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Kindergeld für in Rumänien lebende Kinder (Gelesen: 5.569 mal)
Errare_humanum_est
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i4a rocks!


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07.02.2017 um 09:17:02
 
Hallo liebes Forum,

schon wieder habe ich Hilfesuchende bei mir.
Es geht um folgenden Sachverhalt:

Ein rumänischer Staatsbürger arbeitet als Angestellter in Deutschland seit 2014.
Er hat zwei Kinder, die in Rumänien mit ihrer Mutter leben.
Der Rumäne ist mit der Frau nicht verheiratet, aber die beiden Kinder tragen seinen Nachnamen.

Letztes Jahr wurde rückwirkend der Antrag auf Kindergeld für seine beiden mit der Mutter in Rumänien lebenden Kinder gestellt.
Als Antwort kam vor kurzem ein Ablehnungsbescheid von der Familienkasse.

Begründung:

es handle sich um einen "überstaatlichen Fall".
Nach §64 Abs.1EStG wird für jedes Kind nur einer Person Kindergeld bezahlt.
Erfüllten für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld, so würde es der Person gewährt, bei der die Kinder im Haushalt leben.
Daher könne nach Art.60 Abs.1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit §64 EStG keine Festsetzung des Kindergeldes auf den Rumänen erfolgen.

Kann mir bitte jemand sagen, ob sich ein Einspruch gegen diese Entscheidung lohnt? Was könnte man als Grund für den Einspruch angeben?
Ich habe bislang mehrere Fälle gehabt, wo das Kindergeld in ähnlichen Fällen gewährt wurde.
Wie kann es sein, dass die Familienkasse ähnliche Fälle unterschiedlich bewertet?

Vielen Dank.
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okatomy
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 07.02.2017 um 09:26:50
 
Bezieht denn die Mutter in Rumänien bereits (rumänisches) Kindergeld für die Kinder oder hat Anspruch darauf?
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Aras
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Antwort #2 - 07.02.2017 um 09:29:17
 
Die Rumänen holen doch immer so eine Bescheinigung, das besagt das für die Kinder kein rumänisches Kindergeld bezogen wird. Was damit?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Errare_humanum_est
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Antwort #3 - 07.02.2017 um 10:19:21
 
In allen bisherigen Fällen, wo ich geholfen hatte, wurde das deutsche Kindergeld um den Betrag des rumänischen Kindergeldes gemindert und die Differenz dann von der Familienkasse ausgezahlt.
Es musste lediglich eine Bescheinigung über die Höhe des rumänischen Kindergeldes bei der Familienkasse eingereicht werden.

Beispiel:
- in Rumänien bezogenes Kindergeld: ca. 12€
- von der Familienkasse ausgezahltes Kindergeld: 192€ - 12€ = 180€
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Errare_humanum_est
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Antwort #4 - 07.02.2017 um 10:24:51
 
Ach ja, die Mutter bezieht Kindergeld in Rumänien.
Aber wie gesagt, bisher war es nie ein Ablehnungsgrund, weil es mit dem deutschem Kindergeld verrechnet wurde.
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deerhunter
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Antwort #5 - 07.02.2017 um 10:28:20
 
Wenn nicht verheratet und Mutter bezieht Kindergeld in R., gibt es i.d.R. kein deutsches Kindergeld! Und das ist auch richtig so, wenn mir diese persönliche Meinung gestattet ist! Dieser Sozialtourismus zu Lasten des deutschen Steuerzahlers muss endlich beendet werden
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Errare_humanum_est
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Antwort #6 - 07.02.2017 um 13:47:59
 
Habe mir heute die Mühe gegeben einige Kindergeldfälle von früher anzusehen.
Der Unterschied liegt tatsächlich darin, dass alle anderen Eltern verheiratet waren. In diesem Fall ist es zum ersten Mal nicht so.

Es bleibt jetzt nur noch eine Frage:
lohnt sich da trotzdem der Einspruch?

Nochmal zum aktuellen Fall:
ein rumänisches Paar, nicht verheiratet, getrennt lebend, hat zwei Kinder, die den Namen des Vaters tragen.
Der Vater ist seit 2014 in Deutschland angestellt und lebt dementsprechend hier, zahlt Unterhalt an die Mutter.

Die Mutter mit den beiden Kindern wohnt in Rumänien und bezieht dort rumänisches Kindergeld, sowie die Unterhaltszahlungen vom Vater aus Deutschland.


Grundsätzlich teile ich die Meinung vom "Hirschjäger", nur in diesem Fall liegt eindeutig kein Sozialtourismus vor, denn der Vater arbeitet unaufhörlich Vollzeit in Deutschland und zahlt auch Unterhalt nach Rumänien.
Da ist doch die Frage berechtigt, ob er als in Deutschland arbeitender Steuerzahler, der Unterhaltszahlungen zu leisten hat, Anspruch auf Kindergeld hat?

Vielen Dank für eure Mühe!
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Aras
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Antwort #7 - 07.02.2017 um 14:24:05
 
Mach doch den Diskriminierungstest, wie es auch der Artikel 60 Abs. 1 S. 2 der VO vorgibt:

Zitat:
Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Personzur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften desbetreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen.


Oder anders ausgedrückt der folgende Vergleichsfall:
Ein Deutscher arbeitet in Deutschland. Seine deutsche Ex-Ehefrau lebt mit den deutschen Kindern in Rumänien. In Rumänien wird Kindergeld bezogen.

Kriegt der deutsche Vater Kindergeld?

http://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-im-ausland-lebende-deutsche.html

Wenn ja, dann wird der Rumäne diskriminiert. Wenn nein, dann wird der Rumäne gleichbehandelt und alles ist gut.

Wo wir das geregelt:

Zitat:
§ 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

  (1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

  (2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. 4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. 3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.



Also wie muss man das lesen? Unterhaltsrente ist der gezahlte BarUnterhalt iSd § 1612 Abs. 1 S. 1 BGB. Also muss der Rumäne seine monatlichen Zahlungen an die Mutter/Kinder nachweisen.

Zitat:
Etwaige Sach- oder Betreuungsleistungen bleiben ebenso außer Betracht (BFH VIII R 67/00 v. 16.12.03, BFH/NV 04, 934) wie nachträgl. erbrachte Unterhaltsleistungen (BFH III B 107/05 v. 28.10.05, BFH/NV 06, 549) oder weitergeleitetes KiG (BFH III R 66/04 v. 2.6.05, BStBl II 06, 184). Umgekehrt folgt aus Abs. 2 der Vorrang des Berechtigten, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Dieser erhält das KiG auch dann, wenn ein anderer KiG-Berechtigter i. S. d. § 62 dem Kind eine Geldrente zahlt (vgl. BFH III B 69/07 v. 18.2.08, BFH/NV 08, 948).


Blümich/Selder, 134. Aufl. 2016, EStG § 64 Rn. 52

Da sind wir also bei dem Aspekt, dass die Zahlungen tatsächlich geleistet werden müssen und es tatsächlich den Steuerpflichtigen "belastet".

Wenn also der Rumäne seine monatlichen Vorausleistungen in geeigneter Form nachweist, d.h. z.B. Überweisungen auf Kontoauszügen, dann könnte mMn der Widerspruch wegen des § 64 Abs. 3 EStG erfolgreich sein.

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Antwort #8 - 07.02.2017 um 14:30:25
 
Ich bin zwar jetzt auch nicht schlauer aber das Thema scheint wohl generell kompliziert zu sein, und man kann es wohl auch nicht an verheirateten oder unverheirateten Eltern ausmachen:

http://www.fuesser.de/service/aktuelles/kindergeldgewaehrung-fuer-kinder-im-eu-a...

https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw...

Vielleicht hilft es dir ja bei der Selbstrecherche.
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Antwort #9 - 07.02.2017 um 14:41:50
 
Vielen herzlichen Dank.
Ihr habt mir sehr geholfen!
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Antwort #10 - 07.02.2017 um 14:44:46
 
Aras schrieb am 07.02.2017 um 14:24:05:
Wenn also der Rumäne seine monatlichen Vorausleistungen in geeigneter Form nachweist, d.h. z.B. Überweisungen auf Kontoauszügen, dann könnte mMn der Widerspruch wegen des § 64 Abs. 3 EStG erfolgreich sein. 

Und wie kommst Du in § 64 Abs. 3, wenn die Kinder im Haushalt der Mutter leben?
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #11 - 07.02.2017 um 15:03:29
 
Gute Frage. Musste jetzt auch nachschlagen.

§ 64 Abs. 1 bestimmt imho, dass es keine Mehrfachzahlung gibt falls es mehrere Berechtigte gibt. Also man nur einmal für ein Kind einem Berechtigten zahlt.

§ 64 Abs. 2 regelt wer der Berechtigte in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind ist, also wer den Antrag stellen darf. Also wird untereinander geregelt wer den Antrag stellt. Gibt es Dissenz entscheidet das Familiengericht. Die Mutter ist aber imho im konkreten Fall nicht Berechtigte iSd § 62 Abs. 1 EStG. Sie hat weder einen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland noch ist sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bzw. wird auch nicht als solche behandelt.

Der einzige mögliche Berechtigte ist der Vater.

§ 64 Abs. 3 bestimmt was passiert wenn das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Berechtigten lebt.

Aber wie immer: Ohne Gewähr.
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Antwort #12 - 09.02.2017 um 13:43:00
 
Nochmals danke für euren Einsatz.
Man wird wohl nicht herumkommen einen Anwalt in der Sache zu beauftragen.

Laut ersten Aussagen der von mir kontaktierten Anwälte hätte man durchaus Chancen auf Erfolg. Allerdings kann ich schlecht beurteilen, ob sie nur Hoffnung machen, um Beratungshonorare abzukassieren...
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