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Touristikvisum Afrikaner bei nicht gezahltem Unterhalt - Probleme? (Gelesen: 3.477 mal)
elli444
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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06.02.2017 um 16:41:34
 
Guten Tag in die ExpertInnen-Runde,

mich beschäftigt folgende Frage:

Gibt es für einen Ugander, der ein Touristenvisum für D. beantragen möchte um sein Kind zu besuchen Probleme, wenn  gegen ihn Unterhaltsforderungen vorliegen / bekannt werden?

Hintergrundinfo:

Es gibt keine schriftliche Vaterschaftsanerkennung, da das über die dtsch. Botschaft in Uganda nur mit Einschaltung von Notar und vielen Kosten funktioniert hätte, und wir sowieso nicht zusammen leben werden, daher auch kein Visum für FZV beantragt werden sollte.

Ich bin deutsch, ledig, alleinerziehend, habe alleiniges Sorgerecht für unser Kind (3).

Stehe jetzt davor, Unterhaltsvorschuss zu beantragen, da Kindsvater noch immer nicht zahlt / zahlen kann und die Beantragung von anderen Ämtern gefordert wird.

Vom Kindsvater kann ich im Unterhaltsvorschuss-Antrag folgendes bekannt geben:
Name, Nationalität Uganda, Wohnort, Pass ID Nummer, Ausbildung (Master), Status: arbeitslos. Derzeitiger Aufenthalt: USA Touristenvisum. Er versucht, eine Green Card in den USA zu beantragen.

Ich gehe davon aus, dass die deutschen Behörden ihn zunächst so nicht erreichen können, wenn er jedoch einen Visumsantrag stellt, schon. Muss er dann zunächst nachweisen, dass er nicht genug Geld für Unterhalt hat? Ggf. muss er für das Besuchervisum ja eine gewisse Menge an Einkommen nachweisen, um zu kommen.

Kindsvater möchte Kind zwar finanziell unterstützen, hat aber bisher keinen Job, kann also nicht zahlen. Versucht in den USA Green card zu beantragen, um Einkommen zu bekommen.
Sobald Geld fließen sollte, würde ich Jugendamt informieren.

Kann es für ihn bei der Beantragung eines Touristenvisums für Deutschland wegen dem nicht gezahlten Unterhalt zu Problemen kommen, falls er sein Kind besuchen möchte? Immerhin laufen gegen ihn ja die Unterhaltsvorschuss-Leistungen des Jugendamts auf. Sollte er die dann begleichen müssen, ehe er einreisen darf, hätte er ggf. wiederum nicht genug angespartes Geld übrig für den Besuch.

Ich möchte rechtlich nichts falsch machen, und auch meinem Kind nicht die Möglichkeit eines Besuchs durch den Vater verbauen, weil er durch meine Angaben nicht kommen kann.

Hat jemand Erfahrungen/ Einschätzungen?

Danke!


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HeFi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 06.02.2017 um 17:15:06
 
elli444 schrieb am 06.02.2017 um 16:41:34:
Es gibt keine schriftliche Vaterschaftsanerkennung

Solange es keine Vaterschaftsanerkennung gibt, der Du zustimmen müsstest,
solange er nicht als Vater in die GU bzw. in das Geburtsregister eingetragen ist,
solange ist er nicht der rechtliche Vater,
solange ist er mithin auch nicht unterhaltspflichtig,
solange kann die Unterhaltsvorschusskasse (UVK) ausstehende Unterhaltsleistungen von ihm (auch international) nicht einzutreiben versuchen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 06.02.2017 um 17:19:01
 
elli444 schrieb am 06.02.2017 um 16:41:34:
Kann es für ihn bei der Beantragung eines Touristenvisums für Deutschland wegen dem nicht gezahlten Unterhalt zu Problemen kommen, falls er sein Kind besuchen möchte?

Sind die Schulden amtlich, ist ein Titel ausgestellt? Wenn ja, könnte es bei der Einreise Probleme bis zum Haftbefehl geben. Allerdings nicht sehr wahrscheinlich.
Passieren könnte eine Sofortpfändung bei Einreise oder auch eine Ablehnung des Visum bei der Überprüfung des Vaters! Wer Geld für reisen hat, sollte auch Geld für seine Kinder haben und dieses nicht dem Steuerzahler überlassen

Ups...jetzt erst gelesen...es gibt keine Vaterschaftsanerkennung...damit auch kein Unterhalt...aber damit auch kein Grund für ein Visum
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elli444
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 07.02.2017 um 16:16:34
 
Besten Dank für Eure Einschätzung.

Mit den Steuerzahlerkosten stimme ich per se sogar zu, aus der Sicht der Chancengleichheit fürs Kind, dass nun nichts für einen Fehler der Eltern kann, ist es aber doch gut, dass der Staat hier etwas hilft.


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Mojo Jojo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #4 - 07.02.2017 um 20:46:00
 
Wegen dem Unterhalt wird er wohl keine Probleme kriegen, da er offiziell nicht der Vater des Kindes ist und die Behörden wohl auch nicht von ihm als Vater wissen. Problematisch wird wohl eher das Kriegen des Besuchsvisum werden. Klar, hat man das Recht sein Kind zu sehen, sogar dauerhaft mit ihm zu leben, jedoch, wenn ich deinen Beitrag richtig gelesen habe, hat er hier rechtlich gesehen kein Kind, dass er besuchen kann.
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Man muss noch Chaos in sich haben, um einen tanzenden Stern gebären zu können. -Friedrich Nietzsche
 
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HeFi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 07.02.2017 um 21:32:11
 
Entscheidende Voraussetzung für ein Besuchsvisum ist die
Rückkehrbereitschaft      www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1406280994/15#15

WENN ER ein Besuchsvisum für D bekommen sollte,
DANN könnten/sollten die bisherigen Versäumnisse der Eltern beim Jugendamt und Standesamt in D erledigt werden,
zB
Vaterschaftsanerkennung,
Eintragung des Vaters in das Geburtsregister,

Danach kann ggf. ein AT zum deutschen Kind angestrebt werden.
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« Zuletzt geändert: 07.02.2017 um 21:44:09 von HeFi »  
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elli444
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #6 - 07.02.2017 um 21:47:02
 
@Mojo: Das ist richtig und eine plausible Erklärung für einen Deutschlandbesuch zu finden wäre dann seine Herausforderung, ist dann aber ggf. ein neues Thema.
(Da er in Europa studiert hatte, gibt es da ggf. Ansatzmöglichkeiten).

Zunächst einmal hoffe ich für ihn, dass er es schafft, in den USA Fuß zu fassen und endlich Geld zu verdienen und er so beim Unterhalt unterstützen kann. Hoffentlich unterzeichnet Herr Trump in der Zwischenzeit nicht zu viele immigrantenfeindliche Dekrete  Griesgrämig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 07.02.2017 um 21:48:49
 
HeFi schrieb am 07.02.2017 um 21:32:11:
Entscheidende Voraussetzung für ein Besuchsvisum ist die
Rückkehrbereitschaft      www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1406280994/15#15

WENN ER ein Besuchsvisum für D bekommen sollte,
DANN könnten/sollten die bisherigen Versäumnisse der Eltern beim Jugendamt und Standesamt in D erledigt werden,
zB
Vaterschaftsanerkennung,
Eintragung des Vaters in das Geburtsregister,

Danach kann ggf. ein AT zum deutschen Kind angestrebt werden.


Gar keine schlechte Idee.
Das Jugendamt wäre allerdings wohl evlt. gar nicht so begeistert (kompliziert!!! wegen Anerkennung der ugandischen Dokumente, Dolmetscher usw., ich hatte das einmal nachgefragt, als wir noch überlegt hatten, eine FZV zu organisieren). Aber wenn Unterhaltsvorschuss im Raum steht, wäre es für das Jugendamt ja ggf. wieder interessant.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 08.02.2017 um 02:06:28
 
elli444 schrieb am 07.02.2017 um 21:48:49:
Das Jugendamt wäre allerdings wohl evlt. gar nicht so begeistert (kompliziert!!! wegen Anerkennung der ugandischen Dokumente, Dolmetscher usw., ich hatte das einmal nachgefragt, als wir noch überlegt hatten, eine FZV zu organisieren). Aber wenn Unterhaltsvorschuss im Raum steht, wäre es für das Jugendamt ja ggf. wieder interessant. 


Er kann sich aus jederzeit eine Vaterschaftsanerkennung machen, du musst zustimmen. Das hat mit Uganda oder USA nichts zu tun. Du oder das Jugendamt kann das vorbereiten lassen und und dann unterzeichnet er das in einem deutschen Konsulat in den USA oder Uganda. Damit ist der dann nach deutschen Recht Vater.
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elli444
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #9 - 08.02.2017 um 19:31:10
 
@grisu: klang beim Jugendamt und den Botschaftsmitarbeitern damals komplizierter, weil zwischen Uganda und DE irgendeine Vereinbarung über die Echtheit von Originalen nicht bestehe und daher ein Notar dazu kommen müsse, weil die in Kampala das sonst nicht könnten.... aber ich habe eh in Kürze einen Beratungstermin beim JA und frage nochmal explizit nach. Dann kann ich dazu ggf. noch was Aktuelles ergänzen.
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(MM)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 17.05.2017 um 01:21:38
 
Einen Aufenthaltstitel gibt es wohl nur mit gemeinsamen Sorgerecht.
Denn ein Elternteil, welcher nicht für das Kind sorgt, kann sich nicht so einfach auf die Familie berufen.
Daher würde es Sinn machen, das mit der Vaterschaftsanerkennung zusammen bei einem deutschen Notar zu erklären.
Dazü müßtet Ihr aber beide in D beim Notar vorsprechen - also ein Henne-Ei-Problem.
Wenn Ihr das vom Jugendamt vorbereitet in der Botschaft machen wollt, müßt Ihr aufpassen, daß auch die Erklärung für das gemeinsame Sorgerrecht im Dokument drin steht - da die das für den Unterhalt nicht brauchen, wird das da wohl vermutlich eher nicht drinstehen.
Und dann darf der Vater blechen und hat keine Rechte.
Und dann haben die ganz schnell einen Schuldtitel und der Vater kein Geld mehr für ein Visum.

Eventuell kann auch ein Notar das vorbereiten und über die Botschaft machen. Dann erfährt das Jugendamt auch nicht so schnell etwas davon und Ihr habt noch etwas mehr Zeit, bevor der Schuldenhammer vom Jugendamt zuschlägt und vielleicht ists dann mit der Visumserteilung und Einreise auch einfacher möglich.

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