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Aufenthaltskarten EU - §5 Freizügig/EU (Gelesen: 6.431 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthaltskarte EU in Deutschland
T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 14.02.2017 um 20:05:34
 
Arianne schrieb am 14.02.2017 um 11:09:26:
Wäre eine AE nach § 28 Abs 1 Nr. 3 nicht einfacher?


Hallo,

1. Nein, wäre es nicht.

2. Stellt sich diese Frage deshalb nicht, weil die ursprüngl. Frage ganz konkret war:
Zitat:
Haben wir wirklich Anspruch auf die Aufenthalt Karten EU Angehörige in DE?


Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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matrix2017
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #16 - 15.02.2017 um 16:28:06
 
Hallo zusammen,

freue mich über eure Tipps sehr, allerdings möchte ich hier noch etwas klarstellen.

1) mir ist die Arbeitsweise der SOLVIT stelle sehr bekannt
    würde genau aus diesem Grund die NICHT einschalten.
    (Würde noch abwarten da es sehr viel Zeit in Anspruch nimmt!)

2) Urteile EuGH C-200/02
    sowie BVerwG Rückkehrfälle
    Das ist doch etwas sehr konkretes worauf wir uns beziehen.

3) Das alles trifft auf uns zu 100%!

Die Frage ist hier warum reagiert die AB nicht und wie sollen wir vorgehen?

1a) Ist hier eine Untägigleitsklage gerechtfertigt?
      Da ja alles Analog anzuwenden ist da Freizügig. Bereits bestand.

1b) Oder sollen wir einen RA einschalten?
1c) Oder gibt es noch einen Anderen weg?

Also ich verstehe das ganze mittlerweile überhaupt nicht mehr.
PS. Seit Antragabgabe sind es 4 Wochen vergangen.

Danke
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Jojo2015I
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 15.02.2017 um 23:21:28
 
Ward ihr, wie ich es empfohlen hatte, nochmal dort und habt mit dem Vorgesetzten gesprochen?

Manchmal hilft direkte Kommunikation dann doch.

Andernfalls nochmal schriftlich anfragen mit dem Hinweis, dass ihr bei weiterhin fehlender Reaktion eine Untätigkeitsklage anstrengen müsstet.
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #18 - 16.02.2017 um 00:59:00
 
matrix2017 schrieb am 15.02.2017 um 16:28:06:
mir ist die Arbeitsweise der SOLVIT stelle sehr bekannt
würde genau aus diesem Grund die NICHT einschalten.
(Würde noch abwarten da es sehr viel Zeit in Anspruch nimmt!)


SOLVIT würde die ABH beraten wie sie richtig vorgeht. Eigentlich muss man nur eine E-Mail mit der Schilderung des Sachverhaltes schreiben und natürlich welche Behörde Probleme macht.
http://ec.europa.eu/solvit/index_de.htm
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matrix2017
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #19 - 08.03.2017 um 17:17:39
 
Hallo an alle,

also kontakt Aufnahme mit der ABH ist gescheitert habe mich dann an das Staatsministerium Bayern gewandt, man sagte mir ich soll die Aufforderung die ich an unsere ABH geschickt habe per mail an die weiterleiten, dieses habe ich auch getan.

In Unserem aufforderungsschreiben ging es darum das die:

1- Bescheinigung das alle Angaben gemacht worden sind sofort ausstellt. §5 Freizügig/EU

2- sowie die Aufenthaltskarten (Innerhalb 6 Monate)

Begründung:
1) Urteil EuGH, 19.10.2004 – C-200/02
Die Aufenthaltskarten lassen sich von minderjährigen Kindern Ableiten.

2) BVerwG zu "Rückkehrerfällen" hin (z.B. BVerwG 1 23.09)

Abs. 11 - Allerdings unterfallen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ausnahmsweise auch Familienangehörige von Deutschen den unionsrechtlichen Nachzugsregelungen, nämlich dann, wenn es sich um sog. Rückkehrerfälle handelt (EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 - Rs. C-370/90, Singh - InfAuslR 1992, 341 und vom 11. Dezember 2007 - Rs. C-291/05, Eind - InfAuslR 2008, 114). Nach dieser Rechtsprechung kann sich der einem Drittstaat angehörende Ehegatte eines Unionsbürgers auch gegenüber dem Staat der Staatsangehörigkeit des Unionsbürgers auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen, wenn der Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, der Ehegatte ihn in den anderen Mitgliedstaat begleitet hat oder ihm nachgezogen ist und sich mit ihm dort aufgehalten hat. Dies gilt auch, wenn die Ehe erst in dem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde, und ist unabhängig von dem Zeitpunkt der Einreise und der Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts des Ehegatten in dem Staat der Staatsangehörigkeit des Unionsbürgers (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 27 ff., 45) oder dem anderen Mitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - Rs. C-127/08, Metock - NVwZ 2008, 1097 Rn. 48 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert es die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts des Unionsbürgers, dass in diesen Fällen der drittstaatsangehörige Ehegatte bei einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat des Unionsbürgers auch dort ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht hat.


Da wir (XxxX, XxxX XxxxxX) sowie die Kinder in Österreich nachhaltig vom freizügigkeitsrechte Gebrauch gemacht haben, ist das Freizügigkeitsgesetzt analog anzuwenden. Die uns ausgestellten Aufenthaltskarten/EWR Anmeldebescheinigungen sind ja ein eindeutiges Argument dafür.
Aus den o.g. Urteilen ist unsere Forderung zu 1. und 2. Gerechtfertigt und ist auch demnach sofort zu erfüllen. Andernfalls müssen wir weitere Rechtliche Schritte einleiten da es sich hier um eine Deklaratorische und nicht Inhaltliche Sache/Frage handelt.

Anlage
1) Aufenthaltskarte EU XxxX und XxxX XxxxxxX
2) EWR Anmeldebescheinigung XxxX, XxxX und XxxX XxxxxxX
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matrix2017
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #20 - 08.03.2017 um 17:30:21
 
Die Antwort:


"Erst mal Dank für meine E-Mail.

Sie bemühen sich die Verantwortung der zuständigen ABH zu stärken, um die aufwendigen Verwaltung Überprüfungen zu über mehrere Verwaltung stufen zu vermeiden, wegen Effektivität, kosten etc.

Wir sollen Verständnis haben das unsere E-Mail zur Überprüfung der zuständigen Regierung von Oberbayern in München übermittelt ist, um unser Anliegen möglichst schnell zu überprüfen und danach zu antworten".

Da ist mir jetzt gar nichts klar!
1. Was wurde gemacht in den letzten 8 Wochen?
2. Für was die ganzen berufungen auf Überprüfung?
3. Ist unser Fall so aussergewöhnlich?
4. Reicht die Argumentation des EuGH sowie BVerwG Nicht?


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Aras
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Antwort #21 - 08.03.2017 um 18:00:19
 
Ich lese das so:
ABH ist mit dem Fall überfordert und gibt es Juristen in höherer Behörde die Gesetze und Urteile auch lesen können.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Mick
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Antwort #22 - 08.03.2017 um 18:57:47
 
Vlt. können wir mal (wieder) aufhören zu spekulieren.
Das bringt irgendwie alles nichts.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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