Mach doch den Diskriminierungstest, wie es auch der Artikel 60 Abs. 1 S. 2 der VO vorgibt:
Zitat:Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Personzur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften desbetreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen.
Oder anders ausgedrückt der folgende Vergleichsfall:
Ein Deutscher arbeitet in Deutschland. Seine deutsche Ex-Ehefrau lebt mit den deutschen Kindern in Rumänien. In Rumänien wird Kindergeld bezogen.
Kriegt der deutsche Vater Kindergeld?
http://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-im-ausland-lebende-deutsche.htmlWenn ja, dann wird der Rumäne diskriminiert. Wenn nein, dann wird der Rumäne gleichbehandelt und alles ist gut.
Wo wir das geregelt:
Zitat:§ 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. 4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. 3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Also wie muss man das lesen? Unterhaltsrente ist der gezahlte BarUnterhalt iSd § 1612 Abs. 1 S. 1 BGB. Also muss der Rumäne seine monatlichen Zahlungen an die Mutter/Kinder nachweisen.
Zitat:Etwaige Sach- oder Betreuungsleistungen bleiben ebenso außer Betracht (BFH VIII R 67/00 v. 16.12.03, BFH/NV 04, 934) wie nachträgl. erbrachte Unterhaltsleistungen (BFH III B 107/05 v. 28.10.05, BFH/NV 06, 549) oder weitergeleitetes KiG (BFH III R 66/04 v. 2.6.05, BStBl II 06, 184). Umgekehrt folgt aus Abs. 2 der Vorrang des Berechtigten, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Dieser erhält das KiG auch dann, wenn ein anderer KiG-Berechtigter i. S. d. § 62 dem Kind eine Geldrente zahlt (vgl. BFH III B 69/07 v. 18.2.08, BFH/NV 08, 948).
Blümich/Selder, 134. Aufl. 2016, EStG § 64 Rn. 52
Da sind wir also bei dem Aspekt, dass die Zahlungen tatsächlich geleistet werden müssen und es tatsächlich den Steuerpflichtigen "belastet".
Wenn also der Rumäne seine monatlichen Vorausleistungen in geeigneter Form nachweist, d.h. z.B. Überweisungen auf Kontoauszügen, dann könnte mMn der Widerspruch wegen des § 64 Abs. 3 EStG erfolgreich sein.
Ohne Gewähr!