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Anzeige zwecks Beihilfe zur Visumserschleichung (Gelesen: 4.527 mal)
HansimGlueck
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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26.01.2017 um 18:37:54
 
Hallo,

wir haben eine Verpflichtungserklärung abgegeben um Besuch aus dem Iran einzuladen. Dieser hat dann während seines Aufenthaltes Asyl beantragt und nun haben wir eine Anzeige bekommen wie o.g..

Was soll das? Eine Einladung ist doch ein legaler Weg um nach Deutschland zu kommen, oder wie sollen "Flüchtlinge" einreisen bzw. Asyl beantragen?

Ich denke am Ende geht es darum, dass Streitpunkt sein wird ob wir wussten das der Besuch hier bleiben wollte oder nicht, oder?

Hat man uns aus Zufall angeschrieben? Weil ich kenne viele die so nach Deutschland kamen.

Danke!
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 26.01.2017 um 18:52:47
 
Durch die Abgabe der VE hast Du dazu beigetragen, dass jemand ein Visum (ein Schengenvisum nehme ich an?) bekommen hat. Und dieses jetzt mißbräuchlich verwendet, indem er/sie nicht wie beim Visumsantrag angegeben wieder ausreist.
Inwieweit Du dafür tatsächlich strafrechtlich (nach welchem Paragrafen wird denn gegen Dich ermittelt?) zur Verantwortung gezogen werden kannst weiß ich nicht. Vermutlich läuft es wirklich darauf hinaus, ob Dir klar war, dass die eingereiste Person nicht wieder ausreisen wird. Finanziell wird Dich die Sache sicher ohnehin einiges kosten. Du hast Dir hoffentlich vollständig durchgelesen, was Du mit Deiner Unterschrift unter die VE bestätigt hast?
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Aras
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Antwort #2 - 26.01.2017 um 18:55:42
 
LOL.

Also habt eine VE gegeben damit euer "Besuch" mit Schengen-Visum einreist? Und dann hat die Person Asyl beantragt? Und das die Person Asyl beantragen würde wusstet ihr?

Am Besten schweigt ihr bevor man euch aus euren Angaben einen Vorsatz nachweist. Und da es um ein Strafverfahren handelt solltet ihr euch lieber anwaltlichen Rat einholen und nicht in einem öffentlichen Forum posten wo sich auch Beamte tummeln.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #3 - 26.01.2017 um 19:05:15
 
Grundsätzlich darf natürlich jede und jeder, die / der verfolgt ist, hier auch Asyl beantragen. Das ist kein Missbrauch einen Visums, sondern eine normale Nutzung.

Solch eine Anzeige sollte man ernst nehmen, aber sich nicht dazu äußern. Je nachdem, wie gut Ihr Euch auskennt, versucht selbst damit umzugehen, eine Beratungsstelle aufzusuchen oder einen Anwalt zu Hilfe zu nehmen.

Bei einem Anwalt (Anwältin) ist es auch möglich, zunächst eine einmalige Beratung in Anspruch zu nehmen. Man muss sie oder ihn nicht sofort mit der Vertretung beauftragen.

Und: Flucht ist kein Verbrechen.
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PerikleZ
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Antwort #4 - 26.01.2017 um 20:18:13
 
Ich vermute es handelt sich um § 95 Absatz 2 Nr. 2 AufenthG:

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
2.      unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

Zwar greift dann für den Iraner Absatz 5, allerdings bin ich mir nicht sicher, ob das für den TE auch gilt...
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #5 - 26.01.2017 um 20:23:04
 
HansimGlueck schrieb am 26.01.2017 um 18:37:54:
Was soll das? Eine Einladung ist doch ein legaler Weg um nach Deutschland zu kommen, oder wie sollen "Flüchtlinge" einreisen bzw. Asyl beantragen?


Sicher, aber der Einlader haftet dann mit der VE über Jahre für den Asylbewerber...das wird teuer für Euch! Herzlichen Glückwunsch!

Nach welchem § seid ihr angezeigt worden? §95? §96?

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blubb


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Antwort #6 - 26.01.2017 um 20:47:33
 
Naja, Beihilfe nach §27 StGB i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dann vermutlich.
Möglicherweise auch im ersten Ansatz nachvollziehbar falls, die etwas steile These
Zitat:
"Eine Einladung ist doch ein legaler Weg um nach Deutschland zu kommen, oder wie sollen "Flüchtlinge" einreisen bzw. Asyl beantragen?"

so auch öffentlich geäußert worden sein sollte.
Ganz ohne Bewertung meinerseits.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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HansimGlueck
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 26.01.2017 um 21:38:42
 
danke für die schnellen Antworten.

Im Detail:

"...Straftat...Unerlaubte Einreise von Ausländern gemäß § 95(1) Nr. 3 AufenthG, Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel § 95(1) Nr.2 AufenthG, Einreise und Aufenthalt mit erschlichenem Aufenthaltstital (Visaerschl.) §95(6) AufenthG, Beihilfe $27 StGB zur Visaerschleichung."

Komisch auch, zwischen Abgabe der Verpflichtungserklärung und Asylantrag liegen angeblich 6 Monate. Das geht doch gar nicht, dann wäre sie ja 3 Monate illegal hier gewesen...
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lottchen
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Antwort #8 - 26.01.2017 um 21:46:01
 
HansimGlueck schrieb am 26.01.2017 um 21:38:42:
Komisch auch, zwischen Abgabe der Verpflichtungserklärung und Asylantrag liegen angeblich 6 Monate. Das geht doch gar nicht, dann wäre sie ja 3 Monate illegal hier gewesen... 


Was ist daran komisch? Die meisten VE´s sind 6 Monate gültig. Ich kann doch jetzt eine VE abgeben, die ab Juni gültig ist und der Ausländer reist dann im Juli ein. Und stellt seinen Asylantrag....Oder die Leute sind eben einfach nicht ausgereist sondern waren nach Ablauf des Schengenvisums tatsächlich illegal hier bis sie den Asylantrag gestellt haben....Weißt Du nicht, wann die Leute eingereist sind und wann sie wieder ausreisen sollten? Waren sie nicht Deine Gäste? 
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reinhard
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Antwort #9 - 26.01.2017 um 21:59:05
 
Wer mit einem Besuchsvisum kommt, in Wirklichkeit aber versucht, einer Verfolgung zu entgehen, kann durchaus nach drei Monaten Besuch noch drei Monate hier gewesen sein.

Das Datum des Asylantrags hängt von einem freien Termin beim Bundesamt ab. Wenn der Flüchtling aus dem Iran nach der Einreise irgendwo angibt, Asyl beantragen zu wollen, bekommt er einen "Ankunftsnachweis" als Ausweisersatz. Und irgendwann kommt ein Brief mit dem Termin für den "offiziellen" Asylantrag. Erst dann wird die Aufenthaltsgestattung ausgestellt. In der Zwischenzeit ist er aber nicht illegal, der Ankunftsnachweis ist der Aufenthaltsgestattung gleichgestellt.

Im Gesetz wird zwischen "Asylbegehren" und "Asylantrag" unterschieden. Für die Legalität kommt es auf das "Asylbegehren" an, das kann man formlos bei der Polizei machen oder wo auch immer.
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grisu1000
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Antwort #10 - 27.01.2017 um 01:32:44
 
reinhard schrieb am 26.01.2017 um 21:59:05:
er mit einem Besuchsvisum kommt, in Wirklichkeit aber versucht, einer Verfolgung zu entgehen, kann durchaus nach drei Monaten Besuch noch drei Monate hier gewesen sein.


Das sind Details, aber:
1) Wird der TS die nächsten Jahre die Kosten für den Asylbewerber tragen
2) Wäre durchaus zu prüfen ob er im Rahmen des Antragsverfahrens eine Straftat begangen hat
3) Sollte er an das "Recht zum Schweigen" denken, und ggf. einen Anwalt einschalten
4) Sollte der TS bewußt sein das ggf. Staatsanwaltschaft und Polizei solche Foren mitlesen und ggf. versuchen die Identität solcher TS herauszufinden.
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reinhard
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Antwort #11 - 27.01.2017 um 10:56:01
 
grisu1000 schrieb am 27.01.2017 um 01:32:44:
1) Wird der TS die nächsten Jahre die Kosten für den Asylbewerber tragen


Das ist das Problem, wenn man eine VE unterschreibt. Sie erlischt, wenn der Betroffene ausreist (bei einem Flüchtling eher unwahrscheinlich) oder eine AE aus anderem Grund erhält. Nach der Gesetzesänderung vom August 2016 ist die Anerkennung des Asylantrags keine "AE aus anderem Grund", sondern dann gilt die Frist von fünf Jahren: Dann ist die AE erledigt. Erstattet werden aber nur die Kosten, die der "öffentlichen Kasse" entstehen. Wenn es gelingt, den Flüchtling privat unterzubringen und zu versorgen, kann man diese Kosten minimieren. Außerdem darf ein Asylbewerber nach drei Monaten arbeiten, da zählt das Einreisedatum.


Zitat:
2) Wäre durchaus zu prüfen ob er im Rahmen des Antragsverfahrens eine Straftat begangen hat


Das hat mit der VE überhaupt nichts zu tun.


Zitat:
3) Sollte er an das "Recht zum Schweigen" denken, und ggf. einen Anwalt einschalten


Das ist immer sinnvoll, wenn es ein Ermittlungsverfahren gibt. Im vorliegenden Fall würde ich mir wenig Sorgen machen, aber für eine verbindliche Antwort müsste ein Anwalt in die Akte gucken.

Zitat:
4) Sollte der TS bewußt sein das ggf. Staatsanwaltschaft und Polizei solche Foren mitlesen und ggf. versuchen die Identität solcher TS herauszufinden.


Das halte ich für unproblematisch: Das Ermittlungsverfahren beruht wohl auf der VE, die Daten sind bekannt und müssen nicht ermittelt werden. Der TS (und ich auch) können unter richtigem Namen auftreten und gegen den Ermittlungsbehörden dadurch keine neuen Informationen.

"Beihilfe zur Visumerschleichung" liegt vor, wenn der VE-Geber informiert war, vorsätzlich handelte und der Einreisende ohne diese VE das Visum nicht bekommen hätte. Zu diesen Punkten sollte der TS nichts öffentlich schreiben, das sind Fragen, die man im Gespräch mit einer eigenen Anwältin erörtert.
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deerhunter
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Antwort #12 - 27.01.2017 um 12:29:07
 
reinhard schrieb am 27.01.2017 um 10:56:01:
"Beihilfe zur Visumerschleichung" liegt vor, wenn der VE-Geber informiert war, vorsätzlich handelte und der Einreisende ohne diese VE das Visum nicht bekommen hätte. Zu diesen Punkten sollte der TS nichts öffentlich schreiben, das sind Fragen, die man im Gespräch mit einer eigenen Anwältin erörtert.



Hat er aber schon und dadurch bekommt diese Geschichte schon eine möglich strafrechtliche Relevanz

HansimGlueck schrieb am 26.01.2017 um 18:37:54:
Was soll das? Eine Einladung ist doch ein legaler Weg um nach Deutschland zu kommen, oder wie sollen "Flüchtlinge" einreisen bzw. Asyl beantragen?

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Antwort #13 - 27.01.2017 um 12:33:26
 
deerhunter schrieb am 27.01.2017 um 12:29:07:
Hat er aber schon


Kann sein.
Aber letztendlich kann das nur eine Richterin oder ein Richter verbindlich feststellen. Wer Anzeige erstattet, vermutet dies.

Ich neige dazu, in einem öffentlichen Forum Vermutungen dieser Art selbst nicht zu treffen.
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Antwort #14 - 27.01.2017 um 12:47:04
 
deerhunter schrieb am 27.01.2017 um 12:29:07:
Hat er aber schon und dadurch bekommt diese Geschichte schon eine möglich strafrechtliche Relevanz

Naja, die Aussage kann ja auch eine rhetorische Frage im Nachhinein sein, um darzulegen warum man diesen Vorwurf als absurd sieht. Eine direkte Einlasung, wie 'das war so geplant', sehe ich nicht unbedingt (aber schon dicht dran, wie ja auch hier angemerkt).

Um diese Frage jedoch zu beantworten, wie es denn 8von politischer Seite) gedacht ist, dass Asylbewerber nach Deutschland kommen: gar nicht. 
Das sieht man daran, dass es nicht möglich ist in einer deutschen Botschaft seinen Asylantrag abzugeben (mit dem (richtigen) Argument, dass ein politsch Verfolgter, dann vermutlich vom Verfolgerstaat an einer Ausreise gehindert wird). Auch ein Antrag in einer deutschen Botschaft in einem anderen Land ist nicht zulässig (da dann der politisch Verfolgte ja schon in Sicherheit wäre). Airlines sind verpflichtet niemanden ohne Visum mitzunehmen.
Bleibt noch zu Fuss. Dagegen hatte man dann das Dublin-Verfahren eingesetzt (Rückführung in eines der durchquerten EU-Länder).

Ein anderer Punkt ist (wie schon weiter oben erwähnt), das Euer echtes Problem aber nicht das Strafverfahren sein wird, dass mit einem guten Anwalt m.M.n. überschaubar sein sollte, sondern die hohen Kosten, die durch die Verpflichtungserklärung auf euch zukommen werden.


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