dort mehrere  Studenten aus dem Ausland?

Sorry, warte doch bitte auf die Experten des Ausländerrechts. Die haben jetzt meist Wochenende.
Ich bin ratlos.

Zurück nach Syrien? Wieso denn? Er kommt  doch nicht aus Syrien, sondern aus dem Libanon und hat von der Deutschen Botschaft im Libanon sein Visum.
Natürlich weiß man, was in Syrien los ist. Aber im Libanon? Ist er dort so bedroht, daß er hier Asyl bekäme? Wohl nicht.
Der Libanon ist *sicher* --- egal, wie die syrischen Flüchtlinge dort vegetieren. 


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Antwort #8 - 11.02.2017 um 19:37:03
 
hi,

Ne Deutsche heiraten, oder mit einer Deutschen ein Kind zeugen.

Falls schwul, sich irgendwie verpartnern.

mikkie
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Antwort #9 - 11.02.2017 um 20:03:05
 
Elkstone schrieb am 11.02.2017 um 18:02:52:
welche Bedingungen an eine Verlängerung geknüpft sind (ob er z.B. einen Job vorweisen muss, der die Finanzierung sichert oder ob die Immatrikulation an der Uni reicht).

Eine Einzahlung in voller Höhe Bafög für ein weiteres Jahr auf dem Sperrkonto
https://www.study-in.de/de/studium-planen/voraussetzungen/8000-euro-fuer-ein-jah...

Elkstone schrieb am 11.02.2017 um 18:02:52:
Eine VErpflichtungserklärung scheidet aus, da ist niemand, der für ihn finanziell aufkommen und bürgen kann.

Das ist dann schlecht

Elkstone schrieb am 11.02.2017 um 18:02:52:
Heisst das, wenn er keinen Job findet und keine Finanzierung mehr für sein Studium hat, bekommt er kein Visum-Verlängerung und muss wieder zurück nach Syrien, in ein Kriegsgebiet?

Nein, in den Libanon..dort wo er sein Visum bekommen hat

Elkstone schrieb am 11.02.2017 um 18:02:52:
Und wenn ja, könnte er neben dem Asylstatus an der Uni eingeschrieben bleiben und weiterpromovieren?

Nein

Derjenige der ihm zum Visum verholfen hat muss doch eine Idee gehabt haben, wie man weiter verfahren will
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Antwort #10 - 11.02.2017 um 20:05:55
 
nochmal nachgefragt:
Welchen Sprachkurs in deutsch belegt er jetzt?
Und welcher Träger bietet diesen Kurs an?
Wer hat den Sprachkurs in deutsch verlangt, bevor er mit der Promotion  in englisch beginnen kann?
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Antwort #11 - 12.02.2017 um 00:09:44
 
mikkaelneu schrieb am 11.02.2017 um 19:37:03:
hi,

Ne Deutsche heiraten, oder mit einer Deutschen ein Kind zeugen.

Falls schwul, sich irgendwie verpartnern.

mikkie


... Vier Wochen Ruhe fürs Board. Danke.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #12 - 12.02.2017 um 02:40:38
 
Elkstone schrieb am 11.02.2017 um 15:05:58:
Die Fachhochschule ist in einem ziemlichen kleinen "Nest"

An einer Fachhochschule kann man gar nicht promovieren,
also scheint die ganze Story nicht zu stimmen.

Welche Fachhochschule soll das denn sein?
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Antwort #13 - 12.02.2017 um 04:52:21
 
Schaue mal ins Hessische Hochschulgesetz. Danach bekommen dort zwar nicht die Fachhochschulen als solche Promotionsrecht, aber einzelne Fachbereiche von FH können dies bekommen (z. B. Fulda).





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Antwort #14 - 12.02.2017 um 09:12:11
 
HeFi schrieb am 12.02.2017 um 02:40:38:
An einer Fachhochschule kann man gar nicht promovieren, also scheint die ganze Story nicht zu stimmen.

Informiere dich doch bitte erst, bevor du solche Blasen wirfst.
Selbstverständlich sind Promotionen auch an FH möglich und üblich.
Wenn der Syrer bereits zu Forschungszwecken mehrmals dort an dieser Einrichtung war, ist das nachvollziehbar.

Den Unterschied zwischen Uni und FH sollte der Fragesteller aber inzwischen schon wisssen. Unis sind seltenst in kleinen Nestern;-)
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Antwort #15 - 12.02.2017 um 09:25:01
 
Ach bitte. "Üblich" ist schon übertrieben. Das Promotionsrecht für FHs wurde erst vor kurzem geschaffen und die erste FH die das seit 3 Monaten kann ist die FH Fulda.

"üblich"....

BTT.
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Antwort #16 - 12.02.2017 um 11:31:31
 
ok. hab zu flüchtig gelesen. nehme das *üblich* zurück.
Tschuldigung

dann vllt. so? ---Kenan hat ein Visum für die Promotion an einer deutschen Universität.
Aus welchen Gründen auch immer hat es ihn aber in dieses Nest mit der FH verschlagen, wo er zumindest jetzt einen Sprachkurs -deutsch- belegt. Warum und welchen, wenn er in englisch promovieren kann, wurde noch nicht beantwortet.
Wenn es Fulda sein sollte, wo er dann auch in englisch promovieren kann, ist das kein Nest und dort gibts sicher auch Arbeit für Studenten.
Aber dort:
Die Hochschule Fulda bekommt das eigenständige Promotionsrecht für ihr "Promotionszentrum Sozialwissenschaften" mit den Schwerpunkten Globalisierung, Europäische Integration und Interkulturalität verliehen. Studierende können hier zur Doktorin oder zum Doktor der Sozialwissenschaften (Dr. rer. soc.) werden.
Ist eher nichts für Ingenieure...

Wie Kenan aber an Geld kommt für die Promotionszeit, die mehr als 2 Jahre beträgt, außer durch jobben, ist die unbeantwortete Frage.


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Antwort #17 - 12.02.2017 um 15:05:10
 
Das sind ja vielfältige Einwürfe und Hinweise hier.

Also:
Zunächst mal ist die „Story“ nicht ausgedacht, da habe ich Besseres zu tun. Und an einer FH kann man natürlich promovieren, auch wenn es nicht die Regel ist. Und ein Kind zur Aufenthaltsverlängerung wird hier wohl nicht gezeugt werden, da er bereits ein Kind (s.u.) hat und dies auch nicht dem Charakter des Mannes entsprechen würde.

Frage: „Du schreibst: Visum kann verlängert werden---- was steht denn überhaupt konkret dort?“
Antwort: Hier habe ich mich geirrt, musste  nochmal nachfragen. Dort steht, dass das Visum für insgesamt 6 Monate bis Ende Juni gültig ist. Laut Ausländerbehörde muss es dann verlängert werden, wobei er dann einen sog. „elektronischen Titel“ erhält, was immer das auch ist.  Hierfür muss er dann noch eine Krankenversicherungsbescheinigung und den Nachweis der Absolvierung des Sprachkurses vorlegen.

Frage: „- Was habt ihr gedacht, als ihr ihm zu diesem Visum quasi verholfen habt? Vor allem der Prof. ---?“
Antwort: Wir haben uns gedacht, dass wir es hier mit einem begabten jungen Mann zu tun haben, den wir von einem früherem Forschungsaufenthalten kannten und der in Syrien als Ingenieur in einem Gasfeld gearbeitet hat, welches von Islamisten angegriffen wurde; der zur Armee sollte und der dann die Flucht ergriffen hat. Es stand ernst um ihn, so dass er sogar sein Kind und seine Frau zurücklassen musste. Es ging erstmal um sein Leben. Es war auch nicht klar, ob er vielleicht Asyl beantragen wird – bin ja nicht sein Vater. Mehr kann ich dazu leider nicht sagen.

Frage: "Wenn er eh in Englisch promoviert, wieso lernt er dann deutsch?" Welchen Sprachkurs in deutsch belegt er jetzt? Wer hat den Sprachkurs in deutsch verlangt, bevor er mit der Promotion  in englisch beginnen kann?“
Antwort: Er lernt Deutsch, weil eine Sprachkursanmeldung (inkl. Bezahlung) eine Voraussetzung für die Visa-Erteilung war und er Interesse hat, die Sprache für das Land zu lernen, in dem er einige Jahre leben wird. Weiterhin besteht Hoffnung, somit leichter Arbeit zu finden. Zunächst Niveau A1, 250 Stunden.

@Holzer: Vielen Dank, das sind gute Tipps. Es ergeben sich daraus Nachfragen:

Ist es also so, dass, wenn er für kein weiteres Jahr ein gedecktes Sperrkonto in Höhe von 8700 Euro nachweisen kann, keine Visumverlängerung erhält? Ich wüsste nicht, woher er dieses Geld nehmen soll. Und bist du sicher, dass er dann ggf. in den Libanon abgeschoben wird, nur weil er dort sein Visum bekommen hat? Er hat schließlich nur einen syrischen Pass. Er könnte dann doch „stattdessen“ Asyl beantragen, um der Abschiebung zu entgehen? Oder erhält er kein Asyl, weil er aus dem Libanon kam und er wird dann tatsächlich in den Libanon „abgeschoben“?
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Antwort #18 - 12.02.2017 um 15:37:23
 
Ausländische Studenten müssen ihren LU sichern sei es durch Sperrkonto, VE oder Arbeit. Der deutsche Staat wird seinen LU nicht zahlen.

Also ein weiterer Aufenthalt als Student scheint dann ohne LU Sicherung unwahrscheinlich.  Bleibt also noch Ausreise oder Asylantrag .

Ob Asylantrag Erfolg haben wird kann man natürlich kaum beantworten aber da er sich mit seiner Familie (?) im Libanon "in Sicherheit" befand kann er ja schlecht von einer Verfolgung sprechen.

Abgeschoben wird nur wer sich trotz Ausreiseaufforderung  weiter im Land befindet.
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Antwort #19 - 12.02.2017 um 16:35:37
 
Elkstone schrieb am 12.02.2017 um 15:05:10:
@Holzer: Vielen Dank, das sind gute Tipps. Es ergeben sich daraus Nachfragen:

Ist es also so, dass, wenn er für kein weiteres Jahr ein gedecktes Sperrkonto in Höhe von 8700 Euro nachweisen kann, keine Visumverlängerung erhält?

Ja, so ist es. Kein gesicherter LU und keine VE heißt kein Verlängerung und entsprechende Maßnahmen.

Elkstone schrieb am 12.02.2017 um 15:05:10:
Und bist du sicher, dass er dann ggf. in den Libanon abgeschoben wird, nur weil er dort sein Visum bekommen hat?

Sicher nicht, weil nicht mein Fachgebiet..aber warscheinlich

Elkstone schrieb am 12.02.2017 um 15:05:10:
Er könnte dann doch „stattdessen“ Asyl beantragen, um der Abschiebung zu entgehen? Oder erhält er kein Asyl, weil er aus dem Libanon kam und er wird dann tatsächlich in den Libanon „abgeschoben“?

Ja, das ist die politische Frage. Warum sollte er Asyl bekommen wenn er im Libanon in Sicherheit war??
Er sollte sich um jemanden bemühen der eine VE ausstellt, es sind ja scheinbar genug Leute daran interessiert das er hier ist. Da wird man eventuell auch bürgen müssen und das nicht dem Steuerzahler überlassen. Ansonsten sieht es eher düster aus. Auch wird mit Asyl, wohl das Studium vorbei sein.
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Antwort #20 - 13.02.2017 um 13:22:33
 
Ich schließe mich @okatomy und Holzer an.
Und: Eure Hilfe war nicht wirklich hilfreich.

Seit 08/2015 haben sich etwa 1 Mio Flüchtlinge Richtung D aufgemacht. Dabei waren viele Syrer, die schon länger als syrische Flüchtlinge in den Nachbarstaaten lebten.
Kenan hätte den dicken Strohhalm packen können, wäre schon seit Spätsommer 2015 in D. So haben es Zigtausende Syrer gemacht, die schon im Libanon, Jordanien, Türkei, Griechenland usw. als Flüchtlinge lebten.

Er könnte durchaus jetzt längst das staatsfinanzierte B2-Sprach-Level haben, hätte staatsfinanzierten Lebensunterhalt erhalten, ebenso die KV/PV.
Schade, aber hier der einzige Lichtblick:
Nach Syrien wird er garantiert nicht abgeschoben werden.

Zum Verständnis:
Jetzt oder später Asyl zu beantragen, muß scheitern.
Denn im Libanon, woher er nachweislich kommt, ist er nicht bedroht.

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