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Integrationskurs mit AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Gelesen: 1.180 mal)
Nomos_SH
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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06.02.2017 um 09:16:06
 
Guten Tag,

was kann man machen, wenn einem Afghanen die Zulassung für einen Integrationskurs vom BAMF nicht gewährt wurde, weil nur eine einjährige AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebeverbot) besteht?

Begründung seitens des BAMF: "Nach den vorliegenden Kenntnissen besitzen Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines der genannten Herkunftsländer, so dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Sinne des §44 Abs 4. S.2 Nr.1 AufenthG nicht zu erwarten ist."

Vielen Dank
MfG
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KaGe
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Beiträge: 744

Anne Küste, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 06.02.2017 um 09:53:32
 
Nomos_SH schrieb am 06.02.2017 um 09:16:06:
was kann man machen

Man kann mit dem Mann zur Agentur für Arbeit gehen (nicht zum Jobcenter).
Dort einen Vermittlungsgutschein für einen ersten Integrationskurs/Alphabetkurs/Willkommenskurs beantragen.

Versuch macht kluch.

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Nomos_SH
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Beiträge: 22

Hamburg, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 06.02.2017 um 10:12:47
 
Wieso die BA? Sobald er eine AE hat, ist doch das Jobcenter zuständig, oder?
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reinhard
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Beiträge: 15.172

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 06.02.2017 um 15:56:27
 
Ein Blick in den § 44:
Zitat:
Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.


Das heißt, eine AE von einem Jahr reicht in diesem Falle nicht, wenn die Ausländerbehörde nicht will. Die Begründung ist trotzdem falsch, die gilt für alle im Asylverfahren. Also: Einmal verlängern, dann nach sechs Monaten nochmal – müsste klappen.

Der Ausschluss betrifft andere:

Zitat:
(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. (...) Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.


Sie dürften die Zulassung also jetzt schon geben, nach 18 Monaten AE sollen sie es tun.
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