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Ehegattennachzug für Aufenthaltserlaubnis §18 Abs.4 S.1 (Gelesen: 3.614 mal)
vanille
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08.02.2017 um 13:16:06
 
Hallo,
Ich bin in Deutschland seit 2008, habe hier mein Studium abgeschlossen und seit 9/2016 besitze ich die Aufenthaltserlaubnis §18 Abs.4 S.1. Meine Freundin ist in Deutschland seit Ende 2015 und macht zurzeit Sprachkurs. Wenn ich mit meiner Freundin heirate, welche Aufenthaltserlaubnis kann Sie beantragen ? Angenommen ich habe festes Einkommen und es reicht für unseren Lebensunterhalt.
Grüße
Vanile
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dim4ik
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Antwort #1 - 08.02.2017 um 13:27:22
 
vanille schrieb am 08.02.2017 um 13:16:06:
Ich bin in Deutschland seit 2008, habe hier mein Studium abgeschlossen und seit 9/2016 besitze ich die Aufenthaltserlaubnis §18 Abs.4 S.1. Meine Freundin ist in Deutschland seit Ende 2015 und macht zurzeit Sprachkurs. Wenn ich mit meiner Freundin heirate, welche Aufenthaltserlaubnis kann Sie beantragen ? 

AE §30 AufenthG
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vanille
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Antwort #2 - 08.02.2017 um 14:26:46
 
dim4ik schrieb am 08.02.2017 um 13:27:22:
AE §30 AufenthG

Danke für deine Antwort.
Bei AE §30 trifft mich folgender Fall zu:

"Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
3.der Ausländer:
e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird"

Meine jetzige AE wurde 9/2016 erteilt. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Ehe noch nicht. Wird es ein Problem sein oder ?

Grüße
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Antwort #3 - 08.02.2017 um 14:55:21
 
Du hattest doch vorher (als Du geheiratet hast) auch schon eine AE, oder nicht?
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dim4ik
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Antwort #4 - 08.02.2017 um 14:57:57
 
vanille schrieb am 08.02.2017 um 14:26:46:
Bei AE §30 trifft mich folgender Fall zu:

"Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
3.der Ausländer:
e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird"

Nope, eher Abs. 1 Nr. 3 d).
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Antwort #5 - 08.02.2017 um 14:59:41
 
lottchen schrieb am 08.02.2017 um 14:55:21:
Du hattest doch vorher (als Du geheiratet hast) auch schon eine AE, oder nicht?


hallo, ich bin momentan noch nicht verheiratet.
von Anfang 2008 bis 9/2016 hatte ich AE für Studium, also §16
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vanille
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Antwort #6 - 08.02.2017 um 15:01:39
 
dim4ik schrieb am 08.02.2017 um 14:57:57:
Nope, eher Abs. 1 Nr. 3 d).

steht folgendes:
"seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist"

Mein jetzige AE besitzt ich seit 9/2016, also noch nicht 2 Jahren.
Und bei meiner vorherigen AE( §16 für Studium) ist die spätere Erteilung der NE ausgeschelossen hä?
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dim4ik
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Antwort #7 - 08.02.2017 um 16:39:45
 
vanille schrieb am 08.02.2017 um 15:01:39:
Mein jetzige AE besitzt ich seit 9/2016, also noch nicht 2 Jahren.

Davor hattest Du aber andere AE, diese zählen auch.

vanille schrieb am 08.02.2017 um 15:01:39:
Und bei meiner vorherigen AE( §16 für Studium) ist die spätere Erteilung der NE ausgeschelossen

Das spielt keine Rolle mehr.
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Antwort #8 - 08.02.2017 um 16:59:47
 
dim4ik schrieb am 08.02.2017 um 16:39:45:
Davor hattest Du aber andere AE, diese zählen auch.

Das spielt keine Rolle mehr.


ok, aber zum Zeitpunkt der Erteilung meiner vorherigen AE waren wir noch nicht geheiratet. Das ist der entscheidende Punkt oder ?
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Antwort #9 - 08.02.2017 um 23:59:48
 
vanille schrieb am 08.02.2017 um 16:59:47:
ber zum Zeitpunkt der Erteilung meiner vorherigen AE waren wir noch nicht geheiratet. Das ist der entscheidende Punkt oder ?

Nicht im Falle der Nr. 3 d).
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Antwort #10 - 09.02.2017 um 09:53:46
 
dim4ik schrieb am 08.02.2017 um 23:59:48:
Nicht im Falle der Nr. 3 d).

Ok, jetzt habe ich endlich verstanden, danke  Augenrollen.
Meine Freundin hat jetzt eine AE für Studiumvorbereitung, d.h. sie darf noch nicht arbeiten. Wenn wir aber heiraten, ändert sich etwas ?
Grüße
Vanile
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Antwort #11 - 09.02.2017 um 15:13:21
 
vanille schrieb am 09.02.2017 um 09:53:46:
Meine Freundin hat jetzt eine AE für Studiumvorbereitung, d.h. sie darf noch nicht arbeiten. Wenn wir aber heiraten, ändert sich etwas ?

Ja, sie bekommt dann einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.
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Antwort #12 - 15.02.2017 um 09:32:02
 
dim4ik schrieb am 09.02.2017 um 15:13:21:
Ja, sie bekommt dann einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.

ich habe mal wieder eine Frage Durchgedreht, und steht folgendes auf meinem Zusatzblatt:
"Selbständige Tätigkeit nicht gestattet. Freiberufliche Tätigkeit nicht gestattet. Beschäftigung als xxx bei xxx gestattet. Die AE erlischt, wenn selbst oder durch unterhaltsberechtigte Familienangehörige Sozialleistungen nach dem ASYLBLG, SGB II, VIII, oder XII bezogen werden."

Meine Arbeitserlaubnis ist also an einem Arbeitgeber verbunden. Hat es dann Einfluss auf den Arbeitsmarktzugang von meiner Frau ?

Grüße

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Antwort #13 - 15.02.2017 um 09:34:07
 
Nein, hat es nicht.

Wenn sie eine AE nach § 30 AufenthG besitzt, dann hat sie unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #14 - 15.02.2017 um 11:18:17
 
Petersburger schrieb am 15.02.2017 um 09:34:07:
Nein, hat es nicht.

Wenn sie eine AE nach § 30 AufenthG besitzt, dann hat sie unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.

Super, danke.
Also vorgehenwiese sollte jetzt heiraten, dann AT 30 beantragen. Wir lange dauert nach dem Antrag, bis Sie den neuen AT bekommt?
Gruesse
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Antwort #15 - 15.02.2017 um 11:29:31
 
Das kann dir wohl keiner beantworten außer die zuständige ABH.

Generell müssten Anträge innerhalb von 3 Monaten entschieden sein, sonst wäre Untätigkeitsklage möglich.

Die reine Herstellung des eAT dauert so ca. 3-4 Wochen.,
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