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Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 1.608 mal)
klose100
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
10.02.2017 um 11:23:55
 
Hallo meine Damen und Herren ,

ich besetze die EU Blaue Karte seit mehr als 21 Monaten.
Laut dem Gesetz , darf ich jetzt die Niederlassungserlaubnis beantragen.
Im letzten Jahr habe ich bei der Ausländerbehörde nachgefragt  welche Unterlagen ich dafür benötige.
Ein paar Tage später hat die Ausländerbehörde mir schriftlich geschrieben , dass ich einfach die Lohnbescheinigung für 2015 ; 2016 , einen Nachweis für die Sprachkenntnisse (B1) und die Zeugnisse des Abschlussstudiums benötige.

Heute habe ich alle Unterlagen bei der Ausländerbehörde vorlegt. Mir wurde aber dann gesagt , dass ich noch den Test (Leben in Deutschland) brauche !
Meine Info sagt mir , dieser Test wird nur im Fall der Einbürgerung benötigt.

Können Sir mir sagen was richtig ist ?

Vielen Dank
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« Zuletzt geändert: 10.02.2017 um 11:41:23 von klose100 »  
 
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 10.02.2017 um 11:37:17
 
Für eine NE sind auch Rechts- und Gesellschaftskenntnisse nötig und diese werden mit dem Test Leben in Deutschland nachgewiesen. Das ist korrekt so.
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dim4ik
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 10.02.2017 um 11:39:49
 
klose100 schrieb am 10.02.2017 um 11:23:55:
Können Sir mir sagen was richtig ist ?

Der Test wird nicht nur für die Einbürgerung benötigt, sondern gilt als Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, die man auch für die Erteilung einer NE §19a Abs. 6 AufenthG haben muss.
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klose100
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 10.02.2017 um 11:46:44
 
Danke für die Antworte. Das bedeutet der Brief den ich vom Ausländeramt bekam war nicht 100 % korrekt.

Also ich muss den Test machen.
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Random User
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 10.02.2017 um 12:48:55
 
okatomy schrieb am 10.02.2017 um 11:37:17:
Für eine NE sind auch Rechts- und Gesellschaftskenntnisse nötig und diese werden mit dem Test Leben in Deutschland nachgewiesen. Das ist korrekt so.



dim4ik schrieb am 10.02.2017 um 11:39:49:
Der Test wird nicht nur für die Einbürgerung benötigt, sondern gilt als Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, die man auch für die Erteilung einer NE §19a Abs. 6 AufenthG haben muss.


Es gibt aber Fälle, in denen davon abgesehen wird.

Zitat:
AufenthG § 9 Absatz 2

[...]
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.


Als Inhaber von Blau Karte hat man in der Regel keinen Anspruch auf Integrationskurs und mit B1 kann man sich bestimmt "auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen".
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HeFi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 10.02.2017 um 21:11:32
 
Random User schrieb am 10.02.2017 um 12:48:55:
Als Inhaber von Blau Karte ... kann man sich bestimmt "auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen".

Mit einfachen deutschen Sprachkenntnissen braucht man 33 Monate Beschäftigung mit Blauer Karte für die NE gem. § 19a Abs. 6 Satz 1 AufenthG http://www.buzer.de/gesetz/4752/a176959.htm

WENN er die NE bereits nach 21 Monaten Beschäftigung mit Blauer Karte haben will,
DANN beruft sich auf § 19a Abs. 6 letzter Satz AufenthG und braucht dafür ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.
Zitat:
Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
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blubb


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Antwort #6 - 10.02.2017 um 22:57:44
 
B1 hat der TE ja.
Es geht ja um den verlangten Test "Leben in Deutschland".
Den benötigt er auch nicht, wenn er den § 19a Abs. 6 AufenthG heranzieht.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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