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Ehegattennachzug für Aufenthaltserlaubnis §18 Abs.4 S.1 (Gelesen: 3.637 mal)
okatomy
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Beiträge: 988

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #15 - 15.02.2017 um 11:29:31
 
Das kann dir wohl keiner beantworten außer die zuständige ABH.

Generell müssten Anträge innerhalb von 3 Monaten entschieden sein, sonst wäre Untätigkeitsklage möglich.

Die reine Herstellung des eAT dauert so ca. 3-4 Wochen.,
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