mikkaelneu schrieb am 25.01.2017 um 20:27:27:Hi Aras,
hab ich überlesen. Ja erst VÄM, dann WEP, EK richtig?
Mikkael
Hallo,VÄM habe ich meiner Sachbearbeiterin innerhalb einer Woche nach Ankunft meines Partners schriftlich zukommen lassen. Also definitiv noch vor Mitte Dezember.
Ich bin eben nochmal die Unterlagen durchgegangen. VÄM wie gesagt innerhalb einer Woche nach Ankunft ... Dadurch dass meine Sachbearbeiterin schon vor seiner Ankunft Bescheid wusste, wurden die Leistungen auch dementsprechend angepasst an 07.12.2016 für meine Tochter und mich mit Bescheid vom 22.11.201. Mir hat sie damals im November gesagt, dass ohne Aufenthaltstitel keine Leistingsberrechnung stattfinden kann, sondern erst wenn auch der Aufenthaltstitel ausgestellt ist. Dann auch Rückwirkend, da die Fzf nach Paragraph 28 stattgefunden hat und somit nicht von Leistungen ausgeschlossen ist. Ein Visum reicht allerdings nicht aus. Aufgrund dessen bin ich auch erstmal nicht weiter tätig geworden, für mich war klar ..Sie weiß Bescheid VÄM hat sie bekommen. Auf den Aufenthaltstitel warten wir bis zum Termin
Hier habe ich vorhin aussversehen was durcheinander gebracht:
Am 10.01.2017 kam ein Schreiben vom Jobcenter mit der Aufforderung zur Mitwirkungspflicht und folgende Unterlagen werden noch benötigt von meinem Partner WEP, EK, VM sowie Kopien vom Aufenthaltstitel, Steuer ID Usw ... Abgabefrist war der 24.01.2017 die auch eingehalten wurde
Termin auf der Ausländerbehörde hatten wir am 16.01.2017, wo auch die Ausstellung des Aufenthaltstitel und Anmeldung auf dem Einwohnermeldeamt erfolgte ( gemeldet / Einzug angegeben am 10.01.2017)
Ich hoffe, dass hilft nochmal etwas die detaillierte Auskunft.
Vielen Dank