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BVerwG. VE gilt auch bei Flüchtlingsanerkennung (Gelesen: 5.458 mal)
Aras
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04.02.2017 um 09:00:04
 
Zitat:
Wer eine Übernahme der Lebenshaltungskosten für Flüchtlinge in Deutschland zugesagt hat, zahlt diese auch dann, wenn diesen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Urt. v. 26. 01.2017, Az. 1 C 10.16). Damit hat das Gericht Klarheit in bisher sehr unterschiedliche Rechtsprechung gebracht.


http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverwg-urteil-1-c-10-16-fluechtlinge-ver...

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #1 - 04.02.2017 um 22:42:12
 
Auch wenn das Urteil zumindest durch die neue Rechtslage überholt ist, bin ich doch verwundert. Ich hatte immer die Meinung vertreten, dass die VE in so einem Fall ihre Wirkung verlieren würde.
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Zeno
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Antwort #2 - 24.02.2017 um 09:11:19
 
Manche konnten es aber durchsetzen,  andere wiederum müssen weiterhin haften. Zumindest ist es schon mal was, dass es auf 3-5 Jahre Maximal begrenzt wurde. 5 Jahre sind auch schon happig.
Aber was passiert im Falle eines Jobverlustes des VE-Gebers oder wenn dieser Nachwuchs bekommt und das Gehalt nicht reicht?
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Aras
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Antwort #3 - 24.02.2017 um 09:22:30
 
Die VE trägt alle Kosten für die Sozialkassen für die 5 Jahre. Durchsetzbar ist die VE aber doch weiterhin 30 Jahre.
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Antwort #4 - 24.02.2017 um 13:56:28
 
Zeno schrieb am 24.02.2017 um 09:11:19:
Aber was passiert im Falle eines Jobverlustes des VE-Gebers oder wenn dieser Nachwuchs bekommt und das Gehalt nicht reicht? 


Ändert nichts.
Alles Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze kann gepfändet werden. Ist das Einkommen dann niedriger (egal ob das Einkommen weniger wurde bei Jobverlust oder die Pfändungsgrenze höher wegen Kind), kann natürlich nichts oder dann weniger gepfändet werden.
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Antwort #5 - 23.03.2017 um 01:26:23
 
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