Hallo an alle,
also kontakt Aufnahme mit der
ABH ist gescheitert habe mich dann an das Staatsministerium Bayern gewandt, man sagte mir ich soll die Aufforderung die ich an unsere
ABH geschickt habe per mail an die weiterleiten, dieses habe ich auch getan.
In Unserem aufforderungsschreiben ging es darum das die:
1- Bescheinigung das alle Angaben gemacht worden sind sofort ausstellt. §5 Freizügig/EU
2- sowie die Aufenthaltskarten (Innerhalb 6 Monate)
Begründung:
1) Urteil EuGH, 19.10.2004 – C-200/02
Die Aufenthaltskarten lassen sich von minderjährigen Kindern Ableiten.
2) BVerwG zu "Rückkehrerfällen" hin (z.B. BVerwG 1 23.09)
Abs. 11 - Allerdings unterfallen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ausnahmsweise auch Familienangehörige von Deutschen den unionsrechtlichen Nachzugsregelungen, nämlich dann, wenn es sich um sog. Rückkehrerfälle handelt (EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 - Rs. C-370/90, Singh - InfAuslR 1992, 341 und vom 11. Dezember 2007 - Rs. C-291/05, Eind - InfAuslR 2008, 114). Nach dieser Rechtsprechung kann sich der einem Drittstaat angehörende Ehegatte eines Unionsbürgers auch gegenüber dem Staat der Staatsangehörigkeit des Unionsbürgers auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen, wenn der Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, der Ehegatte ihn in den anderen Mitgliedstaat begleitet hat oder ihm nachgezogen ist und sich mit ihm dort aufgehalten hat. Dies gilt auch, wenn die Ehe erst in dem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde, und ist unabhängig von dem Zeitpunkt der Einreise und der Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts des Ehegatten in dem Staat der Staatsangehörigkeit des Unionsbürgers (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 27 ff., 45) oder dem anderen Mitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - Rs. C-127/08, Metock - NVwZ 2008, 1097 Rn. 48 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert es die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts des Unionsbürgers, dass in diesen Fällen der drittstaatsangehörige Ehegatte bei einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat des Unionsbürgers auch dort ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht hat.
Da wir (XxxX, XxxX XxxxxX) sowie die Kinder in Österreich nachhaltig vom freizügigkeitsrechte Gebrauch gemacht haben, ist das Freizügigkeitsgesetzt analog anzuwenden. Die uns ausgestellten Aufenthaltskarten/EWR Anmeldebescheinigungen sind ja ein eindeutiges Argument dafür.
Aus den o.g. Urteilen ist unsere Forderung zu 1. und 2. Gerechtfertigt und ist auch demnach sofort zu erfüllen. Andernfalls müssen wir weitere Rechtliche Schritte einleiten da es sich hier um eine Deklaratorische und nicht Inhaltliche Sache/Frage handelt.
Anlage
1) Aufenthaltskarte EU XxxX und XxxX XxxxxxX
2) EWR Anmeldebescheinigung XxxX, XxxX und XxxX XxxxxxX